Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1859 
ad a) Von den erstern haben die koͤnigli- 
chen Vasallen den reinen Ertrag der leztern 
20 oder wenigstens 10 Jahre von Jahr zu 
Jahr genau und abgesondert aus den Rech- 
nungen so andern Quellen auszuziehen, und 
nach dem sub Nro. XKXl. beiliegenden Muster 
in einer Tabelle aufzuführen. 
Dieser aus den Rechnungen gezogene Er- 
trag muß jedoch frei seyn vom Abzuge der 
Kriegs-Beiträge und Kriegsschäden aller Arr, 
der Passiv-Kapitalien und deren Interessen, 
dann der Natural-Bezüge der Vasallen aus 
diesen Gewerben, und der bisherigen Steuern. 
Dagegen sind die s prozentigen Zinsen des 
ersoderlichen Verlags-Kapitals von dem rohen 
Ertrage in Abzug zu bringen. 
Die Beseldungen der Beamten eignen sich 
nur dann zu einem Abzuge, wenn sie solche 
bestimmt als Gewerbs-Administratoren ent- 
weder im Gelde oder in Naturalien beziehen, 
und sich hierüber ausweisen können. 
ad b) Bei den verpachteten Gewerben 
wird der Pachtschilling für jedes der leztern 
0 oder do Jahre ohne allen Abzug in der 
Fassions-Tabelle nach obigem Muster sub 
Nro. XXI. vorgetragen, und am Ende der 
berechnete Durchschnitts-Betrag für ein Jahr 
sowohl bei den verpachteten als selbst betrie- 
benen Gewerbo-Gerechtigkeiten ausgesezt. 
  
1860 
Vierter Abschnitt. 
Von Verfaffung der Haupt- Fassionen ÜUber ein 
knigiiches Lehen. 
  
K. XXVI. 
Ueber ein jedes für sich bestehendes könig- 
liches Lehen, es mag dasselbe nach dem de- 
hen-Edikte vom 7. Juli 1g08. der Allodi- 
fikation unterliegen, oder als künftiges Mann- 
lehen der Krone fortbestehen, muß eine 
Hauptfasston verfaßt, und es müssen in 
dieselbe alle Lehen = Zugehbrungen gebracht 
werden, wenn sie auch in verschiedenen Krei- 
sen und Rentämtern liegen sollten. 
S. XXLK. 
Unmittelbar vor dieser Haupt-#Lehenwerths= 
Fassion haben die königlichen Vasallen fol- 
gende Vormerkungen zu machen: 
1) Ob es ein Ritter oder Beutel-Lehen, 
ein Mann oder ein durchgehendes Mann- 
und Weiber-Lehen sey? 
2) Ob das Kehen nur aus Rustikallch be- 
stehe, oder ob selbes auch Dominikal= und 
Gewerbe-Zugehörungen habe 2 
3) Ob mit dem Besize des Lehens die 
Ausübung der Datrimonial= Gerichtsbarkeit 
ehemals verbunden gewesen, oder noch fey, 
und wie viel jurisdikrionsbare PHintersassen 
zu selbem gehören? 
4) O6 — und was für ein jährlicher Ka- 
non, Grundzins, Zehent 2c. ꝛc. auf dem Le- 
hen hafte, und wem selbe bezahlt werden 
müssen.
	        
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