Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1697 
Koͤniglich -Baierisches 
1098 
Regierungsblat t. 
  
LIXXIV. Stück. München, Mittwoch den 20. Nobember 1811. 
  
Allgemeine Derordnungen. 
(Die Errichtung einer Staate-Schulden-Liqui- 
dat:# no-Kommission, idbre Bildung und Ge- 
schäfloführung bemefeend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
J unsteer Verordnung vom 20. August 
laufenden Jahrs, die Errichtung einer Staats- 
Schuldentilgungs-Kommission in Batern 
betreffend’), haben Wir bereits OG. I. und X. 
die Nothwendigkeit einer Staats Schulden-Li- 
quidarions-Kommission anerkannt; und nach- 
dem Wir über die Bildung dieser Kommis- 
sion, so wie über ihre Geschäftsführung das 
Gutachten der Finanz: Sektion Unseres ge- 
heimen Rarhs erholt, und Uns darüber von 
Unserm Finanz-Ministerium ausführlichen 
Vortrag haben erstatten lassen, verordnen 
Wir über diesen Gegenstand, wie folgt: 
I. Die ganze baierische Staats-Schuld 
unterliegt einer allgemeinen Revision; und 
was davon voch nicht förmlich liquidirt, als 
gültige Staats-Schuld dekretirt, und wirk- 
lich schon verzinser worden ist, wird überdieß 
noch der Liquidation unterworfen. 
" ) Röbl. St. LV. S. 1063 er sed. 
II. Die Revision geschieht dahier in Mün- 
chen durch Untersuchung der bisherigen Liqui- 
dations-Protokolle, und der hienach verfer- 
tigten Kataster von einer von Uns angeord- 
neten besondern Staats: Schulden biquida= 
tions: Kommission; die Liquidation aber an 
Ort und Stelle, wo sich die dazu erfoderli- 
chen Papiere, Rechnungen und Belege un- 
mittelbar oder in der Rähe finden, unter der 
Leitung der Staats: Schulden-Liquidations= 
Kommission durch besonders dazu ernannte 
Kommissäkhr#, nach gleichen näher festzuse- 
zenden Normen, die von gedachter Kommis- 
sion, dem Zwecke entsprechend, unverzüglich 
in Vorschlag zu bringen sind. 
III. Die Kommissäre senden ihre Ver- 
handlungen, nebst den hienach gebilderen Ka: 
tastern an die Staats-Schulden-Liquidations= 
Kommission zur Revision und Genehmigung. 
Von dieser werden sie Uns nach vorausge- 
gangener Prüfung mit einem ausführlichen 
Gurachten zur Bestatigung und Ordonnanzi- 
rung vorgelege, und mit Unserer Ordonnanzi- 
rung gehen demnächst die Kataster an die 
Schuldentilgungs-Kommisston zur Verzin- 
sung und vorschriftmässigen Bezahlunz hin- 
über. 
(117)
	        
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