Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1751 
siren, uͤber die Verwendung derselben wird 
aber Unsere besondere allerhöchste Ent- 
schliessung erfolgen. 
B. Haussteuer. 
9. VII. Die ordentliche Jahres- 
steuer von Häusern in allen Theilen des 
Reiches, wo das allgemeine Steuerpro= 
visorium in Vollziehung kommt, ohne alle 
Ausnahme, folglich auch dort, wo für 1872 
einige Abweichungen bestanden haben, be- 
steht in 1 Prozent, oder 15 kr. von jedem 
Hundert Gulden der festgesezten Steuer- 
Kapitalien. Der F. V. enthaltene Vorbe- 
halt wird jedoch auch hier wiederholt. 
L. VIII. In Beziehung auf die Fürsten- 
thümer Baireuth, Salzburg, Berchtesga- 
den, das Inn:= und Hausruckolertel, und 
das Tirol wird aber hinsichtlich der Haus- 
steuer das Nämliche verfügt, was oben F.VI. 
rücksichtlich der Grundsteuer verordnet wor 
den ist. 
C. Dominikalsteuern. 
. IX. Die ordentliche Jahres- 
steuer von den Dominikalrenten bestehe in 
1 Prozent, oder in gokr. vom Hundert Gulden 
des Kapitals-Anschlages dieser Renten. 
#. X. Da nach dem Edikte vom 13. 
Mai 1808 (Instruktion Nro. V. S. 10.) 
die Herstellung der Dominikal-Se#uer-Kata- 
ster eine Liquidation über die Angaben der- 
senigen, welche einerseits die Dominikal- 
Renten beziehen, und derjenigen, welche sie 
anderseits zu leisten haben, vorausgesezt 
und eben deßwegen bis nach Vollendung der 
Häuser= und Rustikal“ Steuer-Kataster, auf 
1752 
welche sie sich beziehen, ausgesezt bleiben 
muß; so soll die Dominikal-Sreuer für 1872. 
noch nach den für das momentane Steuer- 
Provisorium erhobenen Fassionen eingebracht 
werden. 
. Al. Nachdem aber das momenrane 
Steuerprovisortum bisher nicht überall nach 
gleichen Normen, sondern in einigen Thei- 
len des Reiches nach den durch das für Alt- 
baiern erlassene Stenermandat vom 14. 
Jänner 1808 vorgeschriebenen Fassionen, und 
in den andern Theilen noch nach den zum 
Behufe der unterm 7. November 1806 aus- 
geschriebenen allgemeinen Kriegsauflage ein- 
gekommenen Fassionen erhoben worden ist, 
nachdem serner selbst da, wo das momen- 
tane Steuerprovisorium nach dem Mandate 
vom 14. Jaͤnner 1808 behandelt worden ist. 
die Fassionen einerseits sich auch auf die 
NRustikal-Besizungen und Gewerbe ausdehe 
nen, und andererselts von mehreren Domi- 
nikalisten noch mangeln mögen, so verord: 
nen Wir hiemit weiters!? 
a) In senen Theilen des Nelches, in 
welchen das momentane Steuerprovi- 
sorium nach dem angezogenen Mandate 
vom 14. Jänner erhoben wordren ist. 
kann zwar zur Zeit von Aunfertigung 
neuer Dominikalrenten-Fassionen Um- 
gang genommen werden, und die ein- 
schldgigen Kreis-Finanzdtrektionen haben 
ihr Augenmerk nur dahin zu richten 
daß in den bereits vorllegenden Fassio- 
nen die Rustikal: Besizungen und Ge- 
werbe, welche nunmehr der ordentli-
	        
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