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Art. XXI. Niemand wird zu dem Dienst-
eide, zu einer Gemeinde, Kreis" oder Na-
tional: Versammlung, zugelassen, der sich
nicht ausgewiesen hac, daß er den allgemei-
nen Staatsburger, Eid abgelege habe.
Art. XXII. Auch die in Unserer Armee
Dienenden, sowohl Eingeberne, als jene,
welche das Indigenat erlangt haben, müssen
nach zurückgelegtem ein und zwanzigsten Jahre
bei dem Kommandanten ihres Regiments
oder Bataillons, unter Beiziehung des Au-
ditors, diesen Eid leisten, — die darüber ab-
Fehaltenen Protokolle werden sodann den be-
treffenden Zivil-Obrigkeiten zur Eineragung
in die Seaatsbürger: Register mitgetheilt.
Art. XXIII. Diese Eidesleistung sell
mie Wücrde vorgenommen werden, — ks soll
derselben allezeit eine belehrende Erinnerung an
die mit dem Staatsbürger-Rechre verbundene
Pflichten, so wie an die auf die Verbrechen
gegen den Staat gesezten Strafen, vorgehen,
und dabei eine seste Anhänglichkeit an Regent
und Vaterland eingeprdge werden.
Art. XXIV. Diese Anordnungen, so-
wohl in Beziehung auf die Anlage der Huldi-
gungs-Register, als auf die einzelnen Leistun-
gen des Staatsbürger Eides, sollen für die
Zukunft von dem Zeitpunkee an, wo die all-
gemeine Erb-Kandes-Huldigung vorgenommen
sepn wird, in Wirkung gesezt werden, und
die übrigen organischen Vrrordnungen Tit. l.
und lI. über das Indigenat und die Staats-
bürger Rechte, haben sogleich nach ihrer Be-
kanntmachung durch das Regierungsblatt, ver-
bindliche Kraft.
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IV. Titel.
Von den rechtlichen Verhältnifsen
baierischer Unterthanen und Guts-
besizer, welche zugleich in einer
persönlichen oder dinglichen Ver-
bindung mit fremden Staaten
stehen.
Art. XXV. Wer in Batern das Staats-
bürger-Reche, oder auch nur das Indigenat
besizt, darf ohne Unsere ausdrückliche Er-
laubniß nicht zugleich in irgend eine persön-
liche Verbindung mit einem fremden Staate
sich einlassen.
Art. XXVI. Ein solcher darf hiernach
ohne unsere Einwilligung:
a) das Indigenat und Buͤrgerrecht in einem
fremden Staate nicht erwerben, noch das
bereits darin erlangte beibehalten; ,
b) in keine Zivil: oder Militärdienste dessel-
ben treten, oder darin verbleiben;
P) von keiner auswärtigen Macht Gehälter,
Penstonen oder Ehrenzeichen annehmen.
(Tir. I. Art. VII.)
Art. XXVII. Die nämliche strenge Ver-
bindlichkeit tritt bei densenigen ein, welche in
Baiern Lehen besizen. (Edikt über die Lehen-
Verhältnisse in Baiern vom 7. Juli 18038.
C. 35. 46. 80. 183.)
Art. XXVIII. Diesenigen, welche mit
Unserer ausdrücklichen Erlaubniß in fremde
Dienste gerreten sind, bleiben verpflichtet:
eA) in ihr ursprüngliches Vaterland zurück
zu kehren, so bald sie eneweder durch einen
#an sie gerichteten direkten Befehl, oder