249
Koͤniglich-Baierisches
250
Regierung sblaet t.
VII. Stück. München,
Allgemeine Gerordnung.
(Die entbehrlichen Nebenkirchen und Kapellen
betreffend.)
Wir Maximill an Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
CE. ist durch allgemeine Verordnungen längst
bestimmt, daß ganz entbehrliche und zweck-
lose Nebenkirchen und Kapellen, zumal wenn
ste aus eignen Mitteln ohne fremde Konkur-
renz nicht erhalten werden können, theils aus
den Rücksichten der kirchlichen Polizei, theils
um das Kultus-Sctiftungs-Vermögen von
der kostspieligen und unnuzen Unterhaltung
derselben zu entheben, reduzirt, und die Ge-
baude andern Zwecken gewidmet, oder demo-
lirt werden sollen.
Aus den über die Anwendung dieser Be-
stimmung vorgekommenen mannigfachen Fäl-
len, haben Wir jedoch die Ueberzeugung ge-
schöpft, daß bei Unsern administrativen
S(ellen hierin nicht allenrhalben von glei-
chen Ansschten ausgegangen, und nicht selten
auf eine Unserer Willensmeinung ganz entge-
gengesezte Weise verfahren werde.
Wir haben daher für nothwendig erach-
tet, die diesfalls zu beobachtenden Normen
im Allgemeinen näher vorzuzeichnen, und in
Mittwoch den 20. Jänner 1312.
Unserer General-Verordnung vom 2. Okto-
ber v. J.“) in welcher Wir Abschnitt I. Lit. B.
S. 2. den Ausspruch über die Emtbehrlichkeit
solcher Nebenkirchen und Kapellen, in die
Kompetenz der General-Kreis-Kommissaria-
te verwiesen haben, bereits erklärt, hierüber
nähere Instruktion folgen lassen zu wollen.
Wir verordnen demnach, wie folgt:
1) Als emtbehrlich und überflussig kön-
nen nur jene Nebenkirchen und Kapellen an-
gesehen werden, deren Beibehaltung für die
Zwecke des Kultus weder im Allgemeinen,
noch wegen besonderer Lokalverhälinisse, oder
zur Erreichung eines speziellen Stiftungs=
Zweckes erfoderlich, oder unhlich ist, deren
Stiftungs-Zweck sonach ganz ausgehört hat,
oder nicht mehr erreicht werden kann, und
welche weder dem ordentlichen Gottesdiensie
gewidmet werden, noch auch aus andern
Rücksichten als besondere Andachtsorte in
den von den Hauptkirchen entsernten Bezir
ken erscheinen, z. B. für Personen in ent-
fernten Filial-Gemeinden, welche Alters-, oder
sonst Körperschwäche wegen von dem Besuche
der Pfarr= und Hauprkirchen abgehalten sind.
3) Pfarr= und Mutterkirchen, sind in
der Regel gar niemal zur Reduktion oder
% Reggbl. 18311. St. LXIV. S. 1500.
(18)