1987
scheidungen und Verfügungen der Polizei-
Direktion zu überlassen.
G. 4. Noch weniger steht den Polizei-In-
spektoren die Befugniß der Bestrafung
zu. Jedoch ist ihnen unbenommen, die Po-
lizei= Kontravenienten in geringen unbeden
tenden Fällen an die polizeilichen Vorschrif-
ten mündlich zu erinnern, sie zur Befol-
gung zu ermahnen, und zu warnen.
Die Bestrafung der Polizei-Frevel darf nur
von der Polizei-Direktion, auf Anzeige der
Inspektoren, verfügt werden.
I. ö5. Die Beschlagnahme von Ef-
fekten und Waaren, und die Arretirung
von Personen kann von den Inspektoren nur
da, wo es die Instruktion namentlich gestat-
tet oder vorschreibt, vorgenommen werden.
Die Inspektoren haben aber hiebei mit al-
ler möglichen schonenden Mässigung zu ver-
sahren, und jedes unnüze Aufsehen zu ver-
meiden. Wo es nur immer ohne der Be-
weismittel verlustig zu gehen, oder den Ver-
brechern und Frevlern Zeit und Anlaß zur
Verwischung der Spuren oder zur Flucht zu
geben, thunlich seyn wird, sollen die Inspek-
koren die schleunigst zu erholenden Verhal=
tungs-Befehle der Polizei-Direktion abwarten.
Die Besugniß zur persönlichen Arre-
tirung wird übrigens den Dolizei-Inspek-“
toren gegen Jederman eingerdumt, welche
sich ihren Funktionen mit hartnäckigem Un-
gehorsam, Drohungen oder Gewalt
widersezen.
I. 60. Zur Disposition der Inspektoren
stehen vor Allem die in die Bezirke vertheil-
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ten Polizeidiener. Die Inspektoren
können sich, wo es nothwendig ist, durch die
Polizeidiener an den Thoren, durch die Po-
lizeidiener, welche im Bezirke wohnen, und
eben nicht im aktiven Dienste sind, und durch
die Wache im Polizei-Büreau verstärken.
Die Aufrufung bewaffneter Hilse
findet nur in den durch die Instruktien bei
stimmten Fällen statt, und da, wo die In-
spektoren dieser Hilfe gegen thätige Angriffe
und Mißhandlungen auf ihre Persoven be-
nöthigt find.
§. 67. Dem Polizei-Direktor haben
die Inspektoren täglich zweimal Morgens und
Abends, zu bestimmten Stunden, über Alles,
was in den Bezirken wahrgenommen worden
und geschehen ist, mündlichen aber treuen und
umständlichen Rapport zu erstatten, und
von demselben die geeigneten Befehle für den
Tag und die Nacht zu empfangen.
Wichtige und ausserordentliche
Vorfélle müssen entweder von den Pelizeit
Iunspektoren selbst persönlich, oder, wenn se
nicht abkommen können, durch abgeordnete
Polizeidiener oder sonstige zuverlässige Per-
sonen, sogleich gemeldet werden.
I. 68. Der Polizel Direktor istbe-
rechtigt, den Inspektoren für einzelne Fälle,
zur zuverlässigern Erreichung des Zweckt, be-
sondere instruktive Befehle, und auch
andere, mit ihren Dienstobliegenheiten in Be
rührung und Zusammenhang stehende Auß
träge zu geben. Die Inspektoren sollen
sedoch zu Schreibereien und Büreaus
geschäáäften nicht gebrauche, und vor ihre