Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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wendet worden sind. Hieher gehoͤren die- 
jenigen, welche zur Abfuͤhrung der dem Ma- 
jorate auferlegten feindlichen Kontributionen, 
zur Herstellung noͤthiger, oder nuͤzlicher Ge- 
baͤude, zur Tilgung nothwendiger, die Sub- 
stanz des Majorats betreffenden Prozeßko- 
sten, aufgenommen worden sind. 
§. 84. Fuͤr diese Schulden haftet je- 
doch keineswegs die Substanz des Ma- 
jerats, sondern dieselben müssen in ver- 
hältnißmdssige Fristen eingetheilt, von den 
Majorats-Besszern jährlich, dech nur mitdem 
dritten Theile der Normalrente 
des Majorats abgeführt werden. 
§. 85. Wenn bei einem Majorate 
Witthume, Alimenten und privi- 
legirte Schulden (G. 83.) konkurri- 
ren; so darf ihr Gesammt-Betrag zwei 
Drittheile der Normalrente des Ma- 
sorats, d. i. zwey Tausend sechs Hundert 
Sechs und Sechzig Gulden 40 kr. nicht 
übersteigen, und dem Majorats-Besizer muß 
in jedem Falle ein Drittheil dieser Rente 
freibelassen werden. Jedoch darf bei dieser 
den Masorats-Besizer ohnehin begünstigen- 
den Berechnung weder aus dem Titel eines 
Kriegeschadens, noch eines anderen Unglück- 
falles eine weitere Verminderung der für 
die Witrwen, Alimentirte und Gläubiger 
oben bestimmten Summe statt finden. 
§. 30. Sollten die nach dem bisher 
angezeigten Maaßstabe zum Mitbezug der 
wei Drirtheile der Normalrente (G. 85) 
berechrigten Wittwen, zu alimentirenden 
Nachgebornen, und privilegirten Gläubiger 
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über die verhältnißmässigen Antheile, oder 
da, wo mehrere, oder neue Konkurrenten 
auftreten, über die nöthige Abminderung 
ihrer bereits genießenden Bezugsquoten sich 
nicht gütlich vereinigen können; so haben 
dieselben den gerichtlichen Ausspruch 
zu erwarten. 
II. Kapitel. 
Rechte, und ##lichten der Majoraks-Besizer in 
Hinsicht der Erhaltung der Majoratsgüter. 
§. 87. Jedem Masorats-Bestzer liegt 
die Pflicht ob, die Majoratsgüter aus den 
Früchten des Masorats, und auf eigene 
Kosten in gutem Srande zu erhalten, weß- 
wegen er hierauf den Fleiß eines jeden gu- 
ten Hausvaters zu verwenden, (die Culpa 
leris zu prästiren) hat. 6 
S. 88. Der Majorats-Besizer kann dem- 
nach weder fuͤr sich, noch wegen der eigenen 
Natur des gegenwaͤrtigen Majorats-Insti- 
tutes, selbst mit Einwilligung aller zur Ma- 
soratofolge Berechtigten, das Majorat mit 
einer bleibenden neuen Burde, Dienstbar- 
keit, oder Hypothekschuld beladen. Für Gläu= 
biger, deren Darlehen erweislich zum Vor- 
theile des Masorats verwendet worden sind, 
und zu deren Abführung das sonstige Ver- 
mögen des Schuldners nicht mehr hinrei- 
chen würde, hat bereits das gegenwärtige 
Gesez (oben 60. 83—8) von selbst ge- 
sorgt. 
G. 80. Zeigt sich bei einem Majorats= 
Besizer eine dem Majorate verderbliche 
Wirthschaft, oder eine ofsene Zuwiderhand-
	        
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