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Buchhalterei einzusenden, wo sie bei der Re-
vision der eingehenden Marsch-Rechnuugen
zur Kontcolle dienen sollen.
VII.
Da die auf solche legale Marsch-Vorwelse
von den Marsch= Stationen geleistet werdende
Verpflegung und Vorspann nach §. 8. und 9.
des Marsch= Normals vom 19. Juni 1808
(Regierungsbl. S. 140 1. ff.) und nach C. 1.
a. und 3. des Nacherags vom 7a. August
1808 (Regierungsbl. S. 1766. ff.) durch
die Milirdr: Haupe-Kasse bezahlt werder muß,
so sind alle Milirär= Behörden für jene Kosten
verantwortlich, welche sie durch Ausstellung
umgeeigneter, von jenen Marsch- Verordnun=
gen abweichender Marsch-Vorweise dem Aerar
mehr veranlassen, als nöthig, und in den
Normal" Bewilligungen begründet sind.
Die Kriegs: Haupt Buchhalterei hat zu
diesem Ende bei Justifizirung der vierteljährigen
Marsch: Rechnungen solche ungeeignete Kosten
in ein besonderes Verzeichniß auszuheben, und
zur weiteren Borkehr gegen die Veranlasser
sedesmal vorzulegen, wobei sich übrigens die
Bestrafung der fehlenden Milirr= Behörden
nicht bloß auf den Ersatz der Aufrechnungen
beschränken soll, sondern zur Sicherung der
Unrerthanen gegen jeden willkührlichen Druck
nach Umständen vorbehalten wird, die Be-
zahlung der Vorspann nach der Post-Tare
aussprechen zu lassen. ·
Dem zu Felge ist unter andern auch die
Abschickung der Offtziere oder anderer Indi-
viduen zu Geld: Abholungen bei auswärtigen
Kassen nur auf den dussersten Nothfall zu be-
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schraͤnken, und der motivirende Grund zu einer
solchen Abweichung von der General-Verord-
nung vom Jo. Oktober 1810, nach welchem
die bei den Kreis, Kassen angewiesenen Gelder
in der Regel nur durch den Postwagen oder
Boten erholt werden sollen, bei der vorge:
schriebenen Einsendung der Marsch: Routen
ausführlich zu bemerken, auch bei Dislokation
eines Regiments in mehrere Garnisonen die
dienstliche Kommunikation durch Abordnung
von Offiziers und Mamnschaft gleichfalls nur
auf das dringendste Erfoderniß zu beschrän-
ken, und selbst in solchen Fadllen ## dem Gar-
nisons Orte für die Mannschaft keine Em-
quartierung zu fodern, sondern diese Mann-
schaft immer in den Kasernen unferzubringen,
und der übrigen Regimeuts-Manuschaft zur
Menagirung zuzutheilen.
VIII.
Die Marsch-Kommissariate oder Gemeinde--
Vorsteher in den Orten, wo Einquarnierung,
Verpflegung und Worspann geleistet wird,
haben nach dem beigefügten Schema Lir. B.
legale Auszüge aus den ihnen produzirten
Marsch-VWorweisen zu verfertigen, und unter.
denselben von dem Derachements’ Komman=
danten oder dem einzelnen Individuum die ge-
nossene Einquartierung und Verpftegung, dann
die verabfolgte Fourage und Vorspann quittit
ren zu lassen.
« IX.
Den saͤmtlichen Marsch-Kommissaria-
ten wird anmit zur vorzuͤglichen Pflicht gemacht,
bei eigener Haftung und Verantwortlichkeit,
keint Ein artierung- Verpflegung und Vor-
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