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aus dem Privat-Vermögen hierauf verwen-
det werden muß, alles dasjenige zu beob-
achten, was bisher in Hinsicht der Errich-
tung neuer vollstaͤndiger Majorate durch
Adeliche verordnet worden ist. Erst dann,
wemn hinsichtlich des zur Ergänzung ausge-
wiesenen Theiles sene Bedingungen alle er-
süllt seyn werden, kann über das damit
vollständig hergestellte Majorat die erfoder-
liche Majoratsurkunde ausgefertiget, und
das volle Masorat gehörig immateikulirt
werden (F. Sl.)
. 53. Wenn mit einer Adels-Ver—-
leihung, oder Standes-Erhebung, oder auch
ohne diese, von Uns selbst eine volle Ma-
jorats-Dotation ertheilt wird, so werden
Wir nach der Verschiedenheit der ebenge-
dachten Fälle das Ertheilungsdekret nebst
dem Verzeichnisse der das Majorat konsti-
tuirenden Güter Unserem Ministerium der
Justiz, und in so ferne damit etwa zugleich
die Adelsverleihung, oder eine Standeser-
hebung verbunden wäre, auch Unserm Mi-
nisterium der auswärtigen Verhältnisse zu-
sertigen. Dem Ersten liegt sodann ob,
hiernach die Majorats-Urkunde auszustellen,
dann die Immatrikulation des Masorats
und dessen Bekanntmachung durch das Re-
gierungoblatt zu verfügen. Das Lezte har
aber den ertheilten Adelstirel, oder die
Standeserhebung in das Adelsregister des
Königreichs eintragen, und gleichfalls durch
das Regicrungeoblatt bekannt machen zu
lassen.
H. J1. Aus den bisherigen Bestimmun-
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gen gehet zwar von selbst hervor, daß die
eigentliche Errichtung eines Majorats nur
durch eine Handlung unter Lebenden gesche-
hen könne. Es kann aber auf ährliche
Weise wie oben (F. 13) vorgekommen ist,
auch von einem Gutsbesizer ein bereits von
ihm zum Masorate bestimmtes Gut durch
leztwillige Verordnung einem des Majorats-
Besizes Fahigen, unter der Bedingung hin-
terlassen werden, Unsere zur wirklichen Er-
richtung desselben erfoderliche Genehmigung
auf dem oben vorgeschriebenen Wege, und
unter den nöthigen Förmlichkeiten zu erwir-
ken. Auch ist der Testator berechtiget, auf
den Fall, wo der zum Majorate Berufene
diese ihm gesezte Bedingung nicht erfüllen
könnte, oder wollte, demselben einen Andern
unter eben dieser Bedingung zu substituiren.
II. Absch nitt.
Von der Bildung der Majorate aus vorma-
ligen Fidei-Kommissen.
1. Kapit el.
Was hiebei die vormaligen Fideikommiß= Besszer
mit den ubrigen Majorats= Konstituenten
gleich förmig zu beobachten haben!
I. §#. Wenn vormalige Fidei-Kom-
mißbesizer (deren Fidei-Kommisse ganz, oder
doch zum Theil soweit im Landeigen-
thume bestanden haben, daß dasselbe zur
Bildung eines Masorats wenigstens in
dem Minimum ( . 34) hinreichet,) je-
ne ihre ausgelöote Fidei-Kommißgüter hiezu
in Vorschlag bringen wollen: so sind dieß-
salls a) nur solche Objekte annehmbar,