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der Reklamant eine Prägravirung von
wenigstens einem Fünstheile auf obige
Art nachweisen.
b) Gegen das Rustikal-Steuer-Ka—-
pital, welches in seinem Anschlage auf
weit zusammen gesezteren Verhältnissen
beruht, kann in dem Falle, wenn die
neue Rustikal-Steuer mehr, ale die bis-
herlge berräge, nur dann reklamirt wer-
den, wenn der Reklamant nachweisen
kann, wenigstens um den sechsten
Theil gegen die übrigen Grundbestzer
seiner Lokalitckt zu hoch angesezt worden
zu seyn. In dem Falle hingegen, wenn
die neue Rustikal Steuer eben so viel,
oder noch weniger, als die bisherige aus
mache, muß eine Prägravirung wenig-
stens von dem vierten Theil nachge-
wiesen werden.
c) Was ad a und b von den Reklamatio-
nen einzelner Häuser= und Rustikalbesizer
gesage worden, gilt ganz in der nämlichen
Weise von den Reklamationen ganzer
Steuer= Distrikte, und ganzer kandge-
richte.
a) Gegen die Gewerbe= Steuer, für
welche nach ihrer Natur, wie sie ehehin
bestand, und jezt neu regulirt worden ist,
in der ehemaligen Besteuerung ein An-
haltspunkt mit viel weniger Verlässigkeit
sich auffinden läßt, kann nur dann eine
Reklamation statt haben, wenn der Re-
klamant darthun kann, daß sein Gewerb
geaen andere Gewerbe mit einem gleichen
oder höheren Gewerbs" Verdienste um
1528
wenigstens eine ganze Steuer—-
Klasse zu hoch gestellt worden sen:
wobei sich von selbst versteht, und hier
wiederholt wird, daß hier nicht von dem
individuellen und momentanen Betriebe)
von dem Resuleate vorzäglicher Industrie
und Kenntnisse, sondern nur von dem ge-
wöhnlichen Verdienste eines gewöhnlichen
Betriebs bei den gegebenen gleichen Loka=
litäts; und Absaz= Verhälenissen die Rede
sepn kann.
III. Abschn itt.
Von der Begrändung der Nekl-
matitonen über zu hohe Be-
steuerung.
G. VIII.
Instanz für die Begründung.
Ehe eine Reklamation vor dem Richter
angebracht werden darf, muß solche als
gründlich veranlaßt, vorerst durch eine In-
sormations-Instanz geprüft werden.
C. IX. "“
Zweck, Verfassung und Geschäáfrsgang dieser
Informations= Instanz.
Hiierüber verordnen Wir, wie folge:
) In jedem Steuer-Distrikte soll unter
dem Namen Steuer-Geschworne
aus fünf beeidigren, rechtlichen und sach-
kundigen Güterbestzern durch das einschlä-
gige Landgericht, in den grösseren Städ-
ten durch die Polizei-Direktion eine In-
stanz gebildet werden, welche, wenn
gegen die Häuser und Grund-