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genaue Fassionen aller ihrer Grundbesizun-
gen, Gewerbe, dann Grund und Zehent-
herrlichen Renten, ohne irgend eine Ausnah-
me, folglich auch mie Einschluß der Herrn-
falls-Anlaiten, Küchen= und Vieh-Dien-
ste rc. 2c. unverzüglich in Duplo herzustel-
len, und dieselbe längstens bis 1. Mai l. J.
zur Finanzdirektion des Salzach-Kreises ein-
zusenden.
IV. Unsere Finanzdirektion hat diese
Fassionen unverzüglich zu prüfen, zu berich-
tigen, die hienach kreffenden Steuerschuldig-
keiten der Fatenten unter Remission der Du-
plikate unverweilt bekannt zu machen, und
die Resultate aller Fassionen zu seiner Zeit
berichtlich anzuzeigen.
V. Die ordentliche Jahrssteuer der
Grundbestzungen und Deminikal-Renten,
soll in einem halben Prozente von dem erho-
benen Kapitals-Anschlage bestehen. Die or-
dentliche Steuer der Gewerbe hingegen richtet
sich nach den bisherigen Belegungs-Normen.
VI. Die Bestimmung der Steuerziele
für diese momentane provisorische Steuer,
wird der Finanzdirektion überlassen.
Was aber inzwischen an der Dezimation
der gefreiten, und ungefreiten Dezimanten
verfällt, ist von ihnen zu den bisher gewöhn-
lichen Zeiten auf Abschlag zu entrichten.
All. Im Inn= und diesseitigen Haus-
rukviertl hat es zwar bis zum Eintritte des
allgemeinen Steuerprovisoriums bei den bis-
herigen Steuern der Dominien und Grund-
herrschaften 2c. sein Verbleiben. Um
aber die Steuerschuldigkeiten von den dieß-
seirigen Parzellen der durch die neue Grenz-
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linie getrennten Dominien, und anderer steu-
erbarer Komplexe in das Reine zu bringen,
haben die einschlägigen Finanzdirektionen dar-
über zu wachen, daß die von der Finanzdirektion
des Salzach-Kreises unterm Ir. Maiv. J.er-
theilten Weisungen genau vollzogen werden,
und in so weit einige der ehemaligen Domini-
kalgefälle zessiren, haben sie die verhältnißmäs-
sigen Steuerabschreibungen zu verfügen.
München den 21. Februar 1812.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
Bekanntmachungen.
(Die vom Ober-Appellationsgerichte des Kdnig-
reicho, dann von den koniglichen Appella-
tionegerichten und übrigen Gerichten II. In-
stanz im Jahre 1811 geleisteten Arbeiten
betreffend.)
Ministerium der Justiz.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine Majestät der König lassen in Ge-
mäßheit des gesaßten, und schon in Vollzug
gesezten allerhöchsten Beschlusses, daß die
Resultate der Rechtopflege öffentlich bekannt
gemacht werden sollen, nun auch die von
den höhern Gerichtshöfen in dem ganzen
Jahre 1811 geleisteten Arbeiten mit dem
daraus hervorgehenden Erfolge dem ganzen
Umfange nach in den vier folgenden tabel-
larischen Uebersichten A. B. C. 1). durch das
Regierungsblatt zur allgemeinen Kenntniß
bringen. Ueberzeugt, daß Allerhöchstihre
Unterthanen mit seltenen Ausnahmen die ge-