Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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b) alle bei einem Rentamte anzuordnenden 
Schaͤzungs-Gremien erhalten ihre Depu- 
tate nach der Entfernung vom Size des 
Amtes von do kr. bis zu 1 fl. zo kr. taͤg- 
lich für den Mann. 
Den Ersaz der Kosten selbst betreffend 
verordnen Wir: « 
a) die Kosten werden von den Rentamts- 
Kassen gegen Vormerkung vorgeschossen; 
b) die Kosten für die rein zum Besten der 
Reklamanten angeordneten Informations= 
Instanzen werden allemal ganz allein von 
den Reklamanten getragen, doch dergestal- 
ten, daß diese Kosten bei einem reklami- 
renden Landgerichte durch eine Landgerichts- 
Umlage, bei einem reklamirenden Steuer= 
Distrikt durch eine Distrikts Umlage nach 
dem Steuer-Fuße erholt werden; 
0) jene Steuer-Pflichtigen, welche der Ne- 
klamarion eines ganzen Seeuer-Distriktes 
oder Landgeriches ihren Beitritt versagen, 
können auch wegen der Kosten nicht an- 
gegangen werden; 
d) alle übrigen Kosten werden, wenn der 
Reklamant Abstellung seiner Beschwerde 
durch die Definitiv-Erkenmeniß finder, Un- 
serem Aerar aufgerechner, im entgegenges 
sezten Falle aber von den Reklamancen 
(wie oben Lit. b. ndher bestimmt wurde) 
bezahlt; « 
e) wenn ein Steuer. Pflichtiger seine wirklich 
gegruͤndet erfundene Praͤgravitung durch 
eine von ihm uͤbergebene unrichtige Besiz- 
  
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Fassion selbst veranlasset hat, ersezt er alle 
Kosten, weun er gleich durch die Defi- 
nitiv= Erkenntniß Abstellung seiner Be- 
schwerde erhälr; 
1) die Sceuer-Geschwornen und Schcleute 
des Gremiums haben in keinem Falle die 
Bezahlung unmietelbar von den Re- 
klamanten anzunehmen, sondern erhalcen 
selbe jedesmal durch das einschlägige Rene 
amt; 
g) alle Schriften und Expeditionen ic. in 
Beziehung auf diese Reklamationen sind 
Stempel- und Tafxfrei. 
g. XVvil. 
Wirkung der Reklamationen. 
a) Keine Reklamation oder kein Rekurs hat 
eine suspensive Wirkung in Beziehung auf 
Entrichtung der neuen Steuer. — Dagegen 
kann der Reklamant nach einer erhaltenen 
ihm guͤnstigen Definitiv-Sentenz das zuviel 
Bezahlte bei dem naͤchsten Ziele in Abzug 
bringen; ,„ 
b) nach definttiver Entscheidung der Rekla- 
mationen und nach Ablauf der gesezlichen 
Aopellations-Fristen trägt das einschlägige 
Rentamt die Resultate jener Beschlüsse, 
wodurch eine Minderung der vorigen 
Steuer-Kapitalien und Klassen rc. einerite, 
in die Steuer-Umschreibe. Bücher ein, und 
von diesen in die Bezugs-Register übex. 
 
	        
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