Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

— 
Sie hat zu diesem Ende Seiner koͤnigli- 
chen Majestaͤt die Eroͤffnung zweier Lotterie- 
Anlehen, und zwar 
A) eines verzinslichen von zwoͤlf Millio- 
nen Gulden, sodann 
B) eines unverzinslichen von sechs 
Millionen Gulden 
in unterthaͤnigsten Vorschlag gebracht, und 
Seine koͤnigliche Majestaͤt haben durch ein 
allerhoͤchstes Reskript vom 24. Februar l. J. 
nicht allein den gemachten Vorschlag geneh- 
miget, sondern auch die unterzeichnete Staats- 
Schuldentilgungs-Kommission zur Einleie 
tung, Anerdnung und Bekanntmachung die- 
ser beiden Aulehen ermachtiget. 
Nach der allerhöchsten Genehmigung sol- 
len sie auf folgende Art und unter folgen- 
den Bedingungen zur Wirklichkeit gebracht 
werden. 
  
Ad A. 
Oas verzinsliche Anlehen von zwölf 
Millionen Gulden betreffend. 
Die Aufnahme geschieht in zwölf Termi- 
nen von drei zu drei Monaten, also in drei 
auf einander folgenden Jahren mittels 21000 
verzinslicher Lotterie-Anlehensloose zu 500 fl. 
jedes; jedem solchen Loose liegen die er- 
soderlichen Conpons zu 4 Prozent — also 
zu 20 fl. — sährlich bei. 
Die Loose sowohl als die Coupons wer- 
den in sedem Quartale von 1 bis 2000 nu- 
merirt, und von Quartal zu Quartal ein 
neuer Buchstabe von à& bie MI vorgesezt; — 
d —— 
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alle Loose und Coupons tragen ein glei- 
ches Datum; — die Buchstaben auf den 
Loosen, die gezogen werden, und auf den 
jährlich verfallenden Coupons 
Bezahlungszeit an. 
Die Loose werden von der königlichen 
Staats-Schuldentilgungs-Kommission aus- 
gefertiget, und durch ihre Kommissionnärs emit- 
tirt. Sie verwendet zu diesem Geschäfte die 
ihr ohnehin untergeordneten Spezial-Kassen, 
die königlichen Landrichter, Rent= und an- 
dere Beamte, dann Handelsleute, so wie 
es ihrem Zwecke entspricht. Diese Emit 
tenten oder Kommissionnärs kontrasigniren die 
Loose, und unterzeichnen die Coupons, wel— 
che leztere zu ihren Verfallzeiten auch jedes- 
mal durch den betreffenden Emittenten ein- 
gelöset werden; wofür ihnen die Kommis- 
sien eine Provision bewilligen wird. 
Dieses zu vier vom hundert verzinsliche 
Anlehen wird vom Jahre 1815 einschliess 
sig an in sechszehn auf einander folgenden 
Jahren zurückbezahlt, und zwar in den ersten 
acht Jahren jedesmal mit 500000 fl.; und der 
lezten acht Jahren jedesmal mit 100000 fl.; 
die zu bezahlenden Rumern werden durch 
das Leos bestimmt. 
Ausser den Zinsen zu 4 Prozent jäbrlich 
werden cuch 2242 Preise für die Eigen- 
thümer der Lcose, und eben so viele Pri- 
mien für die Emittenten der gewinnenden 
Loose vom Jahre 1913 einschließig an — 
durch das Loos gegen quittirte Zurücknahme 
des Loeses und der dazu gehörigen Coupons 
vertheilt, und zwar, wie solgt: 
deuten die
	        
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