Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Buchhalterei einzusenden, wo sie bei der Re- 
vision der eingehenden Marsch-Rechnuugen 
zur Kontcolle dienen sollen. 
VII. 
Da die auf solche legale Marsch-Vorwelse 
von den Marsch= Stationen geleistet werdende 
Verpflegung und Vorspann nach §. 8. und 9. 
des Marsch= Normals vom 19. Juni 1808 
(Regierungsbl. S. 140 1. ff.) und nach C. 1. 
a. und 3. des Nacherags vom 7a. August 
1808 (Regierungsbl. S. 1766. ff.) durch 
die Milirdr: Haupe-Kasse bezahlt werder muß, 
so sind alle Milirär= Behörden für jene Kosten 
verantwortlich, welche sie durch Ausstellung 
umgeeigneter, von jenen Marsch- Verordnun= 
gen abweichender Marsch-Vorweise dem Aerar 
mehr veranlassen, als nöthig, und in den 
Normal" Bewilligungen begründet sind. 
Die Kriegs: Haupt Buchhalterei hat zu 
diesem Ende bei Justifizirung der vierteljährigen 
Marsch: Rechnungen solche ungeeignete Kosten 
in ein besonderes Verzeichniß auszuheben, und 
zur weiteren Borkehr gegen die Veranlasser 
sedesmal vorzulegen, wobei sich übrigens die 
Bestrafung der fehlenden Milirr= Behörden 
nicht bloß auf den Ersatz der Aufrechnungen 
beschränken soll, sondern zur Sicherung der 
Unrerthanen gegen jeden willkührlichen Druck 
nach Umständen vorbehalten wird, die Be- 
zahlung der Vorspann nach der Post-Tare 
aussprechen zu lassen. · 
Dem zu Felge ist unter andern auch die 
Abschickung der Offtziere oder anderer Indi- 
viduen zu Geld: Abholungen bei auswärtigen 
Kassen nur auf den dussersten Nothfall zu be- 
  
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schraͤnken, und der motivirende Grund zu einer 
solchen Abweichung von der General-Verord- 
nung vom Jo. Oktober 1810, nach welchem 
die bei den Kreis, Kassen angewiesenen Gelder 
in der Regel nur durch den Postwagen oder 
Boten erholt werden sollen, bei der vorge: 
schriebenen Einsendung der Marsch: Routen 
ausführlich zu bemerken, auch bei Dislokation 
eines Regiments in mehrere Garnisonen die 
dienstliche Kommunikation durch Abordnung 
von Offiziers und Mamnschaft gleichfalls nur 
auf das dringendste Erfoderniß zu beschrän- 
ken, und selbst in solchen Fadllen ## dem Gar- 
nisons Orte für die Mannschaft keine Em- 
quartierung zu fodern, sondern diese Mann- 
schaft immer in den Kasernen unferzubringen, 
und der übrigen Regimeuts-Manuschaft zur 
Menagirung zuzutheilen. 
VIII. 
Die Marsch-Kommissariate oder Gemeinde-- 
Vorsteher in den Orten, wo Einquarnierung, 
Verpflegung und Worspann geleistet wird, 
haben nach dem beigefügten Schema Lir. B. 
legale Auszüge aus den ihnen produzirten 
Marsch-VWorweisen zu verfertigen, und unter. 
denselben von dem Derachements’ Komman= 
danten oder dem einzelnen Individuum die ge- 
nossene Einquartierung und Verpftegung, dann 
die verabfolgte Fourage und Vorspann quittit 
ren zu lassen. 
« IX. 
Den saͤmtlichen Marsch-Kommissaria- 
ten wird anmit zur vorzuͤglichen Pflicht gemacht, 
bei eigener Haftung und Verantwortlichkeit, 
keint Ein artierung- Verpflegung und Vor- 
11“
	        
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