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September 1808 geschlossenen Vertrage
herruͤhren.
III. Abschnittt.
Von der Vergroͤsserung der Majorate.
§. 607. Wem ein Masorat in der Fel-
ge vergrößert werden sell, so müssen a)ie
Bestandtheile dieses Zuwachses von der
Art seyn, daß sie wenigstens (und zwar
normalmässig nach F. 31.) zu Konstitni-
rung eines Majorate-Ueberschusses verwen-
det werden können. Sie müssen b) über-
dieß, wie die ältern Majoratstheile, schul-
denfrei gemacht werden, und dürfen endlich
JD0) (nach G. 4%.) dem Pflichttheile derjeni-
gen nicht zum Abbruch gereichen, die einen
solchen von diesem Objekte hätten erhalten
können.
I. 68. Es sollen a) auch diese zur
Vergrößerung eines Masorats be-
stimmten Güter der oben (GP. 36) ange-
ordneten gerichtlichen Bekanmmachung un-
terliegen, und b) der zur Abbezahlung der
auf dem Vergrößerungs-Objekte liegenden
Schulden einzureichende Tilgungs-Plan soll
mit jenem gleichfalls immatrikulirt werden.
§. 60. In Hinsicht der Förmlich-
keiten wollen Wir die besondere Konsens-
Enheilung, welche bei der ersten Begrün-
dung eines Majorats nöthig ist, für die
Vergrößerungsfälle als supplirt erklären.
I. 70. Jeder Masorats-Vergröße=
rungs-Worschlag muß indessen vor allem
Unserem Justiz-Ministerium unter Beobach-
tung dessen, was oben G. 48. vorgeschrieben
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ist, vorgelegt werden; welches diesen Vor-
schlag an die in Majorats-Sachen angeord-
nete geheime Raths-Kommission zu dem in
der Insiruktion vorgeschriebenen Verfahren
übergiebt.
II. Titel.
Von den Rechten, und Pflichten der
Majorats-Besiter.
I. Absch nitt.
Von den Rechten der Majorats-Besizer und ih-
ter Angehörigen, vorzüglich in Bezie-
hung auf ihre Personen.
§. 71. Die Masorats-Besizer nehmen
in Gemäßheit des Titel I. O. 5. der Konsti=
tution des Reichs einen verhältnißmässigen
Antheil an den allgemeinen Ver-
sammlungen, Kreis-Deoutatie-
nen, dann der National-Repräsen-
tation: und als die grösseren Güterbesi-
zer erkldren Wir dieselben dergestalt für
geborne Mitglieder der genannten
Versammlungen, daß in den allgemeinen
Versammlungen Sämrliche aufgenommen
werden: in den Kreis-Deputationen und
der Rational-Repräsentation aber die min-
dere Hälfte aus ihnen, und den adeli-
chen Besizern künftig bleibender Kanz-
leilehen bestehen solle, welche Wir in die-
sen, wie in den nachfolgenden Vorzügen den
Masorats= Besigern gleichgehalten wissen
wollen.
#. 72. Sie genjeßen nach der Verord-
nung vom 14. Dezember 1808. (Rggsbl.