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(Die Schankung des kbniglichen Appellarions=
gerichts-Rarhs Schmtd zu Memmingen
zu dem katholischen Schulfond in Augsburg
betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der königliche Appellationsgerichts-Rath
Johann Konrad Schmid zu Memmingen
hat aus besonderer Anhöänglichkeit für seine
Vaterstadt Augsburg und aus Darkbarkeit
für diejenigen Unterstüzungen, welche dem-
selben aus dem Vermögen der Slriftungen
dieser Stadt zur ersten wissenschaftlichen Aus-
bildung zugestossen sind, dem katholischen
Schulfonde in Augsburg das Obereigenthum
über mebrere Grundstücke zu Achsheim, Land-
gerichts Göggingen, in einem Kapitalswerthe
von #soo fl., und mit einer ständigen Grund=
rente von jährlichen bo fl. 20 kr. zu dem
Zwecke schankungsweise überlassen, daß der
Ertrag zur Bezahlung des Schulgeldes für
die Kinder armer Eltern katholischer Religion
in der Stadt Augsburg verwendet werden
solle.
Die unterm 7. November 1811 über diese
reele Schankung unter Lebenden ausgefer-
tigte Urkunde enthält zugleich eine weitere
konventionelle Schankung von Todeswegen,
in einem Kapitalswerthe von 2o0o0 fl. für
den nämlichen Schulfond in Augsburg,
deren Realisirung bei den bewährten edlen
Gesinnungen dieses Stisters und seiner Gat-
tin nicht bezweifelt werden darf.
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Seine koͤnigliche Majestaͤt haben allergnaͤ-
digst geruht, diese Schankung unter dem
Ausdrucke des allerhoͤchsten Wohlgefallens
uͤber die wohlthaͤtige Handlung eines ver-
dienten Staatsbeamten zu genehmigen, und
haben zugleich befohlen, daß dieselbe zur
öffentlichen Kenntniß gebracht werden solle.
München den 15. Jänner 1812.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General Sekretär
F. Kobell.
(Die Perzeption der Forstgefälle durch das kb-
nigliche Ferst-Personale betreffend.)
Mehreren frühern organtschen Verordnun-
gen zu Folge, ist die Perzeption der Forst-
gefälle aller Art ausschließlich den forstkon=
trollirenden Rentämtern übertragen. Da man
aber in Erfahrung gebracht har, daß diese
zur Erhaltung der Forstkontrolle so wesentli-
che Anordnung nicht allgemein mit der erfo-
derlichen Pünktlichkeit eingehalten werde, daß
mehrere Individuen des königlichen Forst-
Personals den Erlös aus den verkauften Forst-
Produkten unmittelbar von den Käufern er-
heben, um ihn dem Rentamte einzuliefern,
und daß sogar einige Rentämter die Perzep-
tion der Forstgefälle den Revierförstern und
Forstwärtern übertragen; so werden hiemit
zur Abstellung dieser eingeschlichenen Miß-
bréuche, die dießfalls schon früher erlassenen