Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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wesche die bercits nach oben OG. 27— 44. 
sowohl für das Minimum, als den 
Masorats-Ueberschuß näher bezeich- 
neten Eigemchaften an sich tragen; auch muß 
b) die Berechnung der Erträgnisse dieser 
Obsekte eben diesolbe seyn, welche die in der 
Beilage I. zu oben C. 35. eigens für das 
Masorats-Insticut entworfenene Fassion ver- 
ordnet. 
C. 56. Auf gleiche Weise haben die 
vormaligen Fidei-Kommißbesizer, wenn sie 
auch selbst die Majorate aus ihren schon 
ehemals bestandenen Fidei-Kommissen errich- 
ten wollen, nichre destoweniger hinsichtlich 
Unserer hiezu zu erholenden Be- 
willigung, und der Eintragung ihres 
neu geschaffenen Majorats in die 
Majoraten-Matrikel (in soferne nicht 
durch das nächstfolgende Kapitel besondere, 
und bestimmte Ausn ahmen hierwegenge- 
stattet sind) alle jene Bedingungen, 
und Förmlichkeiten zu erfüllen, die 
nach oben S. 45—54 den übrigen Ma- 
jorats-Konstituenten vorgeschrieben sind. 
G. 37. Wenn die Bestzer eines vor- 
maligen Fidei-Kommisses, welches die Fe- 
higkeit hat, zu einem Masorate verwendet 
zu werden, noch unter der Vormund- 
schaft stehen; so hat es bei der schon oben 
G. 20 ertheilten Bestimmung sein Bewen- 
den. Im Falle aber solche Besizer unter 
bloßer Kuratel stehen, so wollen Wir 
hiemit auch diesen Kuratoren die Befugniß 
ertheilen, mit Bewilligung der Obrigkeit, und 
nach Beobachtung der vorgeschriebenen Förm- 
  
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lichkeiten, aus dem vormaligen Fideisom= 
miß-Vermögen ihrer Kuranden ein Majo- 
rat für dieselben, und ihre männlichen Des- 
zendenten zu errichten. 
1I1. Kapitel. 
Begünstigung der Maserats-Errichtung aus 
vormaligen Fidei-Kommissen. 
I. 58. Da die Nachgebornen und 
Töchter der adelichen Familien, wenn die 
vormaligen Fidei= Kommisse nicht aufgehr- 
ben wären, aus diesen Lezten nie einen 
Pflichttheil zu erwarten gehabt hätten, und 
Unsere Absicht dahin gehet, die Errichtung 
der Majorate aus vormaligen Fidei-Kom- 
missen zu erleichtern, so bestimmen Wir hie- 
mit, daß im Falle ein vormaliger Fidei- 
Kommißbesizer seine Fidei-Kommißmasse zur 
Errichtung eines Masorats verwenden will, 
derselbe zu mehr nicht gehalten seyn soll, 
als seinen Notherben von dem, was er aus 
dem vormaligen Fideikommiß-Vermägen zum 
neuen Majorate verwendet, die Hälfte 
dessen auszuweisen, was sie an eben die- 
ser Portion zum Pflichttheile betroffen 
hätte, wenn lezte als väterliche, oder groß- 
väterliche Erbschaft auf sie gekommen wäre. 
I. 59. Die Bestimmung der Quo- 
te dieses Pflichttheiles geschieht nach den 
bürgerlichen Gesezen. Die Berechnung 
des vormaligen sideikommissarischen Verms- 
gens zum Behufe der Ausweisung des Pflicht= 
theils geschieht nach dem Maßstabe der Ma- 
jorats-Fassionen dergestalt, daß die Ge- 
samtmasse der Majoratsrenten mit 20 zu 
Kapital erhoben wird.
	        
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