Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1609 
ist, wenn er in das Ausland versendet wird, 
von jeder Aufschlags-Entrichtung, jedoch 
nicht von der Einwirkung der Hallen, noch 
auch von der Essito-Maut-Reichniß befreit. 
F. 18. Alle aus dem Auslande in das' 
Koönigreich einkommenden und durch Handels- 
leute oder Fabrikanten bezogenen, fabrizirten 
Schupf und Rauchtaback-Sorten, bezahlen 
die gewöhnliche Konsumo= Maut, und den 
Konsumtions-Aufschlag von Vier und 
zwanzig Gulden für jeden Nerto Zentner 
nach Inhalt des neuen Mauttarifs vom 33. 
September l. J. » 
Dieser Aufschlag wird auch von den durch 
die Polizei-Behörden bereits konsignirten Vor- 
rathen ausländischer Fabrikate baar erhoben. 
. 19. Zu Berechnung der Thara werden 
die Bestimmungen des obenangeführten neue- 
sten Mauttarifs Pag. 34. I. in Anwendung 
gebracht. 
6. 20. Da einige in Unserm Königreiche 
angesessenen Unterrhanen Tabacks,= Fabriken 
im Auslande errichtet haben, so wollen Wir 
für diese die billige Rücksicht eintreten lassen, 
daß sie zwar mit den auswärts ansäßigen 
Fabrikanten in der Aufschlags-Relchniß micht 
glelch brhandekr werden; jeboch haben sie 
ausser der Konsume= Maur 7 fl. vom Zent- 
ner über den Aufschlag, welchen der im ban- 
de fabrizirende Unterthan von seinem Fabrikare# 
bezahl#, michin in allem Zwölf Gulen 
vom Metto“ Zehtner zu enerichten. Zuglelch 
legen Wie ihnen die Verbindlichkelt auf, 
ihre Tabacks= Fabriken aus dem Auslande 
1010 
bis zu Ende des nächstkönftigen Jahres 
1812 in das Inland zu verlegen. 
Mir diesem Zeiepunkte höret die ihnen 
zugestandene Begünstigung auf, und jeder 
Inländer, welcher alsdann die Tabacks-Fa- 
brikation noch im Auslande betreibt, wird 
als ein Ausländer behandelt. Auch beschränkt 
sich obige Begünstigung nur auf diesenigen 
Individuen, die bereies vor Errichtung der 
Tabacks:Regie, als Unsere Unterthanen im 
Auslande Taback-Fabeiken besessen haben. 
Ein solcher Unterehan wird übrigens bis 
zu seinen künfigen Fabrek= Eicblissement im 
Königreiche als inländischer Tabacks-Händler 
betrachret. 
6. aL. Im Allgemeinen ist von nun an zu 
dem Handel mie in um augsländisch fabrie 
zirten Nauchrund Schnupt-Taback“" Sorcen 
jeder Unserer Unterthanen berechtigek, der 
eine Gerecheigkeit oder Konzession zu einem 
Handel entweder seze schon besize, oder sich 
künftig erwerben wird, und welcher jahrlich 
ein Patent hiefür mit 
fl. iu Staͤdten erster Alase, 
fl. — — wzeeiter — 
3 fl. — — dritter — und in 
Maͤrkten 
1 fl. in Dörfern 
bei der Tabacks, Regie löset. 
I. z. Wer ein solches Patent erhalten 
hat#, kann ein Schild vor seinem Gewöl, 
be mit der Aufschrife „ 
parentisirte Tabacks- Handlang 
aufhängen,
	        
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