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gesehen, und den mit der Unveraͤußerlichkeit
belegten unbeweglichen Majorats-Stuͤcken
vollkommen gleich gehalten werden.
5. u. Wenn schon übrigens Unsere
Absicht bei den gegenwärtigen Bestimmun-
gen auch mit dahin gerichtet ist, daß je-
des Maserat mit einem verhältnißmäßigen
Kandhause jur anständigen Wohnung des
Masorats-Bestzers, und seiner Angehörigen
dotirt werden solle; so wollen Wir doch
hiebei den Majoratsverband nur auf jene
Art von Mobilien in demselben aus-
gedehnt wissen, die zwar an sich bloß für
solche angesehen werden müssen, indessen
durch die bestehenden bürgerlichen Geseze
bereits ebenfalls für un bewegliches
Gut erklärt sind, oder durch eine neue Ge-
sezgebung hiefür erklärct werden.
IIII. Kapitel.
Unter welchen Bedin gungen, auf wel-
che Art, und mit welchen Förmlich-
keiten die Magjorate zu errichten sind.
G. 45. Ein Majorat kann nur a) mit
Erholung Unserer besondern Bewilligung,
und b) mit Erwirkung seiner Eintragung
in die Majeratsmatrikel errichtet werden.
§. 40. Da bei Errichtung eines neuen
Maserats zugleich für den standesmäßigen
Unterhalt der Notherben des Kenstituenten
gesorgt werden muß, so soll derselbe gehal-
ten seyn, zur Deckung der Pflichttheiloratc,
welche den Notherben aus dem Kapitals-=
werthe des zum Masorate vergeschlagenen Ob-
sektes seiner Zeit hätte zukommen können,
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allemal den Betrag der Haͤlfte dieses Ob-
jektes auf sein uͤbriges freies Vermoͤgen
anzuweisen, und zu versichern. Bei Be-
rechnung dieser Hálste, wenn die Auswei-
sung in Grundrenten geschiehr, soll eben so,
wie bei Berechnung des Kapitalwerthes
des Masorats-Objektes selbst der für die
Majoratsfassonen (oben G. 35.) bestimmte
Maßstab zum Grunde gelegt werden.
Wern sich nach dem Tode des Konsti-
tuenten zeigt, daß diese Hälfte mehr be-
trdgt, als die vorhandenen Notherben, ih-
rer geringern Zahl nach, aus gedachtem
Objekte erhalten haben würden, oder wenn
bei dem Tode des Konsticuenten gar keine
Notherben mehr vorhanden sind; soll der
dadurch bei Berechnung der obgedachten
Pflichttheilsrate sich bezeigende Mehrbe-
trag, oder im lezten Falle die ganze al
Pflichttheilsrate aus gewiesene
Quote die Eigenschaft eines Majorats-
Ueberschusses annehmen, und dort, wo
es noch nöthig seyn wird, in Grundeigen-
thum verwandelt, dem Majorate einverleie
bet werden.
Uebrigens verbleiben den Notherben ih-
re gesezlichen Ansprüche zum Pflichttheile
auf das übrige, unter obiger Ausweisung
nicht begriffene Vermögen.
K. 47. Was Unsere bei Errichtung
der Majorate nöthige, besondere Bewilli-
gung belanget; so wird diese in einer an
Uns gerichteten, und bei Unserem Justiz=
Ministerium zu übergebenden Vorstellung
nachgesucht, worin die persönliche Fähig-