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und Rückständen aller Art. Diesen Staats=
Gliubigern müssen vor Allem, wie schon
oben verordnet ist, die Zinsen von den ih-
nen neu ausgefertigten Obligationen richeig
und pünktlich bezahlt werden. Die Kaptta-
lien selbst aber werden ihnen, nach einer je-
des Jahr statt findenden Verlosung, in dem
Verhältnisse zurückbezahlr, als der Staats-
Schuldemntilgungs-Kasse aus den ihr ange-
wiesenen Geféllen und Renten nach obigen
Leistungen, dazu Fends übrig bleiben. Von
diesen überschiessenden Fonds wird die Hälfte
auf die 6 prozentigen Staaks-Papiere, Lausdie
5 prozentigen und : auf die 4 prozentigen
verwendet. Sind die 6 prozentigen Kapita-
lien ganz getilgt, so theilt sich der Fonds-
Ueberschuß zwischen den s und 4 prczenti-
gen Kapitalien. Nach Abbezahlung der ersten
sälle dieser Ueberschuß ganz den 4 prozenti-
gen Kapitalien zu.
XIV. Sollte sich bei der Staats-Schul-
den-Liquidation und Reoision zeigen, daß un-
ter den Staaks-Passiv: Kapiralien, ausser
den in die vier ersten Klassen aufgenommenen,
noch andere sind, welche eine ähnliche vor-
zügliche Berücksichtigung verdienen, so be-
halten Wir Uns ver, zu Gunsten derselben
das Nähere zu bestimmen. Auch werden
Wir iin solchen Fällen, wo der Staats-=
Gläubiger durch Brand-Wasser= und ähuli-
che Beschädigungen, oder durch sonstige un-
verschuldere Ereignisse in ein dringendes Be-
dürfniß der Rückfoderung seines Kapitals
gesezt wird, durch eine jedesmalige allerhöch--
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ste besondere Weisung an die Staats-Schul-
dentilgungs-Kasse diesem Bedürfnisse nach
billigem Ermessen desselben abhelfen.
Wir erwarten von Unserer Staats. Schul-
den-Liquidations-Kommission, und von Un-
serer Staats-Schuldentilgungs-Kommission,
daß sie, durchdrungen von der Wichtigkeit
des ihnen anvertrauten Geschäftes, die ge-
naueste und zweckmässigste Befolgung oblger
Verschriften sich angelegen seyn lassen wer-
den; und Wir befehlen zugleich Unsern sämt'
lichen Zentral, und Kreis= Behörden, diesel-
ben hierln, so weit es von ihnen abhänge,
mit allen Nachdrucke zu unterstüzen.
Muͤnchen den 17. November. 18t1.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf könlglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
(Die Mitthbeilung der Notizen über verurtheilte
Verbrecher von den Justiz= an die Polizel=
Behdrden betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da Wir in Kenntniß gesezt wurden, daß
Unsere an sämrliche Justigstellen und Behsre
den des Reiches erlassene Verfügung vom
25. Juni 13 (Regierungsblate vom Jahre
1810, Stuͤck XXXI Seite 522) die Polizei-
Behörden von den verurtheilten Verbrechern,
den über sie ausgesprochenen Strafen, und