Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1853 
gen, sofort hieraus am Ende den 10, 5 
oder 3 jaͤhrigen Durchschnitts- Betrag zu 
berechnen, wobei zu bemerken ist, daß die 
Fruͤchte nach dem in jedem Orte üblichen 
Maße und Gewicht ohne Reduktion in die 
Münchner-Mäßerei angesezt werden können. 
Was den vom Wasallen bezogenen Na- 
tural" Blutzehent betrifft, so ist der sum- 
marische Betrag desselben von den lezten 10, 
§ oder 3 Jahren nach dem Formular sub 
Nro. XlII. zu fatiren, und der am Ende 
berechnete Durchschnitts-Betrag nach den 
nämlichen Preisen im Gelde anzuschlagen, 
nach welchen bei den königlichen Rentämeern, 
in deren Bezirke die Zehencholden liegen, 
die vorhin bestandenen Narural-Kuchendien- 
ste dermalen im Gelde bezahlt werden. 
Ad 2. Bei der Fatirung des verpachteten 
kleinen Früchten= und Blut-Zehents iK nur 
Folgendes zu beobachten: 
a) wenn für diese zweierlei Zehenten das 
Pachtegeld besonders bedungen ist: so 
muß dasselbe auch in der Fassion nach 
der Vorschrift eub Nro. X. abgesondert 
vorgetragen werden. Sollten aber 
d) diese Zehenten mit dem großen Früch- 
ten Zehent zusammen verpachtet 
seyn, so, daß das Pachtgeld in einer 
Summe ausgedrückt ist, so wird der 
Ertrag des großen und kleinen Früchten- 
dann Blut-Zehents in der erstberührten 
Fassions-Tabelle für jedes Jahr auch 
mr in einer Summe und in einer Ko- 
lumne angesezt. 
——. — — 
1854 
c) Im Falle, daß ein koͤniglicher Vasall 
wegen Mangel der Rechnungen so ande- 
rer Quellen weder den Natural- noch 
Geld--Betrag des kleinen Fruͤchten- und 
Blutzehents von den leztern zehen oder 
weniast drei Jahren angeben, und erwei- 
sen könnte, hat er das nämliche zu be- 
ebachten, was oben &. XVIII. Nre. 4. 
bei dem großen Früchten= Zebent bestimmt 
worden ist, nur mit dem Uinterschiede, 
daß hier der beildusige Zehent= Er- 
trag im Gelde unter der Vormerkung 
der Fassion sub Nro. VIII. aufzufüh- 
ren ist, 
S. XX.4 
Was die zu einem königlichen behen ge- 
hörigen Grundzinse, eingelegten Gilten rc. be- 
trift, so ist bei ihrer Fatirung das sub 
Nro. XIII. anliegende Fozmular zu be- 
#bachten. 
. XXI. 
Bei Fatirung der Asterlehen wird nicht 
auf die Renten gesehen, welche bisher aus 
selben gestossen sind, sondern es müssen die- 
jenigen Giebigkeicen in Ansaz gebracht wer- 
den, die besagee Afterlehen in ihren neuen 
Verhälenissen abwersen, in welche sie nach 
ihrer Auflösung übergegangen sind. Es ist 
daher nothwendig, daß die königlichen Va- 
sallen die zu ihren Lehen gehörigen After- 
lehen noch vor der Einreichung ihrer Lehen- 
Fasstonen in die in den allerhöchsten Verord= 
nungen bestimmten Grund= Verräge um 
wandeln. 
(120°)
	        
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