Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

297 Königlich = Baierisches 298 
Regierungssblat t. 
X. Stück. München, Samstag den r5. Februar #1812. 
Allgemeine Verordnungen. 
(Die Behandlung der in den Händen von Priva- 
ten befindlichen nicht honorirten Zentral- 
Staatskasse-Assignationen betreffend.) 
Wir Marimlllan Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
ir haben zwar bereits unterm 20. De- 
sember v. J. die Verfügung getroffen, daß 
alle bei den verschiedenen Militär-Kassen 
mit dem Schlusse des Eratsjahres 18½ 
vorgelegenen und noch nicht honorirten Zen- 
kaal Staatskasse-Assignationen zurückgege- 
ben werden, indem jene Zahlungen, für wel- 
che sje bestimmt waren, ohnehin nicht mehr 
durch die Militär-Kassen, sondern nach den 
uon diesen eingereichten, und von Uns ge- 
nehmigten Rückstands-Ausweisen durch Un, 
sere Staats-Schulden-Tilgungs-Kommission 
berichtigt werden muͤssen. 
Da sich indeß bezeigt hat, daß ausser 
diesen Zentral= Staatskasse-Assignationen, die 
stat baar Geld in den Militär-Kassen lagen, 
auch eine nicht unbedeutende Anzahl dersel- 
ben in die Hände von Privaten gekommen 
find, welchen ste schon früher durch die Mi- 
liir-Kassen an Zahlungsstatt ausgehän- 
digt wurden, ohne daß solche jedoch von den 
Zivll= Kassen, auf welche sie lauten, bis 
zum lezten September v. J. honorirt wor- 
den sind, und da Wir einerseits, ohne 
Verwirrung in den Rechnungen der Mili- 
tdr-Behörden zu veranlassen, die Inhaber 
solcher Assignationen nicht mehr an die Mi- 
litdr-Kassen selbst zurückweisen können, in- 
dem ste die Assignationen bereirs in Einnah- 
me, und die hiemit geleisteren Zahlungen in 
Ausgabe gebracht haben, andererseite aber 
Unsere Zemtral-Staatskasse durch den baldi- 
gen Rückempfang der von den ussern Kas- 
sen nicht eingelssten Assignationen in den 
Stand gesezt werden muß, mit leztern ihre 
Abrechnung zu berichtigen; 
So verordnen Wir auf die Uns dieß- 
falls von Unserer Zentral-Hauprbuchhaltung 
der Finanzen, von Unserer Staats-Schul- 
den-Tilgungs-Kommisston, und von Unserer 
Zentral= Scaatskasse erstarteten Anträge, 
wie folgt: 
I. Alle Staatskassen-Assignationen, wel- 
che von Unsern Militär-Behörden vor dem 
1. Oktober v. J. an Zahlungsstatt hinaus- 
gegeben, und von der Zivilkasse, auf welche 
ste lauten, bis dahin entweder gar nicht, 
oder nicht völlig honorirt worden sind, müs- 
sen an eben diese Kassen binnen vier Wochen 
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