161
Ausser diesen Ansaͤzen werden keine wei-
teren firen Besoldungen bewilliget.
Für das Rechnungs= und Kanzlei-Per-
sonal bei den General-Kreis-Kommissaria-
ten, soferne sich solches durch Fleiß und Eifer
in den Arbeiten für die Brandversicherungs-
Anstalt ausgezeichnet hat, werden jährliche
Belohnungen, welche aber in jedem einzelnen
Kreise die Summe von 00 bis 135 fl.
nicht übersteigen dürfen, vorbehalten.
Auch wird vorbehalten, für die Unterbe-
hörden und Einnehmer, wenn sie sich durch
zute und prompte Geschäftsführung empfeh-
len, jährliche Gratifkationen anzuweisen,
welche aber nicht über zwei Pfeninge von jedem
zur Anstalt eingebrachten Beitrags-Gulden
ausmachen dürfen, dem allgemeinen jährli-
chen Ausschlag beigerechnet und unter das
Amtspersonal zu 7, unter die Ortseinnehmer
aber zu 3 vertheilt werden sollen. Dagegen
dürfen sich aber auch die Einnehmer keine
weitern Anfoderungen oder Ueberschreitungen
der Beitrags= Ausschläge erlauben, unter
dem Nachtheile des Rückersazes und einer Geld-
buße von doppeltem bis dreifachem Betrage.
Endlich übernimmt auch die Anstalt dies
senigen ausserordentlichen Kosten, welche auf
ihre Vertcetungen vor Gericht sich erlaufen
dürsten.
Art. 36.
Stempel, Taren, Sporteln, Schäzungs= und
Erekutions-Gebühren.
Alle, in das Brandversicherungswesen ein-
schlagenden Gegenstände und Geschäfte, die
gerichtlichen sowohl, als die aussergerichtlichen,
werden stempel-, taren= und sportelfrei be-
162
handelt. Jede Verlezung dieser Freiheit wird
als Sportel-Exrzeß bestraft.
Für die Werkleute, welche zur Schäzung
beigezogen werden, sind die tarordnungsmäss-
sigen Gebühren zu verrechnen, und fallen der
Anstalt zur Last, ausgenommen in denjenigen
Fällen, wo es um die Untersuchung einer
Sache zu thun wäre, bei welcher der schul-
dige Theil die Kosten und Taren zu tragen
hac, und auch mit Billigkeit nicht verweigern
kann.
Den ämtlichen Personen werden für das
Untersuchungs = und Schäzungs= Geschäft,
welches ohnedieß in ihren ordentlichen Wir-
kungekreis einschlägt, keine Diäten passirt.
Es versteht sich endlich von selbst, daß die
Erekutions-Gebühren ebenfalls persönlich Dem--
jenigen zugerechnet werden, welcher sich die
Erekution selbst zugezogen hat.
Art. 37.
Kosten Lir Versendungen.
Alle Amtsboten sind schuldig, die Pakete
in Brandversicherungs-Sachen eben so, wie
alle landesherrlichen Pakete unentgeldlich zu
besorgen.
Dritter Abschnitt.
Von den streitigen Brandversichs=
fcrrunge-Gegenständen.
Titel l.
Von den aussergerichtlichen Seresc-
Gegenständen.
Art. 38.
Administrative und polizeiliche Behandlung der
streitigen Brandversicherungs-Gegenstände
im Allgemeinen.
Alle Sereit = Genenstände, welche die
Branbversicherung betreffen, sollen in der Re-
; 11