Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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nannte Sektion des Wasser- Bruͤcken- und 
Seraßenbaues mu allen dazu gehörigen G#e- 
schäftszweigen vom 1. Oktober dieses Jahres 
an, Unserm Ministerial: Departement der Fi- 
nanzen als einen seiner künftigen Bestandtheile 
zuzuweisen. Der Vorstand erwähnter Sektion 
trägt demnach von eben bemerkren Zeitpunkte 
an in den Departemental-Sizungen der Fi- 
nanzen, worin er Siz und Stimme nach sei- 
nem Dienstalter hat, diejenigen Gegenstände 
vor, worüber er bisher in der Departemental= 
Sizung des Innern Vortrag zu erstatten hatte. 
Sind darumer Glgenstände, welche zum Wit- 
kungskreise Unsers Geheimen Ministerial: De- 
partements des Innern gehören, so wird dar- 
über mit diesem und dem Ministerial-Finanz= 
Departement in der gewöhnlichen Art durch 
Rotenwechsel, oder eines Zusammentritts, 
jederzeit das nöthige Benehrnen gepflogen. 
Unser Ministerial-Departement des In- 
nern hat hiernach die geeigneten Verfügungen 
unverzüglich zu ereffen. 
München den 28. September 1811. 
Mar Jos e ph. 
Graf von Montgelas. 
Auf loͤniglichen allerhoͤchsten Befehl. 
der General-Sekretaͤr 
F. Kobell. 
J « 
(Privilegium gegen den Nachstich und Verlauf 
der grosen Karte des Kdnigreicho Baiern.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Urbundem, und fügen hiermit Jedermann 
zu wissen: 
  
Karte, 
eigenhändig unterzeichnet, 
1556 
Nachdem Unser statistisch-topographisches 
Büreau zu Münches im Begriffe stehrt, die 
große Karte des Königreichs Baiern im Ku- 
pferstiche herauszugeben— und die Ertheilung 
eines Prtwilegiums gegen den Nachstich jener 
wovon dasselbe der Verleger ist, so 
wie gegen den Verkauf fremder Nachstiche in 
Unserem Kénigreiche bei Uns nachgesucht hat; 
So ertheilen Wir hierdurch diesem gemeinn#- 
zigen Unternehmen in der Art Unsern könig- 
lichen Schuz, daß Wir simelichen Unter- 
thanen Unsers Reichs, insbesondere allen 
darin angesessenen Kupferstechern, Kunst= und 
Buchhändlern gebieren, bei Vermeldung Un- 
serer allerhöchsten Ungnade, und einer Strafe 
von Dreihundert Dukaten, wider Wissen und 
Willen Unsers obgedacht statistisch-topegraphi= 
schen Büreau die vorerwähme große Karke 
des Königreichs Baiern unter keinerlei Form 
weder selbst nachzustechen, noch'den Verkauf 
secemder Nachstiche zu übernehmen, oder auf 
irgend eine Art zu begünstigen. Hiernach 
weisen Wir sämrliche Obrigkeiten Unsers 
Kömgreichs an, mehrerwähnt Unser staristisch- 
topographisches Bürcau gegen alle Beeinträch- 
tigung kräftigst zu schüzen, die ihnen ange- 
zeigten Nachstiche sogleich wegnehnten, und 
jenem zu seimr freien Dispositiom zuste llen z 
lassen. 
Dieses Priollegium soll zu Jedermanns 
Nachricht und Warnung durch Unser Negie- 
rungsblatt bekannt gemacht werden. 
31I dessen Urkunde haben Wir diesen Brief 
und mit Unserm 
königlichen geheimen Insiegel bedrucken lassen.
	        
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