Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1981 
§. 54. Wenn die Poltzei: Inspektoren 
Schäáden und Gebrechen an den Bruͤ- 
cken und Steigen wahrnehmen, so ha- 
ben ste solche ungesäumt zur geeigneten Abhilfe 
anzuzeigen. Auch liegt ihnen ob, auf sonst 
geféhrliche Stellen, Abhänge und 
sehlende oder morsche Gelánder 
u. d. gl. bei Zeicen aufmerksam zu machen, 
und die nötchigen Worsichts-Maßregeln in 
Antrag zu bringen. 
C. s. Ueber dle nächtliche Beleuch- 
tung der Straßen haben die Inspekto- 
ren genaue Kontrolle zu führen. Sie beobach- 
ten zu diesem Ende die Zu-oder Abnahme in 
der Zahl der Laternen; ihre Reichhaltung, 
ihre Füllung mit hinlänglichem Brenn-Ma- 
terlal, die Zeitlänge, in welcher die Lampen 
wirklich leuchten, und zeigen alle entdeckten 
Mängel und Gebrechen der Polizei-Direktion 
an. Sie wachen gegen muthwillige Beschä- 
digungen oder Zerstörungen der Laternen, und 
erforschen die Urheber solcher Exzesse. 
é. 56. Den öffentlichen Spaziergän= 
gen, Anlagen, Gärten und sonsti- 
gen Vergnugungs= und Versamm- 
lungs-Orten im Freien haben die In- 
srektoren, in Bezug auf Reinigkeit und Si- 
cherheit die nämliche Sorgsalt und Aufmerk- 
samkeit zu widmen, wie den Straßen und 
Oldzen innerhalb der Staddi. Bäume, 
Kunststücke und Denkmler sind gegen 
muthwillige und rohe Frevler in besondern 
Schuz zu nehmen. 
1982 
1. 
In Bezug auf die Gebaͤude. 
H. 57. Weun die Inspekcoren wahrneh- 
men, daß Gebäude, von welcher Arrt die- 
selben auch seyn mögen, oder einzelne Theile 
der Gebdude, z. B. Kamine, Kreuze 
auf den Thürmen, Dcher, ferner 
isolirte Mauern und dergleichen bedenkliche 
Gebrechen haben, welche den Einsturz, 
oder ein sonstiges Unglück verursachen 
könnten; so ist ihre Pflicht, da, wo augen- 
scheinliche Gefahr auf dem Verzuge haftet, 
die ersten möglichen Vorstchtsmaßregeln zu 
treffen; außerdem aber der Polizei-Direktion 
sogleich die Anzeige zu machen, und die n- 
here Untersuchung und Abstellung der Gebre: 
chen zu veranlassen. 
Sie haben darauf zu sehen, daß in der 
Höheider Gebáude ohne die größte Vor- 
sicht Nichts aufgestellt oder angeheftet werde, 
was durch Herabsturz Schaden anrichten 
könnte. 
Dergleichen nicht hinlänglich befestigte Ge- 
genstände müssen sogleich weggeschaft oder be- 
festige werden. Hieher gehören unter andern 
auch große schwere Schilde, Tafeln, 
Blumenköpfe u. d. gl. 
Die Anlegung polizeiwidriger Dachrin= 
nen ohne Abzugsröhren darf nirgends zuge- 
geben werden. 
Der Bau-Kommission ist in Aus- 
übung der ihr durch die Verordnung vom 20. 
Setember 1809 °) übertragenen Befugnisse, 
und Funktionen, in dringenden Fäl- 
") Re. Bl. 1310. S. 34. 
(139°)
	        
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