Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierung sblaet t. 
  
VII. Stück. München, 
Allgemeine Gerordnung. 
  
(Die entbehrlichen Nebenkirchen und Kapellen 
betreffend.) 
Wir Maximill an Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
CE. ist durch allgemeine Verordnungen längst 
bestimmt, daß ganz entbehrliche und zweck- 
lose Nebenkirchen und Kapellen, zumal wenn 
ste aus eignen Mitteln ohne fremde Konkur- 
renz nicht erhalten werden können, theils aus 
den Rücksichten der kirchlichen Polizei, theils 
um das Kultus-Sctiftungs-Vermögen von 
der kostspieligen und unnuzen Unterhaltung 
derselben zu entheben, reduzirt, und die Ge- 
baude andern Zwecken gewidmet, oder demo- 
lirt werden sollen. 
Aus den über die Anwendung dieser Be- 
stimmung vorgekommenen mannigfachen Fäl- 
len, haben Wir jedoch die Ueberzeugung ge- 
schöpft, daß bei Unsern administrativen 
S(ellen hierin nicht allenrhalben von glei- 
chen Ansschten ausgegangen, und nicht selten 
auf eine Unserer Willensmeinung ganz entge- 
gengesezte Weise verfahren werde. 
Wir haben daher für nothwendig erach- 
tet, die diesfalls zu beobachtenden Normen 
im Allgemeinen näher vorzuzeichnen, und in 
Mittwoch den 20. Jänner 1312. 
Unserer General-Verordnung vom 2. Okto- 
ber v. J.“) in welcher Wir Abschnitt I. Lit. B. 
S. 2. den Ausspruch über die Emtbehrlichkeit 
solcher Nebenkirchen und Kapellen, in die 
Kompetenz der General-Kreis-Kommissaria- 
te verwiesen haben, bereits erklärt, hierüber 
nähere Instruktion folgen lassen zu wollen. 
Wir verordnen demnach, wie folgt: 
1) Als emtbehrlich und überflussig kön- 
nen nur jene Nebenkirchen und Kapellen an- 
gesehen werden, deren Beibehaltung für die 
Zwecke des Kultus weder im Allgemeinen, 
noch wegen besonderer Lokalverhälinisse, oder 
zur Erreichung eines speziellen Stiftungs= 
Zweckes erfoderlich, oder unhlich ist, deren 
Stiftungs-Zweck sonach ganz ausgehört hat, 
oder nicht mehr erreicht werden kann, und 
welche weder dem ordentlichen Gottesdiensie 
gewidmet werden, noch auch aus andern 
Rücksichten als besondere Andachtsorte in 
den von den Hauptkirchen entsernten Bezir 
ken erscheinen, z. B. für Personen in ent- 
fernten Filial-Gemeinden, welche Alters-, oder 
sonst Körperschwäche wegen von dem Besuche 
der Pfarr= und Hauprkirchen abgehalten sind. 
3) Pfarr= und Mutterkirchen, sind in 
der Regel gar niemal zur Reduktion oder 
% Reggbl. 18311. St. LXIV. S. 1500. 
(18)
	        
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