1993
Koͤniglich-Baierisches
1994
Regierungsblatt.
LXVI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 2. Dezember 1812.
Allgemeine Verordnung.
(Die provisorische Erstreckung der Wechsel= und
Merkantil-Geseze und Ordnung, dann der
Kompetenz der hiesigen Wechsel= und Merkan-
til-Gerichte auf die gesamten Bezirke des
Regen -, Unterdonau= und Salzach-Kreises
betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
E. ist Uns von den in Unserer Residenz-
stadt bestehenden Wechsel= und Merkantil=
Gerichten erster und zweiter Instanz vorge-
stellt worden, daß sich seit der Erweiterung
der Grenzen Unseres Königreichs mehrere
Wechsel= und Merkantil= Gläubiger auch
aus jenen Bezirken der benachbarten Kreise,
für welche noch eigene Wechselgerichte nicht
bestellt sind, mit den Klagen gegen ihre
Schuldner bei dem hiesigen Wechselgerichte
Jemeldet, und rechtliche Hilfe angesucht
haben.
Wir werden zwar bei der ohnehin vorste-
henden, und zum Theil schon bearbeiteten allge-
meinen Reoision der Geseze auch die Bildung
eigener Handelsgerichte für sämtliche Kreise
Unsers Königreichs besonders würdigen.
Doch haben Wir bis zum Eintritte die-
ses Zeitpunktes für zweckmäßig gehalten,
provisorisch die Kompetenz der hiesigen Wech-
selgerichte erster und zweiter Instanz auf die
gesamten Bezirke des Isar-, Regen-, Un-
terdonau= und Salzach Kreises zu erstrecken.
Auf gleiche Art sollen in den benannten
Kreisen vom Tage der Erscheinung Unserer
gegenwärtigen Verordnung die im Jahre
1735 öffentlich durch den Druck kund ge-
machte, und für die ehedem churfürstlich-
baierischen, oberpfälzisch, neuburgisch und
sulzbachischen Lande vorgeschriebene Wechsel-
und Merkantil: Ordnung, samt den in der
Folge erschienenen nachträglich und erldutern-
den Verordnungen nunmehr als allein in
diesen Fdllen gültige Geseze, unter Abwuͤr-
digung der in einigen Bezirken der gedachten
Kreise bisher beobachteten andern Wechsel-
Ordnungen und Statuten gelten, und von
den Gerichten in vorkommenden Fällen ange-
wendet werden, jedoch soll diesen Gesezen
in Hinsicht der Bezirke, auf welche sie ur-
sprünglich nicht ausgedehnt waren, keine
rückwirkende, und auf vorgegangene Kon-
trakte sich beziehende Kraft beigelegt werden.
köonnen.
(rio)