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nicht begriffen haben; sondern dem Majo-
rats-Besizer auch noch weiters eine Ver-
wandlung der bisherigen Leib= und Freistifts-
Güter in Erbrechtsgerechtigke.i#, oder
auch eine ganz neue Erbrechts-Verleihung,
dann die Ablösung der Grundren-
ten unter der Bedingung gestatten,
daß derselbe das für die Erbrechts-Verlei-
hung, oder die Renten-Ablösung erhaltene
Kapital dem Majorate zuschlage, und durch
den Erwerb eines liegenden Eigenthums
surrogire, welches dem Majorate einverleibt
werden muß.
. 102. Von gegenwärtiger Vergünsti-
gung bleiben aber die zu den Masoraten
gehèrigen Oekonomien, nebst den dazu
gehèrigen Brauereien ausdrücklich, und
dergestalt ausgeschlossen, daß dieselben we-
der auf Leib= noch Erbrecht, sondern nur
auf Zeitpacht gegeben werden dürfen, der
aber die Dauer von neun Jahren nicht über-
schreiten soll.
III. Kapitel.
Rechte und Pslichten der Majerats -Besizer in
Cinsicht der Restitution der Majorats-
güter.
§. los. Jedem Majorats= Bestzer
liegt die Pflicht ob, seinem Nachfolger das
Masorat ohne irgend eine, aus seinem
Verschulden herruhrende Schmelerung zu
hinterlassen.
§. ro#. Dem Masorats-Nachfolger
haften demnach, neben dem ihm ohnehin
gebuhrenden Revokationsrechte der ungültig
veräusserten Majoratsstücke, bis er zu die-
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sen Lezteren gelanget, die Allodialmasse,
und die Erben seines Vorgängers; welche
sowohl hiefür, als nach oben P. 87 für jede
auf das Majorat Bezug habende Dflicht-
versäumniß ihres Erblassers, und daraus
entstehende Deteriorationen verantwortlich
sind.
G. ros. Hinsichrlich des Zuwachses, und
der Verbesserungen der Substanz des Maso-
rats; sowieder Theilung der hangenden und
ausständigen Früchte treten, in soferne nicht
hierüber besondere Dispositionen vorhanden
sind, die Bestimmungen der bürgerlichen
Rechte über die gegenseitigen Verhälrnisse
des Eigenthümers und Ruznießers ein.
. lob. Für den, den Allodialerben
gebührenden Antheil bei der Früchte-Thei-
lung, und den Ersaz der Meliorationen
stehet aber denselben kein Rückbehaltungs-
recht (Jus Uetentionis) an dem Majo=
rate zu.
Titel.
Ven der Erbfolge in die Masorate.
III.
I. Abschnirc.
Ven dem Erbfolgrechte.
I. 107. Das Recht zur Erbfolge in das
Majorat bedingt sich durch den Ruf des
Konstituenten, verbunden mit der subjekti-
ven Fähigkeit des Bernfenen. (G. 21.)
I. ros. Mit dem Verluste dieser lez-
ten Fähigkeit erlischt demnach zugleich bas
Erbfolgrecht in die Masorate.
I. 100. Der Verlust dieser Faͤhigkeit, oder