1577
Koͤniglich-Baierisches
1578
Regierungsblat t.
XVII. Stück. München, Mittwoch den 23. Oktober 1811.
Allgemeine Verordnung.
(Die künftigen Normen bei den Veräusserungen
der Staats= Realiräen berreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D. in mehreren Theilen Unseres König-
reiches nach und nach eingetretene Verschie-
denheit in der Behandlung der Staats-Rea-
litcten-Verkäufe, die in der Folge erklärte
Ablösbarkeit der Geld= und Korn-Boden-
linse, die unterm 20. August l. J. mit dem
Staacs-Schuldenwesen getroffene Einrich-
tung, und selbst die in verschiedener Bezie-
hung sich geänderten Zeitumstände ma-
chen eine allgemeine, das Ganze umfassende
Bestimmung der künftigen Verkaufs-Nor-
men nothwendig. Wir haben demnach auf
den Antrag Unsers geheimen Finanz-Mi-
nisteriums beschlossen, und verordnen hie-
mit allergnädigst, wie folgt:
I.
In Betracht, daß nun ohnehin alle
Geld= und Korn-Bodenzinse als ablösbar
erklärt sind, soll von nun an von diesen Bo-
denzinsen bei allen Verkaufen der Staate-
Realitäten gänzlich Umgang genommen wer-
den.
II.
An den Kaufs-Summen soll künftig,
damit für diese bei aufgehobenem Boden=
zinse die nöthige Sicherheit erhalten werde,
die Hälfte baar und in klingender Münze
bezahlt, und die zweite Hälste in Kasse-
Tratten, in Obligationen des jüngsten Land-
Anlehens, oder in andern liquidirten, und
inkatastrirten verzinslichen Staats-Obliga-
tionen, und zwar entweder sogleich, oder
in jährlichen Fristen nebst den Interessen zu
4 Prozent entrichtet werden; wobei auch
solche Staats-Kasse-Tratten oder Obligatio-
nen von bestimmten Zahlungs-Terminen, von
welchen die Zahlungszeit in die bestimmte
Fristenzeit fällt, angenommen werden, wo-
durch also die Staats-Papiere mobilisirt wer-
den, und zugleich dem Käufer die Wahl
der Zahlung in Fristen für die ganze zweite
Hlfte freigestellt ist. Diese Papiere Kind
an die Kreis-Kasse, und von dieser an die
Zentral-Staats-Kasse, statt baar Geld mie
der Bemerkung, von welchen Realitaͤten
diese eingegangen sind, einzusenden,
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