Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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der Reklamant eine Prägravirung von 
wenigstens einem Fünstheile auf obige 
Art nachweisen. 
b) Gegen das Rustikal-Steuer-Ka—- 
pital, welches in seinem Anschlage auf 
weit zusammen gesezteren Verhältnissen 
beruht, kann in dem Falle, wenn die 
neue Rustikal-Steuer mehr, ale die bis- 
herlge berräge, nur dann reklamirt wer- 
den, wenn der Reklamant nachweisen 
kann, wenigstens um den sechsten 
Theil gegen die übrigen Grundbestzer 
seiner Lokalitckt zu hoch angesezt worden 
zu seyn. In dem Falle hingegen, wenn 
die neue Rustikal Steuer eben so viel, 
oder noch weniger, als die bisherige aus 
mache, muß eine Prägravirung wenig- 
stens von dem vierten Theil nachge- 
wiesen werden. 
c) Was ad a und b von den Reklamatio- 
nen einzelner Häuser= und Rustikalbesizer 
gesage worden, gilt ganz in der nämlichen 
Weise von den Reklamationen ganzer 
Steuer= Distrikte, und ganzer kandge- 
richte. 
a) Gegen die Gewerbe= Steuer, für 
welche nach ihrer Natur, wie sie ehehin 
bestand, und jezt neu regulirt worden ist, 
in der ehemaligen Besteuerung ein An- 
haltspunkt mit viel weniger Verlässigkeit 
sich auffinden läßt, kann nur dann eine 
Reklamation statt haben, wenn der Re- 
klamant darthun kann, daß sein Gewerb 
geaen andere Gewerbe mit einem gleichen 
oder höheren Gewerbs" Verdienste um 
1528 
wenigstens eine ganze Steuer—- 
Klasse zu hoch gestellt worden sen: 
wobei sich von selbst versteht, und hier 
wiederholt wird, daß hier nicht von dem 
individuellen und momentanen Betriebe) 
von dem Resuleate vorzäglicher Industrie 
und Kenntnisse, sondern nur von dem ge- 
wöhnlichen Verdienste eines gewöhnlichen 
Betriebs bei den gegebenen gleichen Loka= 
litäts; und Absaz= Verhälenissen die Rede 
sepn kann. 
III. Abschn itt. 
Von der Begrändung der Nekl- 
matitonen über zu hohe Be- 
steuerung. 
G. VIII. 
Instanz für die Begründung. 
Ehe eine Reklamation vor dem Richter 
angebracht werden darf, muß solche als 
gründlich veranlaßt, vorerst durch eine In- 
sormations-Instanz geprüft werden. 
C. IX. "“ 
Zweck, Verfassung und Geschäáfrsgang dieser 
Informations= Instanz. 
Hiierüber verordnen Wir, wie folge: 
) In jedem Steuer-Distrikte soll unter 
dem Namen Steuer-Geschworne 
aus fünf beeidigren, rechtlichen und sach- 
kundigen Güterbestzern durch das einschlä- 
gige Landgericht, in den grösseren Städ- 
ten durch die Polizei-Direktion eine In- 
stanz gebildet werden, welche, wenn 
gegen die Häuser und Grund-
	        
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