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3. Fuͤr das Landgericht Iphofen:
a) als Landrichter, Joseph Wazl,
bisheriger Landrichter in Scheinfeld;
b) als Aktuar, Beatus Fritscher,
zweitet Landgerichts-Assessor zu Schein-
feld, mit Vorbehalt seines bisherigen
Ranges.
Beide behalten ihre definitive Eigenschaft.
Wir bewilligen den vorbenannten Indi-
viduen die nämlichen Gehälter und Nebenbe:
züge, welche Wir bei der Bestimmung der
bandgerichte im Inn-Kreise, durch Unsere
Verordnung vom 37. August 1810, (Regie
rungeblatt Seite 910) festgesezt haben.
Dagegen sind aber die Landrichter ver-
bunden, in der Arc, wie es bereics bei den
neugebilderen Rentämeern unterm 16. August
1311 (Regierungsblatt Seite 1110) vorge-
schrieben worden, die bisher bei den Bai-
reuthischen Justiz= Aemtern mit firer Besol-
dung angestellten Kopisten dergestalt zu über-
nehmen, daß ein Landrichter erster Klasse
#Iwel derselben, ein Landrichter zweiter Klasse
aber einen dieser Kopisten zu seinen Amts-
Arbeiten zu gebrauchen, und ihnen ihren vom
Aerar bezogenen Gehalt abzureichen hat.
Die Auswahl und Zuthellung dieser Kopisten
bleibt dem treffenden General-Kommissariate
überlassen, welches jedoch hieher hiervon An-
zeige zu erstatten hat. Eben so hat das kom-
petirende General: Kreis: Kommissariat die
erfoderlichen Gerichediener nach den Normen
in der oben allegirten Verordnung vom 31.
August 18r0 aus der Zahl der bisher ange-
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stellten Amtsdiener und Boten zu bestellen,
und Uns, wie es geschehen, anzuzeigen.
Demsenigen Langrrichts-Diener, welcher
bei einem als Kriminalgericht erklärten Landt
gerichte angestellt wird, gestatten Wir, sich
gegen statusmäßige Eneschädigung ausser den
regulativmäáßig anzunehmenden Knechten noch
zur Besorgung der Kriminalgerichrs Geschäfte
einen besondern Knecht zu halten, woges
gen der Landgerichts-Diener aber für alle
einem Eisengerichts-Diener zukommenden Ob-
liegenheiten, persönlich verantwortlich bleibt.
Wi befehlen schlüßlich, daß alle im Vor-
stehenden ernannten Individuen sich unverzüg-
lich auf ihre angewiesenen Stellen begeben
sollen, in welche sie von den General Kreis-
Kommissariaten nach vorgängiger Verpflich-
tung gehbrig einzuweisen sind.
Auf die, durch die Besezung der in den
vormals Baireuthischen und Würzburgischen
Gebtets-Theilen neu gebildeten Landgerichte
sich erledigten Stellen, haben Wir folgende
Subjekte wieder anzustellen beschlossen:
I. Im Main--Kreise.
1. Für das Landgericht Sradt steinach:
als Landrichter, Joseph Lamper-
ger, bisherigen Landrichter des nun
aufgeldsten Landgerichts Ebrach.
a. Für das Landgericht Eschenbach:
als ersten Landgerichts-Assessor,
provisorisch, Christian Friedrich Rü-
cker, bisherigen Stadtgerichts # As
sessor zu Windshelm.