Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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gesehen, und den mit der Unveraͤußerlichkeit 
belegten unbeweglichen Majorats-Stuͤcken 
vollkommen gleich gehalten werden. 
5. u. Wenn schon übrigens Unsere 
Absicht bei den gegenwärtigen Bestimmun- 
gen auch mit dahin gerichtet ist, daß je- 
des Maserat mit einem verhältnißmäßigen 
Kandhause jur anständigen Wohnung des 
Masorats-Bestzers, und seiner Angehörigen 
dotirt werden solle; so wollen Wir doch 
hiebei den Majoratsverband nur auf jene 
Art von Mobilien in demselben aus- 
gedehnt wissen, die zwar an sich bloß für 
solche angesehen werden müssen, indessen 
durch die bestehenden bürgerlichen Geseze 
bereits ebenfalls für un bewegliches 
Gut erklärt sind, oder durch eine neue Ge- 
sezgebung hiefür erklärct werden. 
IIII. Kapitel. 
Unter welchen Bedin gungen, auf wel- 
che Art, und mit welchen Förmlich- 
keiten die Magjorate zu errichten sind. 
G. 45. Ein Majorat kann nur a) mit 
Erholung Unserer besondern Bewilligung, 
und b) mit Erwirkung seiner Eintragung 
in die Majeratsmatrikel errichtet werden. 
§. 40. Da bei Errichtung eines neuen 
Maserats zugleich für den standesmäßigen 
Unterhalt der Notherben des Kenstituenten 
gesorgt werden muß, so soll derselbe gehal- 
ten seyn, zur Deckung der Pflichttheiloratc, 
welche den Notherben aus dem Kapitals-= 
werthe des zum Masorate vergeschlagenen Ob- 
sektes seiner Zeit hätte zukommen können, 
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allemal den Betrag der Haͤlfte dieses Ob- 
jektes auf sein uͤbriges freies Vermoͤgen 
anzuweisen, und zu versichern. Bei Be- 
rechnung dieser Hálste, wenn die Auswei- 
sung in Grundrenten geschiehr, soll eben so, 
wie bei Berechnung des Kapitalwerthes 
des Masorats-Objektes selbst der für die 
Majoratsfassonen (oben G. 35.) bestimmte 
Maßstab zum Grunde gelegt werden. 
Wern sich nach dem Tode des Konsti- 
tuenten zeigt, daß diese Hälfte mehr be- 
trdgt, als die vorhandenen Notherben, ih- 
rer geringern Zahl nach, aus gedachtem 
Objekte erhalten haben würden, oder wenn 
bei dem Tode des Konsticuenten gar keine 
Notherben mehr vorhanden sind; soll der 
dadurch bei Berechnung der obgedachten 
Pflichttheilsrate sich bezeigende Mehrbe- 
trag, oder im lezten Falle die ganze al 
Pflichttheilsrate aus gewiesene 
Quote die Eigenschaft eines Majorats- 
Ueberschusses annehmen, und dort, wo 
es noch nöthig seyn wird, in Grundeigen- 
thum verwandelt, dem Majorate einverleie 
bet werden. 
Uebrigens verbleiben den Notherben ih- 
re gesezlichen Ansprüche zum Pflichttheile 
auf das übrige, unter obiger Ausweisung 
nicht begriffene Vermögen. 
K. 47. Was Unsere bei Errichtung 
der Majorate nöthige, besondere Bewilli- 
gung belanget; so wird diese in einer an 
Uns gerichteten, und bei Unserem Justiz= 
Ministerium zu übergebenden Vorstellung 
nachgesucht, worin die persönliche Fähig-
	        
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