1649
Koͤniglich-Baierisches
1650
Re gierungsblat t.
LXXI. Stück. München, Mittwoch den 6. November 7811.
Allgemeine Verordnungen.
(Dle Krelzügie keit mit den fürstlich Reuß'schen
Landen jüngerer Linie detressend.)
Wir Marimiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem Wir, auf den an Uns gebrach-
ten Antrag der Herren Fürsten von Reuß,
jfüngerer Lmie, zum Beßten der beiderseiti-
gen Unterkhanen die Einführung einer voll-
kommenen Freizügsgkeit zwischen dem Koͤ-
nigreiche und den Landen besagrer jüngern
bLinie des fürstlich Reuß= Plauenschen Ge-
sammthauses genehmigt haben; so werden
andurch sämtliche Unsere General-Kreis:
und Lokal= Kommissariate auf nachstehende
Bestimmungen zur durchgängigen Nachach-
tung angewiesen:
I. Zwischen sämtlichen königlich baierischen
Staaten und den fürstlich Reußischen Lan-
den jüngerer Linie soll von nun an aller
Vermögens-Abzug, unter was immer für
einem Namen von Nachsteuer, Abschoß oder
derglelchen, derselbe bisher in gegenseitigen
Kaufs= Tausch= Schenkungs= Erbschafts
Auswanderungs oder andern mit einer Ver-
mösens = Ausziehung verbundenen Fällen
mag erhoben worden seyn, gänglich auf-
hoͤren;
II. Hiebei soll nicht auf die Zeit des Ver-
moͤgens-Anfalls, sondern auf den Zeitpunkt
der wirklichen Exportation gesehen werden;
III. In gegenwaͤrtiger Konvention sind alle
wechselseirigen Unterthanen, folglich auch
die Gutebesizer, die Städte und andere Ge-
meinheiten, welche die Nachsteuer sonst zu.
erheben berechtigt seyn mögen, mitbegriffen;
IV. Und da jedoch die Freizügigkelt ihrer
Natur nach einzig auf das Vermögen, nicht
auf die Personen sich bezleht, so bleiben,
dieser Uebereinkunft unbeschadet, diejenigen
Geseze in ihrer rechtlichen Kraft bestehen,
welche die königlich baierischen Unterthanen
bei Stcafe der Vermögens= Konsiekation
aufsodern, vor der wirklichen Ansäßigma=
chung in auswärtigen Staaten, die könig-
liche Auswanderungs= Bewilligung nachzu-
suchen.
V. Als Folge dieses Grundsazes wird
festgesez#, daß die Reluirung der Milirär=
pflichtigkeit in Fällen, wo einem Individu-
um die Auswanderungs Bewilligung er-
theilt wird, welches seiner Person nach
der Militärpflichtigkeit unterliege, und die
Jahre derselben noch nicht zurückgelegt hat,
der Freizügigkeit ungeachtet, statt finde.
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