Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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5) Worin die Refultate des lezten Lehen= 
Ankaufs bestanden, goferne selbe bekannt sind. 
6) Ob und was für Allodien oder ander- 
wärtige Lehen, welche spezisisch angegeben 
werden müssen, mit den königlichen Lehen 
vermischt seyen ?7 
7) Ob — und was von dem Lehengute und 
dessen Zugehörungen allenfalls abgängig, 
wann, und wie dasselbe weg, und wohin 
gekommen sey?7 
8) Ob — und was von dem Lehen streitig 
sey, wo der Streic anhängig, und worauf 
der Ausgang desselben beruhe ?7 
0) Ob auf den fortbestehenden Kron= de- 
hen die Ritterpferde-Stellung ehemals üb- 
lich gewesen, oder nicht. 
10) Ob — und was für lebende Lehen- 
Erben der Vasall habe, welcher ein zur Al- 
lddisikation geeignetes Lehen besizt, und 
11) ob er die gänzliche Eignung oder nur 
die Umwandlung des Lehens in bodenzinsiges 
Elgenthum wünsche. 
6. XX. 
Die Haupt-Lehenwerths-Fassion zerfaͤllt 
bei ganzen Lehen-Körpern in drei Abtheilun- 
gen, nämlich 
a) der Rustikalien, 
b) der Dominikalien und 
) der Gewerbe. 
Uncerabtheilungen dilden die verschiedenen 
Rentamts Bezirke, in welchen manchmal 
die Zugehörungen eines Lehens ISstreut liegen. 
F. XXXI. 
Zur Vereinfachung der Haupt, Fassion 
uͤber den Werth eines ganzen Lehen-Koͤr- 
—— ——— — 
1862 
EIIIIIXII 
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sionen, wovon die einzelnen Fassions-Tabel- 
len Beilagen werden, zu verfassen, und in 
stlben sowohl die Geld-Anschlaͤge aller Ge- 
treide-Renten, und die Kapitals: Erhebun- 
gen aller Geld= und zu Geld angeschlagenen 
Giebigkeiten, als auch die Abzüge der pas- 
sirlichen darauf ruhenden Lasten an dem de- 
henwerrhe vorzunehmen. Für die Abthei- 
lungs-Fassion über die Dominikal= Renten 
ist das vorgeschriebene Formular sub Nro. 
XXII., für jene über die Gewerbe aber sul 
Nro. XXII. angelegt. 
6 F. XXx. 
Was die Rustikal: Zugehörungen eines ke- 
hens berrifft, enthält die Fassion nach dem 
Muster sub No. I. schon eine vollständige 
Darstellung derselben, und es ist daher eine 
weitere Abrhellungs= Fasston hierüber nicht 
mehr nothwendig. 
§c. XXXIII. 
Alle drei Abtheilungs= Fassionen erhalten, 
wie die Haupt= Lehenwerths-= Fassion ihre 
Unterabtheilungen nach den verschiedenen 
Rentamts, Bezirken, in welchen sich Zuge- 
hörungen eines Lehens befinden, wie aus dem 
Formular sub Nro. XXII. zu ersehen ist. 
6. XXXIV. 
Die für die Kreise des Könlgreichs festge 
sezten Preise, nach welchen die königlichen 
Vasallen in den Abtheilungs-Fasstonen die 
Getreide: Renten im Gelde anzuschlagen ha- 
ben, sind folgende:
	        
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