1619
Reglement
uͤber
Vorspanns= und Quartiers = Anweisungen fuͤr
Militaͤr-Individuen und Detachements.
I.
Bei künftigen Abordnungen von Detache-
ments, einzelnen Offizieren, Unteroffizieren
oder Soldaten, hat das beordernde Regimentss,
Bataillons= oder Kompagnie-Kommando,
oder die Milirähr Administrativ? Behörde einen
Marsch-Vorweis nach dem beikommenden
Schema Lit. A. auszustellen, in welchem das
beorderte Individuum, oder bei Detachements
der Kommandant derselben mit Charge und
Namen, der Ort wohin die Beorderung ge-
schieht, der 8weck der Beerderung (das
Dienst: Geschadst), wenn nicht ganz besondere
Umstände dessen Geheimhaltung nöthig machen
sollten, die Zahl der zu bequartierenden und
reglementsmässig zu verpflegenden Mannschaft
und Pferde, endlich die nöthigen schweren und
leichten Fourage: Rationen, dann Vorspann,
bestimme und deutlich angeführt seyn mussen.
II.
Der Kommandant des beorderten Decache-
ments oder das beorderte Individuum hat sich
sodann bei der Militär-Kemmandantschaft
des Orts, von welchem aus die Abordnung
geschieht, zu melden, und den nach dieser
Vorschrift ausgestellten Marsch-Verweis zur
Reviston und zum Wisa vorzulegen, sofort
Wenn diese erfolgt sind, sich mit dem
Marsch-Vorweis bel dem einschlägigen Marsch,
Kemmissariate zu präsentren, welches unter
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dem Vorweise die Marsch-Route bis zu dem
naͤchsten Marsch ?Monnissablate zu entwerftn,
und die angeforderte im Marsch- Rormale be-
stimmte Vorspann anzuweisen hat.
Bei dem nächsten Marsch-Kommissariate
hat der Kommandaut des Detachements oder
das einzeln kommandirte Militde-Indiriduum
die Einzeichnung der Fortsezung seiner Marsch-
Route zu gesinnen, in zeder Garnison aber
den Marsch= Vorweis mit dem Visa der Kom-
mandantschaft versehen zu lassen, sofort
Die verabfolgte Verpflegung, Fourage
und Vorspann, auf dem von dem betreffenden
Marsch-Kommissariate oder dem Gemeinde=
Vorsteher nach dem Schema Lit. B. zu ver-
fertigenden legalen Auszuge aus dem produzir-
ten Marsch-Vorweise ordnungemässig zu
quittiren.
VI.
Das Regiments-, Bataillons oder Kom-
bagnie' Kommando, oder die Militär, Be-
hörde, von welcher die Abordnung geschehen
ist, haben sich diese Marsch-Worweise bei der
Nückkunft des Detachements oder des einzeln
kommandirt gewesenen Individuums, oder
wenn eine solche Rückkehr nicht mehr erfolgen
sollte, von dem Orte, wohin die Beorderung
geschehen ist, und wo die Kommandirten zu
verbleiben haben, sogleich rückliefern zu lassen,
und am Schlusse eines jeden Quartals, näm-
lich Ende Dezember, März, Juni und Sep-
tember, mit einer darüber zu erstellenden Kon-
signation unmittelbar an die Kriegs= Haupe=