Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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ordentlichen Betrage derselben, noch einen 
Zuschuß für die Gemeinde" und Bezirks: Be- 
dürfnisse zu leisten. 
Bei denjenigen beitragspflichtigen Per- 
sonen, welche ein besteuertes Grundstück oder 
Gewerbe nicht besizen, sondern bloß von Ka- 
pitallen leben; desgleichen bei Personen, 
welche in öffentlichen Diensten des 
Staats stehen, Pfarrer und Schullehrer 
mit eingeschlossen, wird rücksichtlich ihrer 
schuldigen Beitrdge, die Familien-Schuz- 
steuer als Maßstab angenommen. 
Art. 26. 
. Den Maßstab zu den Handfrohnen und 
Botendiensten giebt die Zahl aller Bei; 
tragspflichtigen in der Gemeinde und 
dem Bezirke; den Maßstab zu den Spann- 
diensten giebt die Zahl des Gespanns, 
wofür die Zugviehsteuer entrichter wird. 
Art. 27. 
Bei den Bezirksumlagen für den 
Wasser-, Brücken= und Setrassen? 
bau, und bei der Bestimmung des diesfall- 
ssagen Verhältnisses zwischen den verschiedenen 
bettragspflichtigen Gemeinden soll insbesondere 
auch auf die größere oder geringere Entfer- 
nung von dem Punkte der Arbeiten, und 
auf den größern oder geringeren Vortheil 
derselben für die eine oder die andere Ge- 
meinde, Rücksicht genommen werden. 
Titel V. 
Von dem hüchsten Betrage der 
Umlagen. 
Art. 23. 
Der höchste Betrag der jehrlichen Geld- 
umlagen, auf die mit Häusern, Grundstücken 
und Gewerben ansäßigen Gemeinde: und Bes 
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zirksglieder (worin die Natural-Abgaben nach 
einem billigen Mittelpreise eingerechnet werden) 
darf, soweit derselbe zu den ordentlichen 
Beduͤrfnissen der Gemeinde und Bezirke bo- 
stimmt ist, nirgends und zu keiner Zeit den 
Gten Theil der jaͤhrlichen ordentlichen Haus- 
Grund= und Gewerbsteuer übersteigen: 
vorbehaltlich der rücksichtlich der Armenpflege 
und der Strassenbeleuchtung in den grösseren 
Städten bestehenden besondern Anstalten. 
Art. 29. 
Personen, welche an den Umlagen nur 
nach dem Maßstabe der Familien-Schnz= 
steuern Autheil zu nehmen haben, dürfen 
zu den ordentlichen Bedürfnissen, zu 
welchen sie beitragepflichtig sind, höher niche 
als mit dem doppelten Betrage der 
Familien-Schuzgsteuer angelegt werden. 
Art. 3o0. 
In den auf diese Weise bestimmten höch- 
sten Betrag der Umlagen müssen auch die 
Abgaben an Naturalien nach einem billigen 
Mittelpreise, und die Frohnen nach einem 
billizen den Lekalrerhälmissen angemessenen 
Geldanschlage eingerechnet werden. 
Jedem Beitragspflichtigen stehe es frei, 
seinen Antheil an Naturalien entweder in Na- 
tur oder im Gelde abzurragen. Eme gleiche 
freie Wahl haben die Beitragspflichtigen auch 
rücksichtlich der auf sie treffenden Spann- 
Hand= und Botendienste; jedoch vorbehalt- 
lich der Natural: Konkurrenz für den ausser- 
ordentlichen Fall, wo sich zeigen würde, daß 
ohne dieselbe der Zweck aus Mangel an Lohn- 
arbeiten nicht erreicht werden könnte. Die Na- 
turaldienst: Konkurrenz darf übrigens niemals 
zur Saat= und Aerndte, Zeit gesodert werden.
	        
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