Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1747 
A. bie Grundsteuer, 
B. die Haussteuer, 
C. die Dominikalsteuer, 
D. die Gewerbesteuer, 
. die Zugpviehsteuer, 
F. die Familiensteuer, 
S. III. Gegen Erhebung dieser sechs 
Auflagen erlöschen nicht nur alle jene direk- 
ten Auflagen, welche Wir theils in Unseren 
Cdikten über die Einfährung des allgemei- 
nen Steuerprorisoriums, und in nachgefelg- 
ten besonderen Entschließungen auf diesen 
Fall als zesstrend erklärt haben, sondern Wir 
wollen überdies noch folgende Erleichterun" 
9en eintreten lassen: 
a)Vom kaufenden Etatssahre angefane 
gen, sollen da, wo das allgemeine Steu- 
erproviserinm in Anwendung kommt, 
alle bisher bestandenen Konkurrenzen, 
welche als ordentliche Staatsauflagen 
zu besonderen Zwecken betrachtet wer- 
den können, z. B. die Konkurrenzen 
oder Umlagen zum Sicherheits-Kordon, 
zum Vaganten-Transporte, zur Schuz-- 
pockenanstalt, zur Unterhaltung der 
landärztlichen Schulen u. s. w. zessi- 
ren, und die auf solche Austalten erlau- 
fenden Kosten auf die Staatskassen 
übernommen werden. Rur die Kon- 
kurrenzen, oder Steuer-Beischläge für 
ausserordentliche Staaköbedürfz 
nisse, z. B. zur Bestreitung der Kriegs- 
bedürfnisse fremder Truppen, zur Ab- 
zahlung der Kriegsschulden ## dann 
1748 
die Konkurrenzen zu den Kommumnal- 
und Lokal= Ausgaben, sellen von nun 
an mehr statt haben. Um jedoch auch 
diese Lasten für die Zukunft so viel 
möglich zu erleichtern, werden Wir 
über das Konkurrenzwesen demnäch- 
stens noch nähere Bestinunungen er- 
theilen. 
b) Vom nämlichen Zeitpunlie an, sollen 
auch alle in einzelnen Theilen des Rei- 
ches bisher bestandenen Schulden-Til- 
ungssteuern zesstren, indem durch Un- 
sere Verordnung vom 20. Auguft l. J. 
das Schuldenwesen des Reiches zentra 
lisirt, und die in der Zentral-Schul- 
dentilgungs-Kasse zugewiesene Dota- 
tion nach dem Schuldenstande des gan- 
fen Reiches, und nicht mehr nach dem 
Erfodernisse einzelner Theile desselben 
bemessen worden ist. 
4) Da Wir nichr zweckmässig ffuden, bie 
gemeinen Aktic-Kapitalien der Besteue- 
rung zu unterwerfen, bie Ewiggeld- 
Kapitalien aber, so wie jene Funda- 
eions-Kapitalien, welche deren Jlatur 
haben, vermöge des allgemeinen Steu- 
erprovisortums. ohnehin der Doniinikal- 
steuer unterliegen, so erklären Wir hie- 
mit weiter, daß die Zinsen-Dezi- 
mation, welche bisher noch in eini- 
gen Theilen des Reiches von geistlichen 
Stiftangen, und'’feünden emrrichter 
wurde, dann die hier und dort bisher 
bestandene Kapitalien= Steuer,
	        
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