Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1619 
Reglement 
uͤber 
Vorspanns= und Quartiers = Anweisungen fuͤr 
Militaͤr-Individuen und Detachements. 
I. 
Bei künftigen Abordnungen von Detache- 
ments, einzelnen Offizieren, Unteroffizieren 
oder Soldaten, hat das beordernde Regimentss, 
Bataillons= oder Kompagnie-Kommando, 
oder die Milirähr Administrativ? Behörde einen 
Marsch-Vorweis nach dem beikommenden 
Schema Lit. A. auszustellen, in welchem das 
beorderte Individuum, oder bei Detachements 
der Kommandant derselben mit Charge und 
Namen, der Ort wohin die Beorderung ge- 
schieht, der 8weck der Beerderung (das 
Dienst: Geschadst), wenn nicht ganz besondere 
Umstände dessen Geheimhaltung nöthig machen 
sollten, die Zahl der zu bequartierenden und 
reglementsmässig zu verpflegenden Mannschaft 
und Pferde, endlich die nöthigen schweren und 
leichten Fourage: Rationen, dann Vorspann, 
bestimme und deutlich angeführt seyn mussen. 
II. 
Der Kommandant des beorderten Decache- 
ments oder das beorderte Individuum hat sich 
sodann bei der Militär-Kemmandantschaft 
des Orts, von welchem aus die Abordnung 
geschieht, zu melden, und den nach dieser 
Vorschrift ausgestellten Marsch-Verweis zur 
Reviston und zum Wisa vorzulegen, sofort 
Wenn diese erfolgt sind, sich mit dem 
Marsch-Vorweis bel dem einschlägigen Marsch, 
Kemmissariate zu präsentren, welches unter 
— — — 
1020 
dem Vorweise die Marsch-Route bis zu dem 
naͤchsten Marsch ?Monnissablate zu entwerftn, 
und die angeforderte im Marsch- Rormale be- 
stimmte Vorspann anzuweisen hat. 
Bei dem nächsten Marsch-Kommissariate 
hat der Kommandaut des Detachements oder 
das einzeln kommandirte Militde-Indiriduum 
die Einzeichnung der Fortsezung seiner Marsch- 
Route zu gesinnen, in zeder Garnison aber 
den Marsch= Vorweis mit dem Visa der Kom- 
mandantschaft versehen zu lassen, sofort 
Die verabfolgte Verpflegung, Fourage 
und Vorspann, auf dem von dem betreffenden 
Marsch-Kommissariate oder dem Gemeinde= 
Vorsteher nach dem Schema Lit. B. zu ver- 
fertigenden legalen Auszuge aus dem produzir- 
ten Marsch-Vorweise ordnungemässig zu 
quittiren. 
VI. 
Das Regiments-, Bataillons oder Kom- 
bagnie' Kommando, oder die Militär, Be- 
hörde, von welcher die Abordnung geschehen 
ist, haben sich diese Marsch-Worweise bei der 
Nückkunft des Detachements oder des einzeln 
kommandirt gewesenen Individuums, oder 
wenn eine solche Rückkehr nicht mehr erfolgen 
sollte, von dem Orte, wohin die Beorderung 
geschehen ist, und wo die Kommandirten zu 
verbleiben haben, sogleich rückliefern zu lassen, 
und am Schlusse eines jeden Quartals, näm- 
lich Ende Dezember, März, Juni und Sep- 
tember, mit einer darüber zu erstellenden Kon- 
signation unmittelbar an die Kriegs= Haupe=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.