Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1857 
Rustikal= Steuer: Katastern werden ersezt 
werden. 
Im zweiten Falle muß der Ertrag, wel- 
chen dergleichen in Erbrecht umgeschaffene 
Zehenten dem vormaligen After-Vasallen oder 
dermaligen Grundholden jährlich abwerfen, 
satirt werden, um sodann hieraus den Werth 
derselben und den Landemial-Betrag berech- 
nen zu können. · 
Die Fassion hierüber ist nach dem Formu- 
lar sub Nro. XIX. zu verfassen. 
4) Diejenigen königlichen Vasallen, welche 
den Ertrag solcher Zehenten nicht genau 
fatiren und belegen können, haben dieses 
in einer der Fassion vorauszuschickenden 
Vermerkung zu erinnern, und alldart für 
jeden dergleichen Zehent wenigst den bei- 
läufigen Ertrag anzuführen; die für den 
erhobenen wahren Ertrag neben andern 
in der Fasston bestimmten Kolumnen aber 
einsweilen unbesezk zu lassen, indem solche 
wieder theils von den königlichen Finanz= 
Direktionen und theils von den betreffen- 
den Rentämtern werden ausgefüllt werden. 
Endlich 
e.) haben die lezterwähnten Vasallen eben 
so, wie die medlatisirten Fürsten, Gra- 
sen und Herrn ihren Fassionen über die 
Afs#er= Lehen in jedem Falle die behen- 
Auflbsangs-Verträge in Originalien und 
Abschriften beizulegen 
  
1853 
Dritter Abschnitt. 
Von der Fatirung der lehenbaren Gewerbe- 
  
S. XXV. 
Der Wereh der lehenbaren radizirten Ge- 
werbe, z. B. der lehenbaren Fabriken, Bier- 
bruereien, Mühlen rc. wird niche durch die 
eidliche Schdzung erhoben, sondern aus dem 
Ertrage derselben nach bestimmten Normen 
berechnet, ohne die dazu gehörigen Gebaude 
in einen besondern Anschlag zu bringen. 
K. XXVI. 
Bei lehenbaren Brduhäusern, es mögen 
dieselben die königlichen Vasallen auf ihre 
eigene Regie oder durch Pchter betreiben 
lassen, werden von einem jeden Mezen des 
verbrduten Malzes 34 Kreuzer wahrer Ge- 
winn zur Berechnung des Werths-Kapitals 
angenommen. 
Die königlichen Vasallen haben daher in 
ihrer dießfallsigen Fassion, welche nach dem 
Formular sub Nro. XX. herzustellen ist, 
nur die Zahl der in einem jeden der lezeern 
vier Sudjahre 1803 — 18012 verfottenen 
Mezen Malz in Münchner Mäßerei anzu- 
geben, und diese Angabe mit einem Jeug- 
nisse des einschldgigen kömglichen Aufschlag- 
amtes zu belegen. 
K. XXVu. 
Bei den übrigen lehenbaren Gewerben muß 
unterschieden werden · 
a) zwischen den auf eigene Regie der Va- 
sallen betriebenen, und 
b) zwischen den verpachteten.
	        
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