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zu Schulden kommen lassen, in Konkurs ge-
raͤth, so tritt die Anstalt, in Bezug auf diese
Gelder, in diejenige Klasse, welche den mil-
den Stiftungen angewiesen ist; und nimme
in dieser Klasse die erste Stelle ein.
Art. 44.
Freiheit von Arrest und Konfiskatlon.
Die aus der Anstalt verfallenen oder schon
bezahlten Entschädigungs= Gelder können un-
ter keinem Vorwande mit Arrest oder Konfis=
kation belegt, sondern müssen nothwendig
und ausschliessend zu dem ursprünglichen im
Art. 16. benannten Zwecke verwendet werden.
Titel V.
WVon dem Austritte aus der Anstalt.
Art. 25.
Urk und Weise des Ausrricts, Bestzveränderun=
gen. Unzulässigkeir aller Rückfoderungen.
Wer aus der Anstalt austreten will, muß
seinen Austritr für das nächstfolgende Jahr
vor dem ersten September erklären.
Wenn ein versichertes Gebaude an einen
neuen Besizer übergeht: so wird durch diese
Veränderung der Austritt an sich nicht be-
wirkt; sondern der neue Besizer muß, auf
welchem Titel die Besizveränderung auch be-
ruhen möge, in die ordentlichen beistungen sei-
nes Vorgängers einstehen, somit wenigstens
noch für das laufende Jahr in der Anstale
verbleiben, und wird überhaupt als Mitglied
so lange angesehen und behandelt, als er nicht
den förmlichen Austritt ordnungsmässtg er-
klärt hat.
Der Austretende erhält übrigens von den
geleisteten Beitcägen in keinem Falle etwas
jurück, und sede dießfallsige Foderung ist
durchaus unzulässig.
6 Art. 26.
Beschränkungen des Austritts.
Diejenigen, deren Eintritt nach den Be-
stimmungen der Art#ikel s. 6. 7. gesezlich noth-
wendig ist, können nicht austreten, so lange
der Grund der gesezlichen Nothwendigkeit
dauert.
Desgleichen dürfen Diejenigen, welche
durch Brand schon einmal verunglückt und
aus der Anstalt entschädigt worden sind,
nicht eher austreten, als bis sie nachweisen,
den empfangenen ganzen Betrag für andere
verunglückte Mitgenossen durch jährliche Bei-
träge sowohl vor als nach dem Brande, in
die Anstalt zurückbezahlt zu haben.
Ferner können auch solche Theilnehmer,
welche in den durch den Artikel 18. benann-
ten Fällen zur Ruckvergü#tung und zum Ersaz
verfällt werden, ihre Entlassung aus der An-
stalt nur dann erhalten, wenn sie sich der ge-
dachten Vergütungs und Ersaz-Verbindlichkeit
Jegen die Anstalt vollständig entledige haben.
Ewlich ist auch der Austritt Denjenigen,
welche nach ihrem Eintritte die eingeschriebenen
Gebäude unterpfändlich versichert haben, in
so lange verschlossen, als sie nicht darthun:
daß sie die nach ihrem Emeritte ausgenommenen
Kapitalien wieder abgetragen haben.
3Zweiter Abschnitt.
Von der Verwaltung der Anstale.
Titel I.
den Verwaltcungs= Behdrden.
Art. 27.
Benennung der Behbrden. Dienst-Personal.
Die Geschäfte der Anstalt werden den
Polizei : Direktionen und Kommissariaten,
Von