297 Königlich = Baierisches 298
Regierungssblat t.
X. Stück. München, Samstag den r5. Februar #1812.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Behandlung der in den Händen von Priva-
ten befindlichen nicht honorirten Zentral-
Staatskasse-Assignationen betreffend.)
Wir Marimlllan Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
ir haben zwar bereits unterm 20. De-
sember v. J. die Verfügung getroffen, daß
alle bei den verschiedenen Militär-Kassen
mit dem Schlusse des Eratsjahres 18½
vorgelegenen und noch nicht honorirten Zen-
kaal Staatskasse-Assignationen zurückgege-
ben werden, indem jene Zahlungen, für wel-
che sje bestimmt waren, ohnehin nicht mehr
durch die Militär-Kassen, sondern nach den
uon diesen eingereichten, und von Uns ge-
nehmigten Rückstands-Ausweisen durch Un,
sere Staats-Schulden-Tilgungs-Kommission
berichtigt werden muͤssen.
Da sich indeß bezeigt hat, daß ausser
diesen Zentral= Staatskasse-Assignationen, die
stat baar Geld in den Militär-Kassen lagen,
auch eine nicht unbedeutende Anzahl dersel-
ben in die Hände von Privaten gekommen
find, welchen ste schon früher durch die Mi-
liir-Kassen an Zahlungsstatt ausgehän-
digt wurden, ohne daß solche jedoch von den
Zivll= Kassen, auf welche sie lauten, bis
zum lezten September v. J. honorirt wor-
den sind, und da Wir einerseits, ohne
Verwirrung in den Rechnungen der Mili-
tdr-Behörden zu veranlassen, die Inhaber
solcher Assignationen nicht mehr an die Mi-
litdr-Kassen selbst zurückweisen können, in-
dem ste die Assignationen bereirs in Einnah-
me, und die hiemit geleisteren Zahlungen in
Ausgabe gebracht haben, andererseite aber
Unsere Zemtral-Staatskasse durch den baldi-
gen Rückempfang der von den ussern Kas-
sen nicht eingelssten Assignationen in den
Stand gesezt werden muß, mit leztern ihre
Abrechnung zu berichtigen;
So verordnen Wir auf die Uns dieß-
falls von Unserer Zentral-Hauprbuchhaltung
der Finanzen, von Unserer Staats-Schul-
den-Tilgungs-Kommisston, und von Unserer
Zentral= Scaatskasse erstarteten Anträge,
wie folgt:
I. Alle Staatskassen-Assignationen, wel-
che von Unsern Militär-Behörden vor dem
1. Oktober v. J. an Zahlungsstatt hinaus-
gegeben, und von der Zivilkasse, auf welche
ste lauten, bis dahin entweder gar nicht,
oder nicht völlig honorirt worden sind, müs-
sen an eben diese Kassen binnen vier Wochen
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