Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1777 
Königlich = Balerisches 
1778 
Regierungsblatt. 
  
" 
LXNVNM Stück. München, Samstag den 7. Dezember 1871. 
  
Allgemeine Berordnungen. 
  
(Den dffentlichen Gebrauch der ehemallgen Land- 
sass n-Uniformen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
E- ist Uns die Anzeige gemacht worden, 
daß, ungeachtet durch die Konstitution des 
Reiches alle vorhin bestandenen besonderen 
Verfassungen und Privilegien der einzelnen 
Hrovinzen aufgehoben worden, dennoch ei- 
nige Landguts= Besizer fortfahren, in der 
vormaligen Landsassen= Uniforme öfsentlich 
zu erscheinen. Wir geben daher Unsern Ge- 
neral-Kommissariaten, so wie den Kommis- 
sariaten in den Städten Augsburg und 
NRürnberg auf, dergleichen Uebereretungen 
des gegenwärtigen Verbotes auf Befund 
abzustellen. 
München am 1. Dezember 1871. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Juf bhniglichen allerhdchsten Befehl. 
der General- -Sekretir 
Baumlller, 
(Die Anwendung der Verordnung vom z7. Juli 
18900 wegen Bestrafung der Staatsverbre- 
cher Gtreffend. ) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf eine berichtliche Aufrage Unsers Api 
velationsgerichts des Main--Kreises, betref- 
send die Anwendung Unserer Verordnung 
vom 27. Inli 1809, wegen der Staatsver- 
brecher (Regierungsblatt 1800 Stück LVI. 
Seite 1381 — 130.)) auf die seirdem neu- 
erworbenenen Gebierstheile Unseres Reiches 
haben Wir beschlossen, und verordnen Wir 
hiemit, wie folgt: 
1) Unsere Verordnung vom a7. Juli 1800 
ist als ein allgemeines Gesez zu berrachten, 
und soll daher für alle künftigen Fälle auch 
in denhenigen Gebietstheilen, welche seit Pro- 
mulgetion erwähmen Gesezes durch das Re- 
gierungsblatt, zu Unserm Reiche gekommen 
find, in volle Anwendung gebracht werden. 
#) Was die im Paragraphe bo. gedachter 
Verordnung bestimmte besondere Promulga- 
tion anbetrifft, so hat dieselbe, da sie bloß 
aus Rücksicht auf damalige besondere Zeit, 
verhältnisse von Uns für nörhig erachtet wor- 
(122)
	        
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