Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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September 1808 geschlossenen Vertrage 
herruͤhren. 
III. Abschnittt. 
Von der Vergroͤsserung der Majorate. 
§. 607. Wem ein Masorat in der Fel- 
ge vergrößert werden sell, so müssen a)ie 
Bestandtheile dieses Zuwachses von der 
Art seyn, daß sie wenigstens (und zwar 
normalmässig nach F. 31.) zu Konstitni- 
rung eines Majorate-Ueberschusses verwen- 
det werden können. Sie müssen b) über- 
dieß, wie die ältern Majoratstheile, schul- 
denfrei gemacht werden, und dürfen endlich 
JD0) (nach G. 4%.) dem Pflichttheile derjeni- 
gen nicht zum Abbruch gereichen, die einen 
solchen von diesem Objekte hätten erhalten 
können. 
I. 68. Es sollen a) auch diese zur 
Vergrößerung eines Masorats be- 
stimmten Güter der oben (GP. 36) ange- 
ordneten gerichtlichen Bekanmmachung un- 
terliegen, und b) der zur Abbezahlung der 
auf dem Vergrößerungs-Objekte liegenden 
Schulden einzureichende Tilgungs-Plan soll 
mit jenem gleichfalls immatrikulirt werden. 
§. 60. In Hinsicht der Förmlich- 
keiten wollen Wir die besondere Konsens- 
Enheilung, welche bei der ersten Begrün- 
dung eines Majorats nöthig ist, für die 
Vergrößerungsfälle als supplirt erklären. 
I. 70. Jeder Masorats-Vergröße= 
rungs-Worschlag muß indessen vor allem 
Unserem Justiz-Ministerium unter Beobach- 
tung dessen, was oben G. 48. vorgeschrieben 
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ist, vorgelegt werden; welches diesen Vor- 
schlag an die in Majorats-Sachen angeord- 
nete geheime Raths-Kommission zu dem in 
der Insiruktion vorgeschriebenen Verfahren 
übergiebt. 
II. Titel. 
Von den Rechten, und Pflichten der 
Majorats-Besiter. 
  
I. Absch nitt. 
Von den Rechten der Majorats-Besizer und ih- 
ter Angehörigen, vorzüglich in Bezie- 
hung auf ihre Personen. 
§. 71. Die Masorats-Besizer nehmen 
in Gemäßheit des Titel I. O. 5. der Konsti= 
tution des Reichs einen verhältnißmässigen 
Antheil an den allgemeinen Ver- 
sammlungen, Kreis-Deoutatie- 
nen, dann der National-Repräsen- 
tation: und als die grösseren Güterbesi- 
zer erkldren Wir dieselben dergestalt für 
geborne Mitglieder der genannten 
Versammlungen, daß in den allgemeinen 
Versammlungen Sämrliche aufgenommen 
werden: in den Kreis-Deputationen und 
der Rational-Repräsentation aber die min- 
dere Hälfte aus ihnen, und den adeli- 
chen Besizern künftig bleibender Kanz- 
leilehen bestehen solle, welche Wir in die- 
sen, wie in den nachfolgenden Vorzügen den 
Masorats= Besigern gleichgehalten wissen 
wollen. 
#. 72. Sie genjeßen nach der Verord- 
nung vom 14. Dezember 1808. (Rggsbl.
	        
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