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ordentlichen Betrage derselben, noch einen
Zuschuß für die Gemeinde" und Bezirks: Be-
dürfnisse zu leisten.
Bei denjenigen beitragspflichtigen Per-
sonen, welche ein besteuertes Grundstück oder
Gewerbe nicht besizen, sondern bloß von Ka-
pitallen leben; desgleichen bei Personen,
welche in öffentlichen Diensten des
Staats stehen, Pfarrer und Schullehrer
mit eingeschlossen, wird rücksichtlich ihrer
schuldigen Beitrdge, die Familien-Schuz-
steuer als Maßstab angenommen.
Art. 26.
. Den Maßstab zu den Handfrohnen und
Botendiensten giebt die Zahl aller Bei;
tragspflichtigen in der Gemeinde und
dem Bezirke; den Maßstab zu den Spann-
diensten giebt die Zahl des Gespanns,
wofür die Zugviehsteuer entrichter wird.
Art. 27.
Bei den Bezirksumlagen für den
Wasser-, Brücken= und Setrassen?
bau, und bei der Bestimmung des diesfall-
ssagen Verhältnisses zwischen den verschiedenen
bettragspflichtigen Gemeinden soll insbesondere
auch auf die größere oder geringere Entfer-
nung von dem Punkte der Arbeiten, und
auf den größern oder geringeren Vortheil
derselben für die eine oder die andere Ge-
meinde, Rücksicht genommen werden.
Titel V.
Von dem hüchsten Betrage der
Umlagen.
Art. 23.
Der höchste Betrag der jehrlichen Geld-
umlagen, auf die mit Häusern, Grundstücken
und Gewerben ansäßigen Gemeinde: und Bes
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zirksglieder (worin die Natural-Abgaben nach
einem billigen Mittelpreise eingerechnet werden)
darf, soweit derselbe zu den ordentlichen
Beduͤrfnissen der Gemeinde und Bezirke bo-
stimmt ist, nirgends und zu keiner Zeit den
Gten Theil der jaͤhrlichen ordentlichen Haus-
Grund= und Gewerbsteuer übersteigen:
vorbehaltlich der rücksichtlich der Armenpflege
und der Strassenbeleuchtung in den grösseren
Städten bestehenden besondern Anstalten.
Art. 29.
Personen, welche an den Umlagen nur
nach dem Maßstabe der Familien-Schnz=
steuern Autheil zu nehmen haben, dürfen
zu den ordentlichen Bedürfnissen, zu
welchen sie beitragepflichtig sind, höher niche
als mit dem doppelten Betrage der
Familien-Schuzgsteuer angelegt werden.
Art. 3o0.
In den auf diese Weise bestimmten höch-
sten Betrag der Umlagen müssen auch die
Abgaben an Naturalien nach einem billigen
Mittelpreise, und die Frohnen nach einem
billizen den Lekalrerhälmissen angemessenen
Geldanschlage eingerechnet werden.
Jedem Beitragspflichtigen stehe es frei,
seinen Antheil an Naturalien entweder in Na-
tur oder im Gelde abzurragen. Eme gleiche
freie Wahl haben die Beitragspflichtigen auch
rücksichtlich der auf sie treffenden Spann-
Hand= und Botendienste; jedoch vorbehalt-
lich der Natural: Konkurrenz für den ausser-
ordentlichen Fall, wo sich zeigen würde, daß
ohne dieselbe der Zweck aus Mangel an Lohn-
arbeiten nicht erreicht werden könnte. Die Na-
turaldienst: Konkurrenz darf übrigens niemals
zur Saat= und Aerndte, Zeit gesodert werden.