Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1759 
den lezteren abgenommen, und jeder Steuer- 
gemeinde uͤberlassen werde, den Gesammtbe- 
trag eines jeden Steuerzieles zum Rentamte 
zu erlegen, so haben Wir boch nach naͤherer 
Erwaͤgung aller Umstaͤnde raͤthlich befun- 
den, von der allgemeinen Ausfuͤhrung dieser 
Maßregel im laufenden Etatsjahre haupt- 
saͤchlich noch aus dem Grunde Umgang neh- 
men zu lassen, weil die Steuer-Umschreibe- 
Bücher und Heberegister vorzüglich bei Er- 
hebung der ersten Steuerziele in solche Ord- 
nung gebracht werden müssen, wodurch künf- 
tigen Anständen und Unrichtigkeiten in der 
Perzeption vorgebeugt wird. Indessen wer- 
den die Kreis-Finanzdirektionen angewiesen, 
die Einlieferung der Steuern in Masse zum 
Rentamte wenigstens dort, wo sie bereits 
üblich ist, so viel möglich im Gange zu er- 
halten, und im Laufe des Jahres weiteres 
Gutachten zu erstatten, unter welchen Ver- 
sichten diese Perzeptionsart im nächsten 
Ectatsjahre allgemein eingeführt werden 
könne. 
F. IXVI. Die Rentbeamten haben die 
Steuern überall mit Ausschluß der Patri- 
menialgerichtsbeamten einzubringen. Sie 
bleiben daher auch allein für die Perzeption 
veramwortlich. 
#. XXVII. Die Festsezung mehrerer 
Steuerziele hat nur die Erleichterung der 
Zahler zum Zwecke; es steht daher einem 
seden frey, mehrere nachfolgende Steuerziele 
bei einem vorausgehenden Termine sogleich 
miteinander zu erlegen. 
. XXVIII. Alle direkten Stiuern, we- 
1760 
che nach gegenwaͤrtigem Mandate für 1871 
bestehen, werden von nun an nur unter der 
beitung der Kreis-Finanzdirektionen erhoben, 
und unmittelbar zu den einschlägigen Kreis- 
kassen eingesendet, in Folge dessen hört auch 
die Berührung auf, in welcher dle allge- 
melnen Rentämter bisher wegen des Weg- 
gelds-Surrogats mit Unserer General, Zoll- 
und Mauvdirektion gestanden haben. 
S.XXIX. Der Betrag eines sedes Steuex= 
zieles muß längstens vier Wochen nach dem 
sestgesezten Termine vollständig zur Kreig- 
kasse eingesendet seyn, und die Legitimation 
darüber der vorgesezten Finanz-Direktion 
vorgelegt werden, widrigenfalls gegen das 
Rentamt die Exekution zu verfügen ist. 
S. IXI. Ausstände an liquiden Steuer- 
Schuldigkeiten werden nach Unserer Verord- 
nung vom Lo. August vorigen Jahres in kei- 
nem Falle gestattet; damit diese zur Er- 
haltung der Ordnung unerläßliche Strenge 
ohne ungerechte Härte fortan beobachtet 
werden könne; so werden Wir in die Nach- 
laß-Regulative, welche Wir noch in die- 
sem Etatsjahre erlassen werden, diejenige 
Milde und Schonung legen, welche von 
Unseren Unterthanen nur immer in billigen 
Auspruch genommen werden können. 
§. XXXI. Mu dem Eintritte des allge- 
meinen Steuerprovisoriums sind bet allen 
Steuerpflichtigen für die direkten Seaats= 
Auflagen abgesonderte neue Steuer= oder 
Quittungs-Büächer einzuführen, und nach 
denjenigen Vorschriften einzurichten, welche 
Unsere Ministerial: Steuer= und Domäneu=
	        
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