Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Gtelle. Name. 
Bieherige Ansiellung. 
  
  
Christian Wilzelm Herrmann, 
nitiv. 
Vierter „ 
Fuͤnfter „ 
Erster Protokollist. 
Zweiter „ „ 
Erster Schreiber. 
Zweiter „ „ 
Dritter „ „ 
Vierter „ „ 
Michael Weinrich, definitiv. 
Johann von Adam, definitiv. 
Friedrich Widmann, definitiv. 
  
  
Elsengerichtsdiener 
und erster Bote. 
Zwelter „ „ Christoph Schmdzer. 
  
Georg Gottlob Lehmann, provi- 
sorisch. 
Heinrich Hartung, provisorisch. 
Johann Friedrich Walz, proviserisch. 
Johann Christian Brunner, provi- 
sorisch. 
Johann Christian Denner, definitiv. 
def- Stadtgerichte-Assessor zu Dinkelobühl. 
l 
StadtgetichtösAssessokinErlangem 
SckketäkbeircmStadkgekichtincrlangm 
Stadtgerichts-Protokellist zu Dinkelsbühl. 
Appellationsgerichts-Registrator zu Trient. 
Stadtgerichtoschreiber zu Dinkeleobühl. 
Stadtgerichts-Protokollist zu Neustadt. 
Stadtgerichts= Kontrolleur zu Windoheim. 
  
Gerichtsdiener bel dem Stadtgerichte zu 
Erlangen. 
Gehülfe im Fasan-Garten zu Nymphen= 
burg. 
  
  
  
(Die Maut-Auflage auf die Glasschmelze be- 
treffend.) 
Ministerium der Finanzen. 
Auf Befebl Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem in der neuesten Zoll= und Maut= 
Ordnung die Glasschmelze mit einer eigenen 
Maut, Belegung nicht aufgenommen worden 
ist, diese auch nach ihrer Eigenschaft und hin- 
sichtlich der Bestandtheile unter die Belegung 
des Porzellains, des. Fayance, oder des Gla- 
ses nicht füglich eingereihet werden kann: so 
haben Seine Majestaͤt der Koͤnig auf den 
hieruͤber von der General-Zoll= und Maute 
Direktton gemachten Antrag beschlossen, daß 
dieser Artikel eine eigene Konsumo-Bele- 
Jung mit 1 fl. vom Sporco-Zentner und 
3 fl. Aufschlag vom Nekto" Zentner erhalten 
soll. München den 3g. Februar 1812. 
Graf von Monegelas. 
Durch den Minister 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
  
(Die Refusions-Pflichtigkeit 
Stipendiaten betreffend. ) 
der kbniglichen 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Es ist zwar durch allerhöchste Entschlie- 
bung vom 8. August v. J. (NRegierungsblatt 
1811 Seite 1005) die durch frühere Verord- 
nungen eingeführt gewesene Verbindlichkeir, 
die zur Unterstüzung des Sendirens empfan- 
genen Staats--Stipendien zuruͤck zu erstatten,
	        
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