Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

197 
eingefuͤhrt wissen wollen, so sezen Wir als 
den Zeitpunkt hiezu den 1. Jult des Jahres 
1811 fest. 
Wir haben zur Werfertigung der nöthi- 
gen Originalien, dann der Mutter-Gewichte, 
welche an Unsere General= Kommissariate 
und Polizei-Stellen, auf Aerarial-Kosten ab- 
gegeben werden, die nöthigen Befehle er- 
lassen, und weisen alle Verferriger von 
Apotheker: Gewichten für Unser Reich hie- 
mit an, ihre dießfallsigen Arbeiten vor diese 
Stellen zur Adjustirung zu bringen, welche 
ihren vorgelegten Apotheker-Gewichten nach 
gemachter Untersuchung den Stempel der 
Aechtheit aufdrücken sollen, ohne dem in 
Zukunft kein Gewicht in einer Apotheke, 
bei Vermeidung einer in der Avpotheker- 
Ordnung festzusezenden Strase, gebraucht 
werden darf, worüber die anzuordnenden 
Apotheken: Visicationen besonders zu wa- 
chen haben. 
III. Reduktions-Tabelle für das neue 
Apotheker-Gewicht. 
Um allen Irrungen, welche sich in Be- 
handlung dieses, auf das Gesundheitswohl 
in so nahem Bezuge stehenden Gegenstan- 
des, etwa ereignen könnten, vorzubengen, 
haben Wir der Medizinal: Sektion Unsers 
Ministerium des Innern aufgetragen, eine 
Reduktions-Tabelle des neuen Apotheker- 
Gewichts nach allen seinen Abstuffungen 
auf das bürgerliche Gewicht und auf die 
bekanntern auswärtigen Medizinel-Gewichte 
zu bearbeiten, und dieselbe nebst die er Un- 
— — 
198 
serer Verordnung dem allgemeinen Apothe- 
ker-Dispensatorium vorandrucken zu lassen. 
Muͤnchen den 30. Jaͤnner 1311. 
Max Zoseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdͤniglichen allerhoͤchsten Befehl 
der General-Sekretaͤr 
F. Kobell.- 
  
(Die kbnigliche Bestätigung der Strafurtheile 
wider Staatsbeamte betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
Da in den verschiedenen Gebietstheilen 
Unsers Reichs, rückscchrlich der Bestärigung 
der Strafurtheile wider Staatsbeamte, große 
Anomalien Statt finden, so haben Wir 
provisorisch, bis zur Einführung des neuen 
Straf-Gesezbuches, wo dieser Gegenstand 
seine definitive Erledigung erhalten wird, 
beschlossen, und verordnen hiemir wie folgt: 
I. Strafurtheile wider einen Staatsbe- 
amten sollen nur alsdann vor ihrer Voll= 
streckung an Uns eingesendet werden, wenn 
wider denselben auf Kassation oder auf eine 
peinliche Strase erkannt worden ist, welche 
die Kassation zur Folge hat. 
II. Solche Erkenntnisse sind nicht eher 
einzusenden, als nachdem das Urtheil in 
Rechtskraft übergegangen ist, daher von 
erster Instanz nur alsdann die Akren zu 
Unserm Justiz Ministerium einzusenden sind, 
wem entweder die gesezliche Berufungezeit 
(13*)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.