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wendet worden sind. Hieher gehoͤren die-
jenigen, welche zur Abfuͤhrung der dem Ma-
jorate auferlegten feindlichen Kontributionen,
zur Herstellung noͤthiger, oder nuͤzlicher Ge-
baͤude, zur Tilgung nothwendiger, die Sub-
stanz des Majorats betreffenden Prozeßko-
sten, aufgenommen worden sind.
§. 84. Fuͤr diese Schulden haftet je-
doch keineswegs die Substanz des Ma-
jerats, sondern dieselben müssen in ver-
hältnißmdssige Fristen eingetheilt, von den
Majorats-Besszern jährlich, dech nur mitdem
dritten Theile der Normalrente
des Majorats abgeführt werden.
§. 85. Wenn bei einem Majorate
Witthume, Alimenten und privi-
legirte Schulden (G. 83.) konkurri-
ren; so darf ihr Gesammt-Betrag zwei
Drittheile der Normalrente des Ma-
sorats, d. i. zwey Tausend sechs Hundert
Sechs und Sechzig Gulden 40 kr. nicht
übersteigen, und dem Majorats-Besizer muß
in jedem Falle ein Drittheil dieser Rente
freibelassen werden. Jedoch darf bei dieser
den Masorats-Besizer ohnehin begünstigen-
den Berechnung weder aus dem Titel eines
Kriegeschadens, noch eines anderen Unglück-
falles eine weitere Verminderung der für
die Witrwen, Alimentirte und Gläubiger
oben bestimmten Summe statt finden.
§. 30. Sollten die nach dem bisher
angezeigten Maaßstabe zum Mitbezug der
wei Drirtheile der Normalrente (G. 85)
berechrigten Wittwen, zu alimentirenden
Nachgebornen, und privilegirten Gläubiger
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über die verhältnißmässigen Antheile, oder
da, wo mehrere, oder neue Konkurrenten
auftreten, über die nöthige Abminderung
ihrer bereits genießenden Bezugsquoten sich
nicht gütlich vereinigen können; so haben
dieselben den gerichtlichen Ausspruch
zu erwarten.
II. Kapitel.
Rechte, und ##lichten der Majoraks-Besizer in
Hinsicht der Erhaltung der Majoratsgüter.
§. 87. Jedem Masorats-Bestzer liegt
die Pflicht ob, die Majoratsgüter aus den
Früchten des Masorats, und auf eigene
Kosten in gutem Srande zu erhalten, weß-
wegen er hierauf den Fleiß eines jeden gu-
ten Hausvaters zu verwenden, (die Culpa
leris zu prästiren) hat. 6
S. 88. Der Majorats-Besizer kann dem-
nach weder fuͤr sich, noch wegen der eigenen
Natur des gegenwaͤrtigen Majorats-Insti-
tutes, selbst mit Einwilligung aller zur Ma-
soratofolge Berechtigten, das Majorat mit
einer bleibenden neuen Burde, Dienstbar-
keit, oder Hypothekschuld beladen. Für Gläu=
biger, deren Darlehen erweislich zum Vor-
theile des Masorats verwendet worden sind,
und zu deren Abführung das sonstige Ver-
mögen des Schuldners nicht mehr hinrei-
chen würde, hat bereits das gegenwärtige
Gesez (oben 60. 83—8) von selbst ge-
sorgt.
G. 80. Zeigt sich bei einem Majorats=
Besizer eine dem Majorate verderbliche
Wirthschaft, oder eine ofsene Zuwiderhand-