1747
A. bie Grundsteuer,
B. die Haussteuer,
C. die Dominikalsteuer,
D. die Gewerbesteuer,
. die Zugpviehsteuer,
F. die Familiensteuer,
S. III. Gegen Erhebung dieser sechs
Auflagen erlöschen nicht nur alle jene direk-
ten Auflagen, welche Wir theils in Unseren
Cdikten über die Einfährung des allgemei-
nen Steuerprorisoriums, und in nachgefelg-
ten besonderen Entschließungen auf diesen
Fall als zesstrend erklärt haben, sondern Wir
wollen überdies noch folgende Erleichterun"
9en eintreten lassen:
a)Vom kaufenden Etatssahre angefane
gen, sollen da, wo das allgemeine Steu-
erproviserinm in Anwendung kommt,
alle bisher bestandenen Konkurrenzen,
welche als ordentliche Staatsauflagen
zu besonderen Zwecken betrachtet wer-
den können, z. B. die Konkurrenzen
oder Umlagen zum Sicherheits-Kordon,
zum Vaganten-Transporte, zur Schuz--
pockenanstalt, zur Unterhaltung der
landärztlichen Schulen u. s. w. zessi-
ren, und die auf solche Austalten erlau-
fenden Kosten auf die Staatskassen
übernommen werden. Rur die Kon-
kurrenzen, oder Steuer-Beischläge für
ausserordentliche Staaköbedürfz
nisse, z. B. zur Bestreitung der Kriegs-
bedürfnisse fremder Truppen, zur Ab-
zahlung der Kriegsschulden ## dann
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die Konkurrenzen zu den Kommumnal-
und Lokal= Ausgaben, sellen von nun
an mehr statt haben. Um jedoch auch
diese Lasten für die Zukunft so viel
möglich zu erleichtern, werden Wir
über das Konkurrenzwesen demnäch-
stens noch nähere Bestinunungen er-
theilen.
b) Vom nämlichen Zeitpunlie an, sollen
auch alle in einzelnen Theilen des Rei-
ches bisher bestandenen Schulden-Til-
ungssteuern zesstren, indem durch Un-
sere Verordnung vom 20. Auguft l. J.
das Schuldenwesen des Reiches zentra
lisirt, und die in der Zentral-Schul-
dentilgungs-Kasse zugewiesene Dota-
tion nach dem Schuldenstande des gan-
fen Reiches, und nicht mehr nach dem
Erfodernisse einzelner Theile desselben
bemessen worden ist.
4) Da Wir nichr zweckmässig ffuden, bie
gemeinen Aktic-Kapitalien der Besteue-
rung zu unterwerfen, bie Ewiggeld-
Kapitalien aber, so wie jene Funda-
eions-Kapitalien, welche deren Jlatur
haben, vermöge des allgemeinen Steu-
erprovisortums. ohnehin der Doniinikal-
steuer unterliegen, so erklären Wir hie-
mit weiter, daß die Zinsen-Dezi-
mation, welche bisher noch in eini-
gen Theilen des Reiches von geistlichen
Stiftangen, und'’feünden emrrichter
wurde, dann die hier und dort bisher
bestandene Kapitalien= Steuer,