Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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3. Fuͤr das Landgericht Iphofen: 
a) als Landrichter, Joseph Wazl, 
bisheriger Landrichter in Scheinfeld; 
b) als Aktuar, Beatus Fritscher, 
zweitet Landgerichts-Assessor zu Schein- 
feld, mit Vorbehalt seines bisherigen 
Ranges. 
Beide behalten ihre definitive Eigenschaft. 
Wir bewilligen den vorbenannten Indi- 
viduen die nämlichen Gehälter und Nebenbe: 
züge, welche Wir bei der Bestimmung der 
bandgerichte im Inn-Kreise, durch Unsere 
Verordnung vom 37. August 1810, (Regie 
rungeblatt Seite 910) festgesezt haben. 
Dagegen sind aber die Landrichter ver- 
bunden, in der Arc, wie es bereics bei den 
neugebilderen Rentämeern unterm 16. August 
1311 (Regierungsblatt Seite 1110) vorge- 
schrieben worden, die bisher bei den Bai- 
reuthischen Justiz= Aemtern mit firer Besol- 
dung angestellten Kopisten dergestalt zu über- 
nehmen, daß ein Landrichter erster Klasse 
#Iwel derselben, ein Landrichter zweiter Klasse 
aber einen dieser Kopisten zu seinen Amts- 
Arbeiten zu gebrauchen, und ihnen ihren vom 
Aerar bezogenen Gehalt abzureichen hat. 
Die Auswahl und Zuthellung dieser Kopisten 
bleibt dem treffenden General-Kommissariate 
überlassen, welches jedoch hieher hiervon An- 
zeige zu erstatten hat. Eben so hat das kom- 
petirende General: Kreis: Kommissariat die 
erfoderlichen Gerichediener nach den Normen 
in der oben allegirten Verordnung vom 31. 
August 18r0 aus der Zahl der bisher ange- 
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stellten Amtsdiener und Boten zu bestellen, 
und Uns, wie es geschehen, anzuzeigen. 
Demsenigen Langrrichts-Diener, welcher 
bei einem als Kriminalgericht erklärten Landt 
gerichte angestellt wird, gestatten Wir, sich 
gegen statusmäßige Eneschädigung ausser den 
regulativmäáßig anzunehmenden Knechten noch 
zur Besorgung der Kriminalgerichrs Geschäfte 
einen besondern Knecht zu halten, woges 
gen der Landgerichts-Diener aber für alle 
einem Eisengerichts-Diener zukommenden Ob- 
liegenheiten, persönlich verantwortlich bleibt. 
Wi befehlen schlüßlich, daß alle im Vor- 
stehenden ernannten Individuen sich unverzüg- 
lich auf ihre angewiesenen Stellen begeben 
sollen, in welche sie von den General Kreis- 
Kommissariaten nach vorgängiger Verpflich- 
tung gehbrig einzuweisen sind. 
Auf die, durch die Besezung der in den 
vormals Baireuthischen und Würzburgischen 
Gebtets-Theilen neu gebildeten Landgerichte 
sich erledigten Stellen, haben Wir folgende 
Subjekte wieder anzustellen beschlossen: 
I. Im Main--Kreise. 
1. Für das Landgericht Sradt steinach: 
als Landrichter, Joseph Lamper- 
ger, bisherigen Landrichter des nun 
aufgeldsten Landgerichts Ebrach. 
a. Für das Landgericht Eschenbach: 
als ersten Landgerichts-Assessor, 
provisorisch, Christian Friedrich Rü- 
cker, bisherigen Stadtgerichts # As 
sessor zu Windshelm.
	        
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