642 Die Bezeichnung der Parteien im Urteil.
Eine grundsätzliche Verschiedenheit zwischen dem Falle unrichtiger Namensangabe
und dem Falle unrichtiger Angabe einer der anderen Individnalisierungsmerkmale
besteht nicht.
Betrachten wir zunächst die Unrichtigkeit der Namensangabe. Unrichtig
z oabe eines Namens, den die betreffende Person nicht zu führen berechtigt
ist.
Welchen Familiennamen ein Reichsangehöriger zu führen berechtigt ist,
ergibt sich aus dem BGB. 88 1355, 1577, 1616, 1706 (vgl. a. Einf.-Ges.
Art. 208), 88 1758, 1772. Zu einer Aenderung des Familiennamens, die
nicht im BGB. (88 1355, 1577, 1758, 1772) vorgesehen ist, bedarf es in
allen Bundesstaaten der landesherrlichen oder obrigkeitlichen Erlaubnis. Der
richtige Vorname ergibt sich jetzt aus dem Eintrag in das standesamtliche Geburtsregister
(uvgl. RGes. betr. die Eheschließung und die Beurkundung des
Personenstandes vom 6. Februar 1875 88 22 Nr. 1), für die ältere Zeit aus
dem Eintrag in das Tauf= oder Geburtsregister der zuständigen kirchlichen oder
weltlichen Behörde. Eine Aenderung des Vornamens ist in einzelnen Staaten
ebenso wie die Aenderung des Familiennamens nur mit landesherrlicher oder
obrigkeitlicher Erlaubnis gestattet, in anderen Staaten aber freigegeben.)
Das Namensrecht eines Ausländers ist nach den Gesetzen des Staates
zu beurteilen, dem der Ausländer angehört. Gehört eine Person keinem Staate
an, so wird ihr Namensrecht nach den Gesetzen des Staates beurteilt, welchem
die Person zuletzt angehört hat, und wenn sie auch früher einem Staate nicht
angehört hat, nach den Gesetzen des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz
und in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren Aufenthalt hat (vgl. Einf.-Ges.
z. BGB. Art. 29).
Ein Kaufmann kann einen von seinem persönlichen Namen verschiedenen
kaufmännischen Namen (Firma) führen. Er kann unter diesem Namen klagen
und verklagt werden (HGB. § 17 Abs. 2), wenn sich der Prozeß auf ein
Handelsgeschäft bezieht. Unter ihrer Firma kann auch eine offene Handelsgesellschaft
und eine Kommanditgesellschaft kllagen und verklagt werden (HGB.
* 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 210 Abs. 2), obwohl diese Gesellschaften keine
uristischen Personen, sondern Gesamthandsverbände der Gesellschafter, die Gesellschafter
selbst also die Parteien des Prozesses sind. Natürlich kann die
Partei, die unter ihrer Firma klagen und verklagt werden kann, auch im Urteile
mit der Firma bezeichnet werden. Zweckmäßig ist es allerdings, den persönlichen
Namen des Firmainhabers neben der Firma im Urteil anzugeben, wenn
jener Name von der Firma verschieden ist, denn die Doppelbezeichnung erleichtert
die Erkennbarkeit der Partei; aber notwendig ist dies nicht.
Die Abweichung der im Urteil enthaltenen Namensangabe vom richtigen
Namen kann kleiner oder größer sein. Unter die kleineren Abweichungen fällt
die unrichtige Schreibwene gleich= oder ähnlichklingender Namen (Mayer statt
Mair, Müiller statt Miller, Pasch statt Basch re.). Eine etwas stärkere Abweichung
liegt in der Angabe eines falschen Vornamens, die stärkste in der
Angabe eines ganz anderen Familiennamens oder einer ganz anderen Firma.
Hierher gehört auch der in den vorangeschickten Entscheidungen behandelte Fall,
daß statt des wahren Familiennamens ein aus irgend einem Grund angenommener
Name als Familienname angegeben ist.
"a #. Sichere
Bb. 2 t ff.; 9 Muller ebenda Bb. 31
S. 280.
d und Eheschließung S. 96 ff. und Bl. f. adm. Pr.
„ ern 0 äh . Bd. 32 S. 137 ff., Bd. 33