Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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aus dem Privat-Vermögen hierauf verwen- 
det werden muß, alles dasjenige zu beob- 
achten, was bisher in Hinsicht der Errich- 
tung neuer vollstaͤndiger Majorate durch 
Adeliche verordnet worden ist. Erst dann, 
wemn hinsichtlich des zur Ergänzung ausge- 
wiesenen Theiles sene Bedingungen alle er- 
süllt seyn werden, kann über das damit 
vollständig hergestellte Majorat die erfoder- 
liche Majoratsurkunde ausgefertiget, und 
das volle Masorat gehörig immateikulirt 
werden (F. Sl.) 
. 53. Wenn mit einer Adels-Ver—- 
leihung, oder Standes-Erhebung, oder auch 
ohne diese, von Uns selbst eine volle Ma- 
jorats-Dotation ertheilt wird, so werden 
Wir nach der Verschiedenheit der ebenge- 
dachten Fälle das Ertheilungsdekret nebst 
dem Verzeichnisse der das Majorat konsti- 
tuirenden Güter Unserem Ministerium der 
Justiz, und in so ferne damit etwa zugleich 
die Adelsverleihung, oder eine Standeser- 
hebung verbunden wäre, auch Unserm Mi- 
nisterium der auswärtigen Verhältnisse zu- 
sertigen. Dem Ersten liegt sodann ob, 
hiernach die Majorats-Urkunde auszustellen, 
dann die Immatrikulation des Masorats 
und dessen Bekanntmachung durch das Re- 
gierungoblatt zu verfügen. Das Lezte har 
aber den ertheilten Adelstirel, oder die 
Standeserhebung in das Adelsregister des 
Königreichs eintragen, und gleichfalls durch 
das Regicrungeoblatt bekannt machen zu 
lassen. 
H. J1. Aus den bisherigen Bestimmun- 
  
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gen gehet zwar von selbst hervor, daß die 
eigentliche Errichtung eines Majorats nur 
durch eine Handlung unter Lebenden gesche- 
hen könne. Es kann aber auf ährliche 
Weise wie oben (F. 13) vorgekommen ist, 
auch von einem Gutsbesizer ein bereits von 
ihm zum Masorate bestimmtes Gut durch 
leztwillige Verordnung einem des Majorats- 
Besizes Fahigen, unter der Bedingung hin- 
terlassen werden, Unsere zur wirklichen Er- 
richtung desselben erfoderliche Genehmigung 
auf dem oben vorgeschriebenen Wege, und 
unter den nöthigen Förmlichkeiten zu erwir- 
ken. Auch ist der Testator berechtiget, auf 
den Fall, wo der zum Majorate Berufene 
diese ihm gesezte Bedingung nicht erfüllen 
könnte, oder wollte, demselben einen Andern 
unter eben dieser Bedingung zu substituiren. 
II. Absch nitt. 
Von der Bildung der Majorate aus vorma- 
ligen Fidei-Kommissen. 
  
1. Kapit el. 
Was hiebei die vormaligen Fideikommiß= Besszer 
mit den ubrigen Majorats= Konstituenten 
gleich förmig zu beobachten haben! 
I. §#. Wenn vormalige Fidei-Kom- 
mißbesizer (deren Fidei-Kommisse ganz, oder 
doch zum Theil soweit im Landeigen- 
thume bestanden haben, daß dasselbe zur 
Bildung eines Masorats wenigstens in 
dem Minimum ( . 34) hinreichet,) je- 
ne ihre ausgelöote Fidei-Kommißgüter hiezu 
in Vorschlag bringen wollen: so sind dieß- 
salls a) nur solche Objekte annehmbar,
	        
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