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wesche die bercits nach oben OG. 27— 44.
sowohl für das Minimum, als den
Masorats-Ueberschuß näher bezeich-
neten Eigemchaften an sich tragen; auch muß
b) die Berechnung der Erträgnisse dieser
Obsekte eben diesolbe seyn, welche die in der
Beilage I. zu oben C. 35. eigens für das
Masorats-Insticut entworfenene Fassion ver-
ordnet.
C. 56. Auf gleiche Weise haben die
vormaligen Fidei-Kommißbesizer, wenn sie
auch selbst die Majorate aus ihren schon
ehemals bestandenen Fidei-Kommissen errich-
ten wollen, nichre destoweniger hinsichtlich
Unserer hiezu zu erholenden Be-
willigung, und der Eintragung ihres
neu geschaffenen Majorats in die
Majoraten-Matrikel (in soferne nicht
durch das nächstfolgende Kapitel besondere,
und bestimmte Ausn ahmen hierwegenge-
stattet sind) alle jene Bedingungen,
und Förmlichkeiten zu erfüllen, die
nach oben S. 45—54 den übrigen Ma-
jorats-Konstituenten vorgeschrieben sind.
G. 37. Wenn die Bestzer eines vor-
maligen Fidei-Kommisses, welches die Fe-
higkeit hat, zu einem Masorate verwendet
zu werden, noch unter der Vormund-
schaft stehen; so hat es bei der schon oben
G. 20 ertheilten Bestimmung sein Bewen-
den. Im Falle aber solche Besizer unter
bloßer Kuratel stehen, so wollen Wir
hiemit auch diesen Kuratoren die Befugniß
ertheilen, mit Bewilligung der Obrigkeit, und
nach Beobachtung der vorgeschriebenen Förm-
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lichkeiten, aus dem vormaligen Fideisom=
miß-Vermögen ihrer Kuranden ein Majo-
rat für dieselben, und ihre männlichen Des-
zendenten zu errichten.
1I1. Kapitel.
Begünstigung der Maserats-Errichtung aus
vormaligen Fidei-Kommissen.
I. 58. Da die Nachgebornen und
Töchter der adelichen Familien, wenn die
vormaligen Fidei= Kommisse nicht aufgehr-
ben wären, aus diesen Lezten nie einen
Pflichttheil zu erwarten gehabt hätten, und
Unsere Absicht dahin gehet, die Errichtung
der Majorate aus vormaligen Fidei-Kom-
missen zu erleichtern, so bestimmen Wir hie-
mit, daß im Falle ein vormaliger Fidei-
Kommißbesizer seine Fidei-Kommißmasse zur
Errichtung eines Masorats verwenden will,
derselbe zu mehr nicht gehalten seyn soll,
als seinen Notherben von dem, was er aus
dem vormaligen Fideikommiß-Vermägen zum
neuen Majorate verwendet, die Hälfte
dessen auszuweisen, was sie an eben die-
ser Portion zum Pflichttheile betroffen
hätte, wenn lezte als väterliche, oder groß-
väterliche Erbschaft auf sie gekommen wäre.
I. 59. Die Bestimmung der Quo-
te dieses Pflichttheiles geschieht nach den
bürgerlichen Gesezen. Die Berechnung
des vormaligen sideikommissarischen Verms-
gens zum Behufe der Ausweisung des Pflicht=
theils geschieht nach dem Maßstabe der Ma-
jorats-Fassionen dergestalt, daß die Ge-
samtmasse der Majoratsrenten mit 20 zu
Kapital erhoben wird.