Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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keit zur Errichtung eines Majorats (oben 
G. 17.) nachgewiesen: und damit die Aus- 
zeige der für die Notherben des Konstituen- 
ten bestimmten Quote (O. 46.) verbunden 
werden muß. 
Dieser Vorstellung ist a) eine um- 
ständliche Anzeige aller Bestandtheile der 
zu dem Masorate in Vorschlag gebrachten, 
und hiezu fsähigen Güter beizulegen, dabei 
b) der dem Impetranten bisher unbestrittene 
Bestz eben dieser Güter gerichtlich zu beur- 
kunden, und c) auezuzeigen, daß diese 
Güter wenigstens den zur Konstituirung ei- 
nes Majorats erfoderlichen Rentenbetrag 
nach dem Minimum (G. 33.) normal- 
mäßig berechnet (O. 35.) abwerfen. 
. 48. In senen Gegenden Unseres 
Reiches, wo bereits Hypothekenbücher ein- 
geführt sind, und wenn dieselben kunftig 
allgemein eingeführt seyn werden, sollen 
überdies Zeugnisse der einschlägigen Hypo- 
thekenmter, daß die zum Masorate vor- 
geschlagenen Objekte mit keiner Hypothek be- 
lastet seyen, oder Auszüge eben dieser Hy- 
pothekenbücher beigebracht werden, woraus 
sich zeiget, in wie ferne? und in welchem 
Maaße das ganze vorgeschlagene Maso- 
rat, oder der eine, oder andere Bestandtheil 
desselben mit Hypotheken sich beschweret 
befinden. 
S. 49. Der Konspekt des zum Masorate 
vorgeschlagenen Güterkompleres ist durch 
Unser Justiz-Ministerium dem einschlägigen 
Appellationsgerichte, worin der Hauptort 
des Majorates gelegen ist, zur ediktmässi- 
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gen Instruirung (G0. 36 und 37) zuzu- 
schliessen, und nach eingelangtem Berichte, 
unter Anlegung der Akten, der in Maso- 
rats-Gegenständen bestehenden geheimen 
Raths-Kommission zu übergeben. 
§. 30. Erfolgt hierauf nach dem in 
der Instruktion, welche hier unter Ziffer II. 
nachfolget, vorgeschriebenen Verfahren, und 
geschehenem Vortrage in Unserm geheimen 
Rathe, Unsere Genehmigung; so wird die 
Majorats-Urkunde, welche sämrliche 
Bestandtheile, und Bedingnisse des Majo- 
rats enthalten muß, von Uns bestätiger, 
und unter Unserem großen Insiegel ausge- 
fertiget, sodann in eine eigene Matrikel 
eingetragen, und nach erlegten Stempel- 
und Kanzlei-Gebühren durch das Regie- 
rungsblatt bekannt gemacht. 
##. 51. Bei jedem Unserer Appella= 
tionsgerichte muß daher eine eigene solche 
Matrikel, welche die in dessen Bezirke 
befindlichen Majoratsgüter mit einer voll- 
ständigen Angabe derselben, auch ihre Ab- 
und Zugänge enthält, geführet, und jedem 
Interessenten auf Verlangen zur Einsiche 
vorgelege, von Unserem Justiz-Ministerium 
aber für die Anlegung und Fortsezung die- 
ser Majorats-Matrikeln eine besondere Ob- 
sorge getragen werden. 
. 5a. In denjenigen Fällen, wo zwar 
die Errichtung eines Majorats von Uns 
selbst veranlasset wird, doch die Dotatien 
hiezu von Uns nicht vollständig, sondern 
nur theilweise geschieht; ist hinsichtlich des- 
senigen mangelnden Theiles, welcher noch