1617
Königlich-Baierisches
1618
Regierungsblat t.
LXIX. Stück. München, Semstag den 6. Oktober 1811.
Allgemeine Verordnung.
(Reglement über Vorspanns= und Qnartiers=
Anweisungen für Milir#r-Indloiduen und
Detachements betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
D. Uns angezeigt worden ist, daß eine
für den Friedensstand sehr bedeutende Menge
veisender Militckr Individuen, Offiziere, Unter-
offzlere und Soldaten, sowohl von Unserer
als von fremden Armeen, von welchen offen-
bar der größere Theil gar nichr, oder nur in
sehr unbedeutenden Dienst: Angelegenheiten
kommandirt sey, in Ddrfern und Stédien ein:
zuartiert und mit Vorspann versehen werden;
so haben Wir, um einer Seits Unsere Un-
terthanen von einem Drucke, zu welchem sie
nach den bestehenden Vorschriften nicht verbun-
den sid, und der ihnen nur durch eine st áfliche
Willkühr oder Rachsicht der Behörden aufe lege
werden kunn, zu bewahren, anderer Seits
aber Unsere Kassen gegen alle hieraus abguleis
tenden Entschädigungs-Foderungen zu sichern,
ein neues Reglement über Vorspanns=
und Quartiers -Anweisungen für
einzelne Militär-Individuen so-
wohl als Detachemente, als Nachtrag
und Ergänzung der unterm 19. Junius und
13. August #go bekannt gemachten Normen
über Militär : Einquartierung, Verpflegung
und Vorspanns-keistung, im Inlende und zur
Friedenszeit, entwerfen lassen, dessen strenge
pünktliche Befolgung nicht nur Unseren Mi-
litcrJ-Behörden zur Pflicht gemacht wird,
sondern welches auch zur Wissenschaft und ge-
nauen Beachtung aller einschlägigen Ziril-
Behörden, namentlich der Ober= und Unter-
Marsch-Kommissariate, Gemeinde= Obrig=
keiten und Orrs-Vorstände, durch das allger
meine Regierungsblatt bekannt zu machen ist,
und zu solchem Ende hier folget. «
Muͤnchen den 13. Oktober 1811.
Marx Josephb.
Graf von Montgelas.
Auf koͤniglichen allerbochsten Befehl
der General--Sekretaͤr
Baumäller.
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