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b) alle bei einem Rentamte anzuordnenden
Schaͤzungs-Gremien erhalten ihre Depu-
tate nach der Entfernung vom Size des
Amtes von do kr. bis zu 1 fl. zo kr. taͤg-
lich für den Mann.
Den Ersaz der Kosten selbst betreffend
verordnen Wir: «
a) die Kosten werden von den Rentamts-
Kassen gegen Vormerkung vorgeschossen;
b) die Kosten für die rein zum Besten der
Reklamanten angeordneten Informations=
Instanzen werden allemal ganz allein von
den Reklamanten getragen, doch dergestal-
ten, daß diese Kosten bei einem reklami-
renden Landgerichte durch eine Landgerichts-
Umlage, bei einem reklamirenden Steuer=
Distrikt durch eine Distrikts Umlage nach
dem Steuer-Fuße erholt werden;
0) jene Steuer-Pflichtigen, welche der Ne-
klamarion eines ganzen Seeuer-Distriktes
oder Landgeriches ihren Beitritt versagen,
können auch wegen der Kosten nicht an-
gegangen werden;
d) alle übrigen Kosten werden, wenn der
Reklamant Abstellung seiner Beschwerde
durch die Definitiv-Erkenmeniß finder, Un-
serem Aerar aufgerechner, im entgegenges
sezten Falle aber von den Reklamancen
(wie oben Lit. b. ndher bestimmt wurde)
bezahlt; «
e) wenn ein Steuer. Pflichtiger seine wirklich
gegruͤndet erfundene Praͤgravitung durch
eine von ihm uͤbergebene unrichtige Besiz-
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Fassion selbst veranlasset hat, ersezt er alle
Kosten, weun er gleich durch die Defi-
nitiv= Erkenntniß Abstellung seiner Be-
schwerde erhälr;
1) die Sceuer-Geschwornen und Schcleute
des Gremiums haben in keinem Falle die
Bezahlung unmietelbar von den Re-
klamanten anzunehmen, sondern erhalcen
selbe jedesmal durch das einschlägige Rene
amt;
g) alle Schriften und Expeditionen ic. in
Beziehung auf diese Reklamationen sind
Stempel- und Tafxfrei.
g. XVvil.
Wirkung der Reklamationen.
a) Keine Reklamation oder kein Rekurs hat
eine suspensive Wirkung in Beziehung auf
Entrichtung der neuen Steuer. — Dagegen
kann der Reklamant nach einer erhaltenen
ihm guͤnstigen Definitiv-Sentenz das zuviel
Bezahlte bei dem naͤchsten Ziele in Abzug
bringen; ,„
b) nach definttiver Entscheidung der Rekla-
mationen und nach Ablauf der gesezlichen
Aopellations-Fristen trägt das einschlägige
Rentamt die Resultate jener Beschlüsse,
wodurch eine Minderung der vorigen
Steuer-Kapitalien und Klassen rc. einerite,
in die Steuer-Umschreibe. Bücher ein, und
von diesen in die Bezugs-Register übex.