Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XIII. Stuͤck. Muͤnchen, 
Mittwoch den 4. Maͤrz 1812. 
  
— 
Allgemeine Verordnunzen. 
(Die Korrespondenz-Form der Unterbehdrden mit 
koordinirten Stellen betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
N Wir in der Instruktion für die 
General-Kreis-Kommissariate vom 77. Juli 
1808 F. 50 und 65 (Reggsbl. S. 1674. 
1 f.) die Korrespondenz-Form der General= 
Kreis-Kommissariate mit den ihnen koordi- 
nirten Behörden, haben festsezen lassen; so 
bestimmen Wir hiemit, daß zur Gleichför= 
migkeit des Geschäfesganges, auch die Lo- 
kol-Polizeistellen, die Land-Scadrgerichte 
und Rentämter, so wie die übrigen in die- 
ser Kathegorie stehenden Unterbehoͤrden, 
sch an koordinirte Stellen wechselseits einer 
4hnlichen Korrespondenz-Art bedienen, und 
stan der bisher üblichen Anrede und Unter- 
schrift, gleich oben beim Eingange die For- 
wel gebrauchen sollen. Z. B. 
das königliche Gericht N. 
en das königliche Kommissariat N. 
„ Bei Erlässen, oder Verfügungen an Un- 
ergeordnete, oder Parteien, hat es dage- 
(27) 
gen bei der Vorschrift Unserer Verordnung 
vom 17. Juni 1800 G. 4 sein Bewenden. 
München den 24. Februar 1812. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekretaͤr 
F. Kobell. 
  
(Die Auslieferung von Verbrechern betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Sämtlichen Kriminal-Gerichten wird 
hiemit befohlen, daß sie, bever sie die Aus- 
lieferung eines in einem auswärtigen Ge- 
biete sich aufhaltenden Verbrechers verlan- 
gen, oder das dießfalls von einer auslän= 
dischen Behörde gemachte Anerbieren anneh- 
men, zuförderst an Unser Ministerium der 
Justiz Bericht darüber erstatten, und des- 
halb Unsere Entschließung einholen sollen. 
München den 26. Februar 1812. 
Max Joseph. 
Graf Reigersberg. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Nemmer.
	        
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