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Gtelle. Name.
Bieherige Ansiellung.
Christian Wilzelm Herrmann,
nitiv.
Vierter „
Fuͤnfter „
Erster Protokollist.
Zweiter „ „
Erster Schreiber.
Zweiter „ „
Dritter „ „
Vierter „ „
Michael Weinrich, definitiv.
Johann von Adam, definitiv.
Friedrich Widmann, definitiv.
Elsengerichtsdiener
und erster Bote.
Zwelter „ „ Christoph Schmdzer.
Georg Gottlob Lehmann, provi-
sorisch.
Heinrich Hartung, provisorisch.
Johann Friedrich Walz, proviserisch.
Johann Christian Brunner, provi-
sorisch.
Johann Christian Denner, definitiv.
def- Stadtgerichte-Assessor zu Dinkelobühl.
l
StadtgetichtösAssessokinErlangem
SckketäkbeircmStadkgekichtincrlangm
Stadtgerichts-Protokellist zu Dinkelsbühl.
Appellationsgerichts-Registrator zu Trient.
Stadtgerichtoschreiber zu Dinkeleobühl.
Stadtgerichts-Protokollist zu Neustadt.
Stadtgerichts= Kontrolleur zu Windoheim.
Gerichtsdiener bel dem Stadtgerichte zu
Erlangen.
Gehülfe im Fasan-Garten zu Nymphen=
burg.
(Die Maut-Auflage auf die Glasschmelze be-
treffend.)
Ministerium der Finanzen.
Auf Befebl Seiner Majestät des Königs.
Nachdem in der neuesten Zoll= und Maut=
Ordnung die Glasschmelze mit einer eigenen
Maut, Belegung nicht aufgenommen worden
ist, diese auch nach ihrer Eigenschaft und hin-
sichtlich der Bestandtheile unter die Belegung
des Porzellains, des. Fayance, oder des Gla-
ses nicht füglich eingereihet werden kann: so
haben Seine Majestaͤt der Koͤnig auf den
hieruͤber von der General-Zoll= und Maute
Direktton gemachten Antrag beschlossen, daß
dieser Artikel eine eigene Konsumo-Bele-
Jung mit 1 fl. vom Sporco-Zentner und
3 fl. Aufschlag vom Nekto" Zentner erhalten
soll. München den 3g. Februar 1812.
Graf von Monegelas.
Durch den Minister
der General-Sekretär
G. Geiger.
(Die Refusions-Pflichtigkeit
Stipendiaten betreffend. )
der kbniglichen
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Es ist zwar durch allerhöchste Entschlie-
bung vom 8. August v. J. (NRegierungsblatt
1811 Seite 1005) die durch frühere Verord-
nungen eingeführt gewesene Verbindlichkeir,
die zur Unterstüzung des Sendirens empfan-
genen Staats--Stipendien zuruͤck zu erstatten,