1853
gen, sofort hieraus am Ende den 10, 5
oder 3 jaͤhrigen Durchschnitts- Betrag zu
berechnen, wobei zu bemerken ist, daß die
Fruͤchte nach dem in jedem Orte üblichen
Maße und Gewicht ohne Reduktion in die
Münchner-Mäßerei angesezt werden können.
Was den vom Wasallen bezogenen Na-
tural" Blutzehent betrifft, so ist der sum-
marische Betrag desselben von den lezten 10,
§ oder 3 Jahren nach dem Formular sub
Nro. XlII. zu fatiren, und der am Ende
berechnete Durchschnitts-Betrag nach den
nämlichen Preisen im Gelde anzuschlagen,
nach welchen bei den königlichen Rentämeern,
in deren Bezirke die Zehencholden liegen,
die vorhin bestandenen Narural-Kuchendien-
ste dermalen im Gelde bezahlt werden.
Ad 2. Bei der Fatirung des verpachteten
kleinen Früchten= und Blut-Zehents iK nur
Folgendes zu beobachten:
a) wenn für diese zweierlei Zehenten das
Pachtegeld besonders bedungen ist: so
muß dasselbe auch in der Fassion nach
der Vorschrift eub Nro. X. abgesondert
vorgetragen werden. Sollten aber
d) diese Zehenten mit dem großen Früch-
ten Zehent zusammen verpachtet
seyn, so, daß das Pachtgeld in einer
Summe ausgedrückt ist, so wird der
Ertrag des großen und kleinen Früchten-
dann Blut-Zehents in der erstberührten
Fassions-Tabelle für jedes Jahr auch
mr in einer Summe und in einer Ko-
lumne angesezt.
——. — —
1854
c) Im Falle, daß ein koͤniglicher Vasall
wegen Mangel der Rechnungen so ande-
rer Quellen weder den Natural- noch
Geld--Betrag des kleinen Fruͤchten- und
Blutzehents von den leztern zehen oder
weniast drei Jahren angeben, und erwei-
sen könnte, hat er das nämliche zu be-
ebachten, was oben &. XVIII. Nre. 4.
bei dem großen Früchten= Zebent bestimmt
worden ist, nur mit dem Uinterschiede,
daß hier der beildusige Zehent= Er-
trag im Gelde unter der Vormerkung
der Fassion sub Nro. VIII. aufzufüh-
ren ist,
S. XX.4
Was die zu einem königlichen behen ge-
hörigen Grundzinse, eingelegten Gilten rc. be-
trift, so ist bei ihrer Fatirung das sub
Nro. XIII. anliegende Fozmular zu be-
#bachten.
. XXI.
Bei Fatirung der Asterlehen wird nicht
auf die Renten gesehen, welche bisher aus
selben gestossen sind, sondern es müssen die-
jenigen Giebigkeicen in Ansaz gebracht wer-
den, die besagee Afterlehen in ihren neuen
Verhälenissen abwersen, in welche sie nach
ihrer Auflösung übergegangen sind. Es ist
daher nothwendig, daß die königlichen Va-
sallen die zu ihren Lehen gehörigen After-
lehen noch vor der Einreichung ihrer Lehen-
Fasstonen in die in den allerhöchsten Verord=
nungen bestimmten Grund= Verräge um
wandeln.
(120°)