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von der allerhoͤchsten Stelle genehmigt, und
oͤffentlich bekannt gemacht worden ist, zieht
nebst dem Rückersaze des Erhobenen an die
Unterthanen, eine Geldstrafe von fünfzig
Dukaten nach sich.
Art. 46.
Da die vorläufigen jährlichen Berechnun--
gen der Umlagen, ihrer Bestimmung nach,
nur eine beildufige Uebersicht der in jedem be-
vorstehenden Jahre eintretenden Bedürfnisse
gewähren sollen; so wird hiedurch die nähere
Untersuchung und Bestätigung der einzelnen
angesezten Posten keineswegs ausgeschlossen,
und es darf keine Summe verausgabt wer-
den, welche nicht durch andere höhere Be-
stimmungen für immer firirt, oder durch be-
sondere Beschlüsse von der geeigneten Stelle
ratifizirt worden sind.
Art. 47.
Keine Umlage darf zu einem andern Zwecke,
als zu demjenigen, zu welchem sie ausdrücklich
bestimmt ist, verwendet werden. Den Land-
und Herrschafts. Gerichten liegt die unmirtel-
bare Aufsicht über die Verwendung dieser
örtlichen Umlagen, — den General Kreis=
und Stadt= Kommissariaten die Oberaufsicht
über die Verwendung dieser, und die unmit-
telbare Aufsicht über die Verwendung der
Bezirks-Umlagen ob.
Titel VIIl.
Von der Verrechnung der Umlagen.
Art. 48.
Die Verrechnung der örtlichen Umlagen
liegt den Gemeinde : Vorstehern und Ge-
meinde: Verwaltern ob, und bildet einen be-
sondern Bestandtheil der gesamten Gemeinde=
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Rechnung. Das Rechnungssjahr fangt jedes"
mal mit dem 1. Oktober an.
Art. 40.
Ueber die Einnahme und Ausgabe der
Bezirks Umlagen haben die Land= und Herr'
schaftsgerichte eine eigene Rechnung zu führen.
« rt.50.
Alle Rechnungen über die Gemeinde= und
Bezirks-Umlagen unterliegen der Revision
der General-Kreis = und Stadt-Kommissa-
riate, und die Rechnungen über die örtlichen
Umlagen unterliegen noch besonders der vor-
läufigen Einsich, Prüfung und Erinnerung
der Land= und Herrschaftsgerichte.
Art. J..
Jährlich sollen mit dem 1. Oktober darüber
1) was an den für das verflossene Jahr
bewilligten Umlagen bereits erhoben;
à) was hiepon wirklich verwendet;
3) was noch im Ausstande befangen, und
noch zu erheben nothwendig;
4) was sich als Ueberschuß oder Abgang
bezeigt, —
summarische Kenspekte hergestellt, von
den General Kreis= und Stadt-Kommissa-
riaten, mit Rücksicht auf die einzelnen unter-
gebenen Polizei-Behörden, und mit Räcksicht
auf die verschiedenen Zwecke und Rubriken
der Umlagen, in eine Haupt, Tabelle gebracht,
und bis zum 1. November jeden Jahrs an
das Ministerium des Innern eingesendet
werden. München den 6. Februar 1812.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhoͤchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.