Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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ten seine von ihm übergebene Besiz, Fas- 
sion vorzulegen, und vom selben, ob und 
was er dagegen einzuwenden habe, rekog- 
nossiren zu lassen, zugleich aber auch die- 
jenigen besonderen Verhälenisse, auf die 
Reklamant sich bezieht, so wie den Quet- 
theil des Steuer-Kapitals oder der Ge- 
werbs-Klasse, um welche er sich prägra- 
virt glaube, zu erheben, und diesem Pro- 
kokolle einzuverleiben. Diesem Protokolle 
ist das Informations Zertifikar anzulegen, 
und zu adgumeriren, sofort das Proto- 
koll von den Reklamanren eigenhändig zu 
unterschreiben, und er selbst vor der Hand 
zu entlassen. 
4) Diese Erhebungen begründen nun die 
eigentliche nähere Untersuchung oder Re- 
rision der Kataster, némlich die Unter- 
suchung oder Revision 
1. der eidlichen Schdzung, 
2. des landgerichtlichen Werth= Gutach- 
tens, 
3. des ausgeworfenen Steuer-Kapitals, 
welche der Beamte mit Hinsicht auf 
alle von dem Reklamanten angefuͤhrten 
besonderen Umstaͤnde und Verhaͤltnisse 
dann mit besonderer Beachtung der 
jedem Kataster angefuͤgten Mittelwerths- 
Tabelle sorgfältig zu pflegen, und die 
Resultate derselben in einem besondern 
auf die Reklamations: Protekelle sich 
beziehenden Vormerkungsbuche zu no- 
tiren hat. 
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e) So wie die peremptorische Reklamatisns- 
Frist voruͤber, und die Untersuchung der 
angezeigten Beschwerden auf obige Weise 
vollendet ist, so beruft der Rentbeamte 
ein Scházungs-Gremium auf folgende 
Weise zusammen. 
1. Bei den Reklamationen einzelner 
Steuer-Pflichrigen beruft er aus 
dem betreffenden Steuer-Distrikte sechs 
rechtliche und verständige Güterbesizer, 
nämlich vier Groß: und zwe Klein- 
güter: Besizer, und aus dem nächst- 
angrenzenden Steuer-Disteikte drei sol- 
cher Männer, nämlich zwei Groß? 
und einen Kleingüter: Besizer, (bei 
Gewerbe-Reklamationen von beiden 
Distrikten eben so viele gewerbtrei- 
bende Individuen), und sezt aus sol= 
chen (für die Rustikal-Besizungen und 
die Gewerbe abgesondert) erwähntes 
Scházungs:" Gremium dergestalten zu- 
sammen, daß drei aus den betheilig- 
ten, und zwei aus den angrenzenden 
Distrikten für das Gremium selbst be- 
stimmr, und die übrigen vier Subjekte 
auf Verwand tschafts= Fälle 
in Reserve vorbehalten, auch in Städ- 
ten und Märkten noch zwei Bauver= 
ständige für die Gebaude aus dem be- 
treffenden Distrikte beigegeben werden. 
2. Bei den Reklamatlonen von ganzen 
Steuerdistrikten hingegen wird 
dieses Schäzungs:' Gremium aus 
den fünf nächstgelegenen Steuer: Di
	        
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