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Sie hat zu diesem Ende Seiner koͤnigli-
chen Majestaͤt die Eroͤffnung zweier Lotterie-
Anlehen, und zwar
A) eines verzinslichen von zwoͤlf Millio-
nen Gulden, sodann
B) eines unverzinslichen von sechs
Millionen Gulden
in unterthaͤnigsten Vorschlag gebracht, und
Seine koͤnigliche Majestaͤt haben durch ein
allerhoͤchstes Reskript vom 24. Februar l. J.
nicht allein den gemachten Vorschlag geneh-
miget, sondern auch die unterzeichnete Staats-
Schuldentilgungs-Kommission zur Einleie
tung, Anerdnung und Bekanntmachung die-
ser beiden Aulehen ermachtiget.
Nach der allerhöchsten Genehmigung sol-
len sie auf folgende Art und unter folgen-
den Bedingungen zur Wirklichkeit gebracht
werden.
Ad A.
Oas verzinsliche Anlehen von zwölf
Millionen Gulden betreffend.
Die Aufnahme geschieht in zwölf Termi-
nen von drei zu drei Monaten, also in drei
auf einander folgenden Jahren mittels 21000
verzinslicher Lotterie-Anlehensloose zu 500 fl.
jedes; jedem solchen Loose liegen die er-
soderlichen Conpons zu 4 Prozent — also
zu 20 fl. — sährlich bei.
Die Loose sowohl als die Coupons wer-
den in sedem Quartale von 1 bis 2000 nu-
merirt, und von Quartal zu Quartal ein
neuer Buchstabe von à& bie MI vorgesezt; —
d ——
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alle Loose und Coupons tragen ein glei-
ches Datum; — die Buchstaben auf den
Loosen, die gezogen werden, und auf den
jährlich verfallenden Coupons
Bezahlungszeit an.
Die Loose werden von der königlichen
Staats-Schuldentilgungs-Kommission aus-
gefertiget, und durch ihre Kommissionnärs emit-
tirt. Sie verwendet zu diesem Geschäfte die
ihr ohnehin untergeordneten Spezial-Kassen,
die königlichen Landrichter, Rent= und an-
dere Beamte, dann Handelsleute, so wie
es ihrem Zwecke entspricht. Diese Emit
tenten oder Kommissionnärs kontrasigniren die
Loose, und unterzeichnen die Coupons, wel—
che leztere zu ihren Verfallzeiten auch jedes-
mal durch den betreffenden Emittenten ein-
gelöset werden; wofür ihnen die Kommis-
sien eine Provision bewilligen wird.
Dieses zu vier vom hundert verzinsliche
Anlehen wird vom Jahre 1815 einschliess
sig an in sechszehn auf einander folgenden
Jahren zurückbezahlt, und zwar in den ersten
acht Jahren jedesmal mit 500000 fl.; und der
lezten acht Jahren jedesmal mit 100000 fl.;
die zu bezahlenden Rumern werden durch
das Leos bestimmt.
Ausser den Zinsen zu 4 Prozent jäbrlich
werden cuch 2242 Preise für die Eigen-
thümer der Lcose, und eben so viele Pri-
mien für die Emittenten der gewinnenden
Loose vom Jahre 1913 einschließig an —
durch das Loos gegen quittirte Zurücknahme
des Loeses und der dazu gehörigen Coupons
vertheilt, und zwar, wie solgt:
deuten die