Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1753 
chen Grund= und Gewerbesteuer unter- 
liegen, richtig ausgeschieden, von je- 
nen Dominikalisten, welche ihre Fase 
sionen nach Ausweis der Häuser" und 
Rustikalsteuer-Kataster bieher nur un- 
vollständig, oder gar nicht gestellt ha- 
ben, unwerzüglich nachgeholet, und 
dort, wo die Steuern bisher nach so- 
genannten Massen berechnet wurden, die 
Dominikal-Steuerschuldigkeiten viel- 
mehr unmittelbar nach dem Kapitals- 
anschlage der Renten berichtiget werden. 
b) In jenen Theilen des Reiches hin- 
gegen, in welchen das momentane 
Steuerprovisorium theils zum Nach- 
theile der Staatskassen, theils zur ge- 
rechten Beschwerde der Kontribuenten 
noch immer nach den zum Behufe der im 
Jahre 1 806 ausgeschriebenen Kriegs- 
Auflage eingereichten Fassionen einge- 
bracht worden ist, haben die betreffen- 
Den Kreis-Finanzdirektionen ohne länge- 
fren Saumsal die von Unserer Mini- 
sterlal Steuer, und Domänen-Sektion 
wiederholt ertheilten Weisungen in 
Vollzug zu sezen, und zu diesem Ende 
zu versügen, daß von allen Domini- 
kalisten, in soweit es noch nicht ge- 
schehen, unverzüglich nach den Vor- 
schriften des Steuer-Mandates vom 
14. Jaͤnner 1808, und den spͤter 
daruͤber erfolgten Leuterationen, dann 
mit Rücksicht auf die Eintheilung der 
Seeeuerdistrikte, neue Dominikal Ren- 
ten,Fassionen hergestellt, diese Fassionen 
— — 
1754 
von den einschlaͤgigen Rentaͤmtern ge- 
sammelt, hierauf von den Finanzdi- 
rektionen gepruͤft und verbeschieden, 
und dann den betreffenden Rentaͤmtern 
theils zum Behufe der Steuerperzep- 
tion, theils zum kuͤnftigen Gebrauche 
für die Dominikalsteuer-Kataster re- 
mittirt werden. 
§. XII. Die vorhergehenden Bestint= 
mungen über die Dominikal-Steuer-Schul- 
digkeit gelten auch dem Fürstenthume Bai- 
reuth, indem daselbst das momentane 
Steuerprovisorium bereits nach den Nor- 
men des Stener-Mandates vom 14. Jänner#3 
1808 eingefuͤhrt ist. 
G. XIII. In den Fuͤrstenthuͤmern Salz- 
burg und Berchtesgaden, im Inn= und 
Haucruckviertel, und in Tirol hingegen, 
wird vor der Hand, und für das Jahr 1871 
die bisherige Dominikalsteuer-Verfassung 
noch beibehalten. Nur treten in Tirol auch 
die bisher erhobenen zwei Ertra-Dominikal- 
Steuer-Termine unter obigem Vorbehalte 
in die Karhegorie der ordentlichen Steuer- 
Schuldigkeit über. 
D. Gewerbesteuer, 
S. XIV. Die Gewerbesteuer wird da, 
wo das allgemelne Steuerprovisorium in 
Vollziehung kommt, nach den in den Ge- 
werbesteuer-Katastern ausgeworfenen Klast 
sen erhoben. 
§,. XV. In gleichem Maße wird dle 
Gewerbesteuer auch im Fürstenthume Bai- 
reutk füc r8# eingebrachte dagegen zes
	        
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