Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1649 
Koͤniglich-Baierisches 
1650 
Re gierungsblat t. 
  
LXXI. Stück. München, Mittwoch den 6. November 7811. 
Allgemeine Verordnungen. 
(Dle Krelzügie keit mit den fürstlich Reuß'schen 
Landen jüngerer Linie detressend.) 
Wir Marimiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem Wir, auf den an Uns gebrach- 
ten Antrag der Herren Fürsten von Reuß, 
jfüngerer Lmie, zum Beßten der beiderseiti- 
gen Unterkhanen die Einführung einer voll- 
kommenen Freizügsgkeit zwischen dem Koͤ- 
nigreiche und den Landen besagrer jüngern 
bLinie des fürstlich Reuß= Plauenschen Ge- 
sammthauses genehmigt haben; so werden 
andurch sämtliche Unsere General-Kreis: 
und Lokal= Kommissariate auf nachstehende 
Bestimmungen zur durchgängigen Nachach- 
tung angewiesen: 
I. Zwischen sämtlichen königlich baierischen 
Staaten und den fürstlich Reußischen Lan- 
den jüngerer Linie soll von nun an aller 
Vermögens-Abzug, unter was immer für 
einem Namen von Nachsteuer, Abschoß oder 
derglelchen, derselbe bisher in gegenseitigen 
Kaufs= Tausch= Schenkungs= Erbschafts 
Auswanderungs oder andern mit einer Ver- 
mösens = Ausziehung verbundenen Fällen 
mag erhoben worden seyn, gänglich auf- 
hoͤren; 
II. Hiebei soll nicht auf die Zeit des Ver- 
moͤgens-Anfalls, sondern auf den Zeitpunkt 
der wirklichen Exportation gesehen werden; 
III. In gegenwaͤrtiger Konvention sind alle 
wechselseirigen Unterthanen, folglich auch 
die Gutebesizer, die Städte und andere Ge- 
meinheiten, welche die Nachsteuer sonst zu. 
erheben berechtigt seyn mögen, mitbegriffen; 
IV. Und da jedoch die Freizügigkelt ihrer 
Natur nach einzig auf das Vermögen, nicht 
auf die Personen sich bezleht, so bleiben, 
dieser Uebereinkunft unbeschadet, diejenigen 
Geseze in ihrer rechtlichen Kraft bestehen, 
welche die königlich baierischen Unterthanen 
bei Stcafe der Vermögens= Konsiekation 
aufsodern, vor der wirklichen Ansäßigma= 
chung in auswärtigen Staaten, die könig- 
liche Auswanderungs= Bewilligung nachzu- 
suchen. 
V. Als Folge dieses Grundsazes wird 
festgesez#, daß die Reluirung der Milirär= 
pflichtigkeit in Fällen, wo einem Individu- 
um die Auswanderungs Bewilligung er- 
theilt wird, welches seiner Person nach 
der Militärpflichtigkeit unterliege, und die 
Jahre derselben noch nicht zurückgelegt hat, 
der Freizügigkeit ungeachtet, statt finde. 
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