Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1543 
vi. Abschnitt. 
Von den Folgen und Wirkungen 
der Entscheidung. 
S. XVI. 
Strafe der muthwilligen Reklamationen und 
Rekurse. 
Da Wir durch die Anordnung der Infor- 
mations= Instanzen niche nur jeden Stener- 
Pflichtigen zur reifen Prüfung seiner vorha- 
benden Beschwerden gesezlich verbun- 
den, sondern ihn auch zugleich zu dieser 
Pcfung der gesezlichen Mitwirkung 
rechtlicher und verständiger Män- 
ner versichert haben, so nehmen Wir 
um so weniger Anstand, über Bestrafung 
muthwilliger Reklamanten Folgendes zu ver- 
ordnen: 
°) jeder Reklamanr, der das Zertifikat der 
Informations-Instanz gegen sich hat, und 
doch bei dem vorgesezten Rentamte, oder 
(wenn es ein ganzes Landgericht bewifft) 
bei der Finanz-Direktion seine Beschwerde 
nicht bloß aumeldet, sondern bis zur förm- 
lichen Untersuchung verfolgt, wird, wenn 
er in der Definitiv-Enescheidung unterliegt, 
als muthwilliger Reklamant an- 
gesehen und gestraft; 
b) diese Strafe besteht bei jedem ein- 
zelnen Reklamanten in dem einfa- 
chen Betrage seiner neuen jährlichen ordi- 
näre Steuer von demjenigen Objekte, über 
welches die Reklamation eingelegt wurde; 
bei einem reklamirenden Steuer= 
Distrikte oder Landgerichte aber 
in dem ganzen jährlichen Ertrage des neuen 
154 
Sceuer= Provisoriums von dem ganzen 
Scteuer-Distrikte oder dem ganzen Land= 
gerichte; 
c) der Rekurs eines ganzen bandge= 
richtes gegen zwei durchaus gleich- 
lautende Beschlüsse zum geheimen 
Rathe ist in dem Falle, wenn die voraus- 
gegangenen Beschlüsse zu seinen Gunsten 
nicht modifizirt werden, mit dem Verluste 
des deponirten Succumbenz= Geldes ver- 
bunden. 
C. XVu. 
Kosten, welche durch die Reklamatlionen ver- 
aulasset werden. 
Um ein Uebermaß im Ansaze der Kosten 
zu beseitlgen, verordnen Wir: 
a) bei der Informations--Instanz erhält jeder 
der Steuer-Geschwornen für jede Sizung 
im Steuer-Distrikte selbst 40 kr., 
und der Steuer-Vorgeher selbst r fl. — 
Wegen der Sizung ausser dem Steuer- 
Distrikte in Berreff der Rekla, 
mation eines benachbarten 
Steuer-Distrikts erhält jeder beru- 
sene Stener-Geschworne 1 fl. zo kr., und 
der Landrichter die gesezliche Tag-Gebühr, 
sjedoch ohne Gefährt= Geld; endlich bei 
einer Instanz, in Betreff der Rekla= 
mationeines ganzen andgerichts 
erhält jeder einberufene Steuer-Geschwor- 
ne 2 fl., — die auswärtigen Landrichter, 
und der Spezial-Kommissär aber die gesez- 
lichen Tag-Gebühren nebst dem regulativ- 
mássigen Gefähre Gelde;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.