1745
Koͤniglich . Baierisches
1746
Regierungsblatt.
LXXVI. Stück. München, Mittwoch den 4. December 1811.
Allgemeine Verordnung.
(Das allgemeine Steuer-Mandat für das Stats-
jahr 1834 betreffend.)
Wir Maximllian Joseph,
von Gottes Gnaden Könis von Baiern.
Nachdem Wir Uns durch Unser geheimes
Ministerium der Finanzen uͤber den Umfang
der fuͤr laufendes Etatsjahr sich darstellen-
den Staatsausgaben, und die verschiedenen
Mittel zur Bestreitung derselben, uͤber die
Fortschritee der angeordneten Steuer-Rekti-
fkations-Arbeiten, über die Möglichkeit,
Unseren längst gehegeen Wunsch, in Bezie-
hung auf die Vereinfachung und Gleichstel-
lung der direkten Auflagen in Erfüllung zu
bringen, und über die Modifikationen, wel-
che durch Unser Edikt vom 20. August lau-
senden Jahres über die Konstituinung der
Zentral-Staacs" Schulden-Tilgungsanstalt,
dann durch die neueste Joll= und Maut-Ord-
nung vom 23. September l. J. in den or-
zanischen Verfügungen des Finanzverwal-
tung theils nothwendig, theils zweckmäßig
seworden sind, umständlichen Vortrag ha-
ben erstatten lassen; haben Wir auf den
Antrag desselben beschlossen, über die für
das laufende Etatsjahr in Unserem ganzen
Reiche zu erhebenden direkten Steuern, oder
Staatsauflagen zu verordnen, wie folge:
Erster Abschnitc.
-on den direkten Auflagen überhaupt,
welche für das Etatsjahr 2843 noch.
bestehen sollen.
I. I. Im Laufe des Etatsjahrs 1877
soll das allgemeine Steuerprovisorium in
Unserm ganzen Reiche in Anwendung kom-
men.
Hievon sind lediglich ausgenommen:
1) das Fürsteurhum Baireuth, Ober-
und Unterlands;
() das Fürstenthum Salzburg;
3) das Fürstenthum Berchtesgaden,
4) Das Inn; und der an Unsere Krone
gekommene Theil des Hausrucke
Viertels;
5) das ehemalige Tirol.
§. II. In den Thellen Unseres Rel-
ches, in welchen nach vorausgehender Be-
stimmung das allgemeine Steuerprovisorium
eincritt, bestehen vom Eratsjahre 1814 an-
fangend, nur mehr folgende direkte Sraats-
Auflagen:
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