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vi. Abschnitt.
Von den Folgen und Wirkungen
der Entscheidung.
S. XVI.
Strafe der muthwilligen Reklamationen und
Rekurse.
Da Wir durch die Anordnung der Infor-
mations= Instanzen niche nur jeden Stener-
Pflichtigen zur reifen Prüfung seiner vorha-
benden Beschwerden gesezlich verbun-
den, sondern ihn auch zugleich zu dieser
Pcfung der gesezlichen Mitwirkung
rechtlicher und verständiger Män-
ner versichert haben, so nehmen Wir
um so weniger Anstand, über Bestrafung
muthwilliger Reklamanten Folgendes zu ver-
ordnen:
°) jeder Reklamanr, der das Zertifikat der
Informations-Instanz gegen sich hat, und
doch bei dem vorgesezten Rentamte, oder
(wenn es ein ganzes Landgericht bewifft)
bei der Finanz-Direktion seine Beschwerde
nicht bloß aumeldet, sondern bis zur förm-
lichen Untersuchung verfolgt, wird, wenn
er in der Definitiv-Enescheidung unterliegt,
als muthwilliger Reklamant an-
gesehen und gestraft;
b) diese Strafe besteht bei jedem ein-
zelnen Reklamanten in dem einfa-
chen Betrage seiner neuen jährlichen ordi-
näre Steuer von demjenigen Objekte, über
welches die Reklamation eingelegt wurde;
bei einem reklamirenden Steuer=
Distrikte oder Landgerichte aber
in dem ganzen jährlichen Ertrage des neuen
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Sceuer= Provisoriums von dem ganzen
Scteuer-Distrikte oder dem ganzen Land=
gerichte;
c) der Rekurs eines ganzen bandge=
richtes gegen zwei durchaus gleich-
lautende Beschlüsse zum geheimen
Rathe ist in dem Falle, wenn die voraus-
gegangenen Beschlüsse zu seinen Gunsten
nicht modifizirt werden, mit dem Verluste
des deponirten Succumbenz= Geldes ver-
bunden.
C. XVu.
Kosten, welche durch die Reklamatlionen ver-
aulasset werden.
Um ein Uebermaß im Ansaze der Kosten
zu beseitlgen, verordnen Wir:
a) bei der Informations--Instanz erhält jeder
der Steuer-Geschwornen für jede Sizung
im Steuer-Distrikte selbst 40 kr.,
und der Steuer-Vorgeher selbst r fl. —
Wegen der Sizung ausser dem Steuer-
Distrikte in Berreff der Rekla,
mation eines benachbarten
Steuer-Distrikts erhält jeder beru-
sene Stener-Geschworne 1 fl. zo kr., und
der Landrichter die gesezliche Tag-Gebühr,
sjedoch ohne Gefährt= Geld; endlich bei
einer Instanz, in Betreff der Rekla=
mationeines ganzen andgerichts
erhält jeder einberufene Steuer-Geschwor-
ne 2 fl., — die auswärtigen Landrichter,
und der Spezial-Kommissär aber die gesez-
lichen Tag-Gebühren nebst dem regulativ-
mássigen Gefähre Gelde;