Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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(Die Schankung des kbniglichen Appellarions= 
gerichts-Rarhs Schmtd zu Memmingen 
zu dem katholischen Schulfond in Augsburg 
betreffend.) 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der königliche Appellationsgerichts-Rath 
Johann Konrad Schmid zu Memmingen 
hat aus besonderer Anhöänglichkeit für seine 
Vaterstadt Augsburg und aus Darkbarkeit 
für diejenigen Unterstüzungen, welche dem- 
selben aus dem Vermögen der Slriftungen 
dieser Stadt zur ersten wissenschaftlichen Aus- 
bildung zugestossen sind, dem katholischen 
Schulfonde in Augsburg das Obereigenthum 
über mebrere Grundstücke zu Achsheim, Land- 
gerichts Göggingen, in einem Kapitalswerthe 
von #soo fl., und mit einer ständigen Grund= 
rente von jährlichen bo fl. 20 kr. zu dem 
Zwecke schankungsweise überlassen, daß der 
Ertrag zur Bezahlung des Schulgeldes für 
die Kinder armer Eltern katholischer Religion 
in der Stadt Augsburg verwendet werden 
solle. 
Die unterm 7. November 1811 über diese 
reele Schankung unter Lebenden ausgefer- 
tigte Urkunde enthält zugleich eine weitere 
konventionelle Schankung von Todeswegen, 
in einem Kapitalswerthe von 2o0o0 fl. für 
den nämlichen Schulfond in Augsburg, 
deren Realisirung bei den bewährten edlen 
Gesinnungen dieses Stisters und seiner Gat- 
tin nicht bezweifelt werden darf. 
  
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Seine koͤnigliche Majestaͤt haben allergnaͤ- 
digst geruht, diese Schankung unter dem 
Ausdrucke des allerhoͤchsten Wohlgefallens 
uͤber die wohlthaͤtige Handlung eines ver- 
dienten Staatsbeamten zu genehmigen, und 
haben zugleich befohlen, daß dieselbe zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht werden solle. 
München den 15. Jänner 1812. 
Graf von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General Sekretär 
F. Kobell. 
  
(Die Perzeption der Forstgefälle durch das kb- 
nigliche Ferst-Personale betreffend.) 
Mehreren frühern organtschen Verordnun- 
gen zu Folge, ist die Perzeption der Forst- 
gefälle aller Art ausschließlich den forstkon= 
trollirenden Rentämtern übertragen. Da man 
aber in Erfahrung gebracht har, daß diese 
zur Erhaltung der Forstkontrolle so wesentli- 
che Anordnung nicht allgemein mit der erfo- 
derlichen Pünktlichkeit eingehalten werde, daß 
mehrere Individuen des königlichen Forst- 
Personals den Erlös aus den verkauften Forst- 
Produkten unmittelbar von den Käufern er- 
heben, um ihn dem Rentamte einzuliefern, 
und daß sogar einige Rentämter die Perzep- 
tion der Forstgefälle den Revierförstern und 
Forstwärtern übertragen; so werden hiemit 
zur Abstellung dieser eingeschlichenen Miß- 
bréuche, die dießfalls schon früher erlassenen
	        
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