Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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bei den differenten Angaben seines Gehalts 
zu andern bekannten Gewichten unterliegt: 
In Erwaͤgung der Nachtheile, welche 
aus einer solchen Verschiedenheit des Apo- 
theker-Gewichts in der Verordnung und Ab- 
gabe der Arzneimtitel für Unsere Untertha- 
nen entstehen koͤnnen: 
In Erwaͤgung endlich des dringenden 
Beduͤrfnisses, ein allgemeines, gleichfoͤrmiges 
und bestimmtes Apotheker-Gewicht in Unserm 
Reiche eingeführt zu wissen, welches sowohl 
mit dem neuen bürgerlichen Gewichte zum 
Behufe der künftigen Medikamemen-Taxe 
und der anzuordnenden Apotheken-Bisitatio- 
nen, als auch mit andern auswärtigen Me- 
dizinal = Gewichten zur Vermeidung aller 
schdlichen Irrungen in einem genauen Ver- 
hältnisse steher: 
Haben wir auf einen von Unserm ge- 
heimen Ministerium des Innern hierüber 
erstatreten umständlichen Bortrag beschlossen, 
Unsere Verordnung vom 28. Februar 1800 
(Regierungsblatt desselben Jahrs Nr. XX. 
S. 475. Ziser 6.) über diesen Gegenstand 
auf eine Unsern Absichten für das gemeine 
Beste entsprechende Weise näher zu bestim: 
men, und verordnen deßhalb, wie folge: 
1. Bestimmung eines neuen Apotheker= 
Gewichts. 
Da das gewöhnliche teutsche oder Nürn- 
berger Apotheker-Pfund nach den verschie- 
denen Angaben 7448 holländische Aß wiegt, 
und das Wiener Arctheker-Pfund 8712 
holländische Aß schwer ist, se verhält sich 
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das ersicte zu dem leztern beinahe wie 23 
zu 27; das Wiener Apotheker-Pfund wiegt 
aber zugleich 420 Grammes des neuen kai- 
serlichen franzoͤsischen Gewichtes, weniger 
1 Milligramm. 
Hietaus folgt nach dem Verhaͤltnisse 
23: 27, daß das teutsche oder Nürnber= 
ger Apotheker-Hfund beinahe 358 Grammes 
wiege. 
Das neue bürgerliche Pfund wiegt künf- 
tig in Unserm ganzen Reiche gesezmäßig 
500 Grammes; dehbhalb bestimmen Wir, 
daß das bisherige Apotheker-Pfund in Un- 
serm Reiche um 2 Grammes, oder den 
170sten Theil seines Gewichts vermehrt 
werde, wodurch es 360 Grammes schwer 
wird. Das künftige Apotheker-Pfund ver- 
hält sich also zu dem bürgerlichen Pfunde 
wie 360 zu 560, oder wie 9 zu 14. 
Das ist: Neun Civil-Pfunde ge- 
ben künftig genau vierzehn Ape- 
theker:Pfunde, und da das bürgerliche 
Pfund in 3a Loth, das Apotheker-Hfund 
aber in 12 Unzen oder 24 Loth getheilr 
wird, so sind sechs Loth des bürger- 
lichen Gewichts genau sieben Loth 
des Apotheker-Gewichts, und jede 
Unze des leztern hält zo Grammes 
des kaiserlich-srauzösischen Gewichrs. 
II. Einführung des neuen Apotheker= 
Gewichts. 
Da Wir dieses neue Apotheker-Gewicht 
nach der vorstehenden Bestimmung mög- 
lichst bald in allen Apotheken Unsers Reichs
	        
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