1985
Brandstaͤtte beschaͤftigten Traͤger und Hand-
langer geschehe, und nach einer vorgeschrie-
benen oder noch vorzuschreibenden Ordnung
die treffenden Rotten aus den Distrikten ab-
gesendet werden.
. do. Nach gestilltem Brande ha-
ben die Inspektoren von Zeit zu Zeit nach-
zusehen: ob die von der Polizei-Direktion
angeordneten Matregeln zur Verhütung des
Wiederausbruchs, nicht verläßige werden. Sie
sind endlich auch bei denjenigen Unterfu-
chungen und Schadens-Abschäzun-
gen, welche im Artikel 31. der Brandversie
cherungs = Ordnung vom 33. Jäuner l. J.
vorgeschrieben sind, beizuziehen, und zu ver-
nehmen.
III.
Gegenseitiges Verhältniß der Po-
lizei-Insperoren unter sich.
6 ör##. Jeder Polizei= Inspektor ist, rück-
sichtlich der hier oben auseinander gesezten
Befugnisse und Obliegenheiten auf den ihm
angewiesenen Bezirk beschränkt; den
Fall ausgenommen, wo es darauf ankommt,
Polizet = Frevler oder Verbrecher,
welche sich in einen andern Bezirk gestüchtet
haben, zu verfolgen, und zu rgreifen.
Uebrigens müssen die Polizei: Inspektoren
der verschiedenen Bezirke sich fortwährend in
dienstlichem Einvernehmen erhalten;
sich gegenseitig alle nothwendigen und nihli-
chen Notizen, besonders über die zu einer be-
sondern Aufsicht gecigneten von einem Bezir=
ke in den andern überziehenden, vorzüg-
lich solche Personen, welche durch öftern
1986
Wechsel des Aufenthalts sich dem Auge der
Polizei zu entziehen suchen, freundschaftlich
zu rechter Zeir mittheilen, und überhaupt
auf jede Weise zu dem gemeinschaftlichen
Zwecke zusammen wirken.
IV.
Grenzen der den Polizei-Inspekto=
ren zustehenden Befugnisse, und
Verhältniß der Inspektoren zu
der Polizei-Direktion.
&. 03. Die Polizei, Inspektoren sind nicht
befugt in ihren Bezirken vorschriftliche
Anordnungen zu trefsen, welche einem
oder mehrern Bezirks-Bewohnern eine neue
durch kein schon bestehendes Gesez oder Reg-
lement sanktionirte Pflicht auflegen, oder die-
selben von den schon bestehenden polizeilichen
Obliegenheiten dispenstren. Sie haben nur
darüber zu wachen, daß die bestehenden Ger
seze und Reglements befolgt werden; jedoch
können ste auf die Norhwendigkeit neuer Vor-
schriften gutachtlich aufinerksam machen.
§. 63. Sie sind ferner vermöge ihrer ei-
gentlichen und vorzüglichen Bestimmung nicht
berechtigt, mit eigenmächtigen Entschei-
dungen und Verfügungen in einzelnen
besonders streitigen Fällen einzuschreiten; aus-
genommen, wo ihnen dieses die gegenwärtige
Instruktion ausdrücklich gestattet, und nur
in der Art, wie sie es gestattet. In allen
unter dieser Ausnahme nicht begeiffenen Vor-
kommenheiten, haben sich die Inspektoren
auf blosse Beobachtungen und Anzei=
gen zu beschränken, und die geeigneten Ent-