1609
ist, wenn er in das Ausland versendet wird,
von jeder Aufschlags-Entrichtung, jedoch
nicht von der Einwirkung der Hallen, noch
auch von der Essito-Maut-Reichniß befreit.
F. 18. Alle aus dem Auslande in das'
Koönigreich einkommenden und durch Handels-
leute oder Fabrikanten bezogenen, fabrizirten
Schupf und Rauchtaback-Sorten, bezahlen
die gewöhnliche Konsumo= Maut, und den
Konsumtions-Aufschlag von Vier und
zwanzig Gulden für jeden Nerto Zentner
nach Inhalt des neuen Mauttarifs vom 33.
September l. J. »
Dieser Aufschlag wird auch von den durch
die Polizei-Behörden bereits konsignirten Vor-
rathen ausländischer Fabrikate baar erhoben.
. 19. Zu Berechnung der Thara werden
die Bestimmungen des obenangeführten neue-
sten Mauttarifs Pag. 34. I. in Anwendung
gebracht.
6. 20. Da einige in Unserm Königreiche
angesessenen Unterrhanen Tabacks,= Fabriken
im Auslande errichtet haben, so wollen Wir
für diese die billige Rücksicht eintreten lassen,
daß sie zwar mit den auswärts ansäßigen
Fabrikanten in der Aufschlags-Relchniß micht
glelch brhandekr werden; jeboch haben sie
ausser der Konsume= Maur 7 fl. vom Zent-
ner über den Aufschlag, welchen der im ban-
de fabrizirende Unterthan von seinem Fabrikare#
bezahl#, michin in allem Zwölf Gulen
vom Metto“ Zehtner zu enerichten. Zuglelch
legen Wie ihnen die Verbindlichkelt auf,
ihre Tabacks= Fabriken aus dem Auslande
1010
bis zu Ende des nächstkönftigen Jahres
1812 in das Inland zu verlegen.
Mir diesem Zeiepunkte höret die ihnen
zugestandene Begünstigung auf, und jeder
Inländer, welcher alsdann die Tabacks-Fa-
brikation noch im Auslande betreibt, wird
als ein Ausländer behandelt. Auch beschränkt
sich obige Begünstigung nur auf diesenigen
Individuen, die bereies vor Errichtung der
Tabacks:Regie, als Unsere Unterthanen im
Auslande Taback-Fabeiken besessen haben.
Ein solcher Unterehan wird übrigens bis
zu seinen künfigen Fabrek= Eicblissement im
Königreiche als inländischer Tabacks-Händler
betrachret.
6. aL. Im Allgemeinen ist von nun an zu
dem Handel mie in um augsländisch fabrie
zirten Nauchrund Schnupt-Taback“" Sorcen
jeder Unserer Unterthanen berechtigek, der
eine Gerecheigkeit oder Konzession zu einem
Handel entweder seze schon besize, oder sich
künftig erwerben wird, und welcher jahrlich
ein Patent hiefür mit
fl. iu Staͤdten erster Alase,
fl. — — wzeeiter —
3 fl. — — dritter — und in
Maͤrkten
1 fl. in Dörfern
bei der Tabacks, Regie löset.
I. z. Wer ein solches Patent erhalten
hat#, kann ein Schild vor seinem Gewöl,
be mit der Aufschrife „
parentisirte Tabacks- Handlang
aufhängen,