Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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von der allerhoͤchsten Stelle genehmigt, und 
oͤffentlich bekannt gemacht worden ist, zieht 
nebst dem Rückersaze des Erhobenen an die 
Unterthanen, eine Geldstrafe von fünfzig 
Dukaten nach sich. 
Art. 46. 
Da die vorläufigen jährlichen Berechnun-- 
gen der Umlagen, ihrer Bestimmung nach, 
nur eine beildufige Uebersicht der in jedem be- 
vorstehenden Jahre eintretenden Bedürfnisse 
gewähren sollen; so wird hiedurch die nähere 
Untersuchung und Bestätigung der einzelnen 
angesezten Posten keineswegs ausgeschlossen, 
und es darf keine Summe verausgabt wer- 
den, welche nicht durch andere höhere Be- 
stimmungen für immer firirt, oder durch be- 
sondere Beschlüsse von der geeigneten Stelle 
ratifizirt worden sind. 
Art. 47. 
Keine Umlage darf zu einem andern Zwecke, 
als zu demjenigen, zu welchem sie ausdrücklich 
bestimmt ist, verwendet werden. Den Land- 
und Herrschafts. Gerichten liegt die unmirtel- 
bare Aufsicht über die Verwendung dieser 
örtlichen Umlagen, — den General Kreis= 
und Stadt= Kommissariaten die Oberaufsicht 
über die Verwendung dieser, und die unmit- 
telbare Aufsicht über die Verwendung der 
Bezirks-Umlagen ob. 
Titel VIIl. 
Von der Verrechnung der Umlagen. 
Art. 48. 
Die Verrechnung der örtlichen Umlagen 
liegt den Gemeinde : Vorstehern und Ge- 
meinde: Verwaltern ob, und bildet einen be- 
sondern Bestandtheil der gesamten Gemeinde= 
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Rechnung. Das Rechnungssjahr fangt jedes" 
mal mit dem 1. Oktober an. 
Art. 40. 
Ueber die Einnahme und Ausgabe der 
Bezirks Umlagen haben die Land= und Herr' 
schaftsgerichte eine eigene Rechnung zu führen. 
« rt.50. 
Alle Rechnungen über die Gemeinde= und 
Bezirks-Umlagen unterliegen der Revision 
der General-Kreis = und Stadt-Kommissa- 
riate, und die Rechnungen über die örtlichen 
Umlagen unterliegen noch besonders der vor- 
läufigen Einsich, Prüfung und Erinnerung 
der Land= und Herrschaftsgerichte. 
Art. J.. 
Jährlich sollen mit dem 1. Oktober darüber 
1) was an den für das verflossene Jahr 
bewilligten Umlagen bereits erhoben; 
à) was hiepon wirklich verwendet; 
3) was noch im Ausstande befangen, und 
noch zu erheben nothwendig; 
4) was sich als Ueberschuß oder Abgang 
bezeigt, — 
summarische Kenspekte hergestellt, von 
den General Kreis= und Stadt-Kommissa- 
riaten, mit Rücksicht auf die einzelnen unter- 
gebenen Polizei-Behörden, und mit Räcksicht 
auf die verschiedenen Zwecke und Rubriken 
der Umlagen, in eine Haupt, Tabelle gebracht, 
und bis zum 1. November jeden Jahrs an 
das Ministerium des Innern eingesendet 
werden. München den 6. Februar 1812. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhoͤchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell.
	        
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