Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1985 
Brandstaͤtte beschaͤftigten Traͤger und Hand- 
langer geschehe, und nach einer vorgeschrie- 
benen oder noch vorzuschreibenden Ordnung 
die treffenden Rotten aus den Distrikten ab- 
gesendet werden. 
. do. Nach gestilltem Brande ha- 
ben die Inspektoren von Zeit zu Zeit nach- 
zusehen: ob die von der Polizei-Direktion 
angeordneten Matregeln zur Verhütung des 
Wiederausbruchs, nicht verläßige werden. Sie 
sind endlich auch bei denjenigen Unterfu- 
chungen und Schadens-Abschäzun- 
gen, welche im Artikel 31. der Brandversie 
cherungs = Ordnung vom 33. Jäuner l. J. 
vorgeschrieben sind, beizuziehen, und zu ver- 
nehmen. 
III. 
Gegenseitiges Verhältniß der Po- 
lizei-Insperoren unter sich. 
6 ör##. Jeder Polizei= Inspektor ist, rück- 
sichtlich der hier oben auseinander gesezten 
Befugnisse und Obliegenheiten auf den ihm 
angewiesenen Bezirk beschränkt; den 
Fall ausgenommen, wo es darauf ankommt, 
Polizet = Frevler oder Verbrecher, 
welche sich in einen andern Bezirk gestüchtet 
haben, zu verfolgen, und zu rgreifen. 
Uebrigens müssen die Polizei: Inspektoren 
der verschiedenen Bezirke sich fortwährend in 
dienstlichem Einvernehmen erhalten; 
sich gegenseitig alle nothwendigen und nihli- 
chen Notizen, besonders über die zu einer be- 
sondern Aufsicht gecigneten von einem Bezir= 
ke in den andern überziehenden, vorzüg- 
lich solche Personen, welche durch öftern 
  
1986 
Wechsel des Aufenthalts sich dem Auge der 
Polizei zu entziehen suchen, freundschaftlich 
zu rechter Zeir mittheilen, und überhaupt 
auf jede Weise zu dem gemeinschaftlichen 
Zwecke zusammen wirken. 
IV. 
Grenzen der den Polizei-Inspekto= 
ren zustehenden Befugnisse, und 
Verhältniß der Inspektoren zu 
der Polizei-Direktion. 
&. 03. Die Polizei, Inspektoren sind nicht 
befugt in ihren Bezirken vorschriftliche 
Anordnungen zu trefsen, welche einem 
oder mehrern Bezirks-Bewohnern eine neue 
durch kein schon bestehendes Gesez oder Reg- 
lement sanktionirte Pflicht auflegen, oder die- 
selben von den schon bestehenden polizeilichen 
Obliegenheiten dispenstren. Sie haben nur 
darüber zu wachen, daß die bestehenden Ger 
seze und Reglements befolgt werden; jedoch 
können ste auf die Norhwendigkeit neuer Vor- 
schriften gutachtlich aufinerksam machen. 
§. 63. Sie sind ferner vermöge ihrer ei- 
gentlichen und vorzüglichen Bestimmung nicht 
berechtigt, mit eigenmächtigen Entschei- 
dungen und Verfügungen in einzelnen 
besonders streitigen Fällen einzuschreiten; aus- 
genommen, wo ihnen dieses die gegenwärtige 
Instruktion ausdrücklich gestattet, und nur 
in der Art, wie sie es gestattet. In allen 
unter dieser Ausnahme nicht begeiffenen Vor- 
kommenheiten, haben sich die Inspektoren 
auf blosse Beobachtungen und Anzei= 
gen zu beschränken, und die geeigneten Ent-
	        
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