1777
Königlich = Balerisches
1778
Regierungsblatt.
"
LXNVNM Stück. München, Samstag den 7. Dezember 1871.
Allgemeine Berordnungen.
(Den dffentlichen Gebrauch der ehemallgen Land-
sass n-Uniformen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
E- ist Uns die Anzeige gemacht worden,
daß, ungeachtet durch die Konstitution des
Reiches alle vorhin bestandenen besonderen
Verfassungen und Privilegien der einzelnen
Hrovinzen aufgehoben worden, dennoch ei-
nige Landguts= Besizer fortfahren, in der
vormaligen Landsassen= Uniforme öfsentlich
zu erscheinen. Wir geben daher Unsern Ge-
neral-Kommissariaten, so wie den Kommis-
sariaten in den Städten Augsburg und
NRürnberg auf, dergleichen Uebereretungen
des gegenwärtigen Verbotes auf Befund
abzustellen.
München am 1. Dezember 1871.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Juf bhniglichen allerhdchsten Befehl.
der General- -Sekretir
Baumlller,
(Die Anwendung der Verordnung vom z7. Juli
18900 wegen Bestrafung der Staatsverbre-
cher Gtreffend. )
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf eine berichtliche Aufrage Unsers Api
velationsgerichts des Main--Kreises, betref-
send die Anwendung Unserer Verordnung
vom 27. Inli 1809, wegen der Staatsver-
brecher (Regierungsblatt 1800 Stück LVI.
Seite 1381 — 130.)) auf die seirdem neu-
erworbenenen Gebierstheile Unseres Reiches
haben Wir beschlossen, und verordnen Wir
hiemit, wie folgt:
1) Unsere Verordnung vom a7. Juli 1800
ist als ein allgemeines Gesez zu berrachten,
und soll daher für alle künftigen Fälle auch
in denhenigen Gebietstheilen, welche seit Pro-
mulgetion erwähmen Gesezes durch das Re-
gierungsblatt, zu Unserm Reiche gekommen
find, in volle Anwendung gebracht werden.
#) Was die im Paragraphe bo. gedachter
Verordnung bestimmte besondere Promulga-
tion anbetrifft, so hat dieselbe, da sie bloß
aus Rücksicht auf damalige besondere Zeit,
verhältnisse von Uns für nörhig erachtet wor-
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