1857
Rustikal= Steuer: Katastern werden ersezt
werden.
Im zweiten Falle muß der Ertrag, wel-
chen dergleichen in Erbrecht umgeschaffene
Zehenten dem vormaligen After-Vasallen oder
dermaligen Grundholden jährlich abwerfen,
satirt werden, um sodann hieraus den Werth
derselben und den Landemial-Betrag berech-
nen zu können. ·
Die Fassion hierüber ist nach dem Formu-
lar sub Nro. XIX. zu verfassen.
4) Diejenigen königlichen Vasallen, welche
den Ertrag solcher Zehenten nicht genau
fatiren und belegen können, haben dieses
in einer der Fassion vorauszuschickenden
Vermerkung zu erinnern, und alldart für
jeden dergleichen Zehent wenigst den bei-
läufigen Ertrag anzuführen; die für den
erhobenen wahren Ertrag neben andern
in der Fasston bestimmten Kolumnen aber
einsweilen unbesezk zu lassen, indem solche
wieder theils von den königlichen Finanz=
Direktionen und theils von den betreffen-
den Rentämtern werden ausgefüllt werden.
Endlich
e.) haben die lezterwähnten Vasallen eben
so, wie die medlatisirten Fürsten, Gra-
sen und Herrn ihren Fassionen über die
Afs#er= Lehen in jedem Falle die behen-
Auflbsangs-Verträge in Originalien und
Abschriften beizulegen
1853
Dritter Abschnitt.
Von der Fatirung der lehenbaren Gewerbe-
S. XXV.
Der Wereh der lehenbaren radizirten Ge-
werbe, z. B. der lehenbaren Fabriken, Bier-
bruereien, Mühlen rc. wird niche durch die
eidliche Schdzung erhoben, sondern aus dem
Ertrage derselben nach bestimmten Normen
berechnet, ohne die dazu gehörigen Gebaude
in einen besondern Anschlag zu bringen.
K. XXVI.
Bei lehenbaren Brduhäusern, es mögen
dieselben die königlichen Vasallen auf ihre
eigene Regie oder durch Pchter betreiben
lassen, werden von einem jeden Mezen des
verbrduten Malzes 34 Kreuzer wahrer Ge-
winn zur Berechnung des Werths-Kapitals
angenommen.
Die königlichen Vasallen haben daher in
ihrer dießfallsigen Fassion, welche nach dem
Formular sub Nro. XX. herzustellen ist,
nur die Zahl der in einem jeden der lezeern
vier Sudjahre 1803 — 18012 verfottenen
Mezen Malz in Münchner Mäßerei anzu-
geben, und diese Angabe mit einem Jeug-
nisse des einschldgigen kömglichen Aufschlag-
amtes zu belegen.
K. XXVu.
Bei den übrigen lehenbaren Gewerben muß
unterschieden werden ·
a) zwischen den auf eigene Regie der Va-
sallen betriebenen, und
b) zwischen den verpachteten.